Index
L82000 Bauordnung;Norm
AVG §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Krzizek, Dr. Lehne, Dr. Rath und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers Wetzelsberger, über die Beschwerde des RC in K, vertreten durch Dr. Leo Kaltenbäck, Rechtsanwalt in Graz, Kaiserfeldgasse 15/II, gegen den Beschluß des Gemeinderates der Stadt Graz - mitgeteilt mit Bescheid des Magistrates der Stadt Graz vom 19. Jänner 1967, Zl. A 17-K 1372/4-1966, betreffend Nichtzulassung eines Mieters als Beteiligter und Verweigerung der Akteneinsicht in einem Baugebrechensverfahren gegen den Hauseigentümer zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides sowie dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers liegt der Beschwerde folgender Sachverhalt zugrunde: Die Ehegatten R und AV sind grundbücherliche Eigentümer des Hauses Graz, G-gasse 5. Der Beschwerdeführer ist im Erbwege Mieter eines im Parterre dieses Hauses gelegenen Geschäftslokales geworden, in welchem bereits sein Vater und später er selbst einen Bierhandel betrieben haben. (Noch vor Erwerb des Hauses Graz, G-gasse 5, haben die Eheleute R und AV dieses Unternehmen vom Beschwerdeführer gepachtet und sich in diesem Pachtvertrag zur Betriebsführung verpflichtet.)
Das Haus Graz, G-gasse 5, soll mehrere hundert Jahre alt und in einem seinem Alter entsprechenden Bauzustand sein. Am 21. Juli 1966 fand in diesem Hause gemäß § 83 der Grazer Bauordnung eine örtliche Erhebung statt, da Baugebrechen aufgetreten waren und einzelne Gebäudeteile Setzungsrisse aufwiesen bzw. unzureichend gepölzt waren. Das diesbezügliche Verfahren soll zur Zl. A 17-K 1372/6-1966 beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz anhängig sein. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 1966 hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Zulassung zu diesem Verwaltungsverfahren als Beteiligter und Gewährung der Akteneinsicht gestellt. Gleichzeitig hat er dargelegt, warum er seiner Auffassung nach ein rechtliches Interesse daran habe, an diesem Verwaltungsverfahren als Beteiligter teilzunehmen. Mit Bescheid des Magistrates Graz - Baurechtsamt vom 3. August 1966 hat der Stadtsenat diese Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen. Die dagegen an den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, daß gemäß § 8 AVG 1950 Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht. Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien seien. Nach § 17 Abs. 3 AVG 1950 müsse allen an einen Verfahren beteiligten Parteien auf Verlangen in gleichem Umfang Akteneinsicht gewährt werden. Im gegenständlichen Fall erstrecke sich die Tätigkeit der Baubehörde gemäß § 83 der Grazer Bauordnung nicht auf die Mieter oder Pächter, sondern darauf daß der Stadtsenat den baulichen Zustand der Gebäude und die genaue Einhaltung der dem Eigentümer gesetzlich obliegenden Verpflichtungen bezüglich Erhaltung der Gebäude überwache. Daraus gehe eindeutig hervor, daß der Mieter in einem Verfahren zwecks Behebung vom Baugebrechen keine Beteiligtenstellung habe, denn Gegenstand dieses Verfahrens sei nicht ein aus der Miete abgeleitetes Benützungerecht, sondern die Frage, ob aus öffentlichen Interessen die Behebung von Baugebrechen anzuordnen sei. In dieser Richtung habe der Mieter weder einen Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse, demnach auch keine Beteiligtenstellung (vgl. Erkenntnis des Verwaltunsgerichtshofes vom 18. März 1953, Slg. N.F. Nr. 2903/A).Das Haus Graz, G-gasse 5, soll mehrere hundert Jahre alt und in einem seinem Alter entsprechenden Bauzustand sein. Am 21. Juli 1966 fand in diesem Hause gemäß Paragraph 83, der Grazer Bauordnung eine örtliche Erhebung statt, da Baugebrechen aufgetreten waren und einzelne Gebäudeteile Setzungsrisse aufwiesen bzw. unzureichend gepölzt waren. Das diesbezügliche Verfahren soll zur Zl. A 17-K 1372/6-1966 beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz anhängig sein. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 1966 hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Zulassung zu diesem Verwaltungsverfahren als Beteiligter und Gewährung der Akteneinsicht gestellt. Gleichzeitig hat er dargelegt, warum er seiner Auffassung nach ein rechtliches Interesse daran habe, an diesem Verwaltungsverfahren als Beteiligter teilzunehmen. Mit Bescheid des Magistrates Graz - Baurechtsamt vom 3. August 1966 hat der Stadtsenat diese Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen. Die dagegen an den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, daß gemäß Paragraph 8, AVG 1950 Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht. Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien seien. Nach Paragraph 17, Absatz 3, AVG 1950 müsse allen an einen Verfahren beteiligten Parteien auf Verlangen in gleichem Umfang Akteneinsicht gewährt werden. Im gegenständlichen Fall erstrecke sich die Tätigkeit der Baubehörde gemäß Paragraph 83, der Grazer Bauordnung nicht auf die Mieter oder Pächter, sondern darauf daß der Stadtsenat den baulichen Zustand der Gebäude und die genaue Einhaltung der dem Eigentümer gesetzlich obliegenden Verpflichtungen bezüglich Erhaltung der Gebäude überwache. Daraus gehe eindeutig hervor, daß der Mieter in einem Verfahren zwecks Behebung vom Baugebrechen keine Beteiligtenstellung habe, denn Gegenstand dieses Verfahrens sei nicht ein aus der Miete abgeleitetes Benützungerecht, sondern die Frage, ob aus öffentlichen Interessen die Behebung von Baugebrechen anzuordnen sei. In dieser Richtung habe der Mieter weder einen Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse, demnach auch keine Beteiligtenstellung vergleiche Erkenntnis des Verwaltunsgerichtshofes vom 18. März 1953, Slg. N.F. Nr. 2903/A).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, erweist sich aus nachstehenden Erwägungen als unbegründet: Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, darunter auch in dem im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnis vom 18. März 1953, Slg. N.F. Nr. 2903/A, ausgeführt hat, kommt dem Mieter in einem Verfahren, das der Behebung von Baugebrechen dienen soll, nicht einmal dann Parteistellung zu, wenn dieses Baugebrechen nur durch die vollständige Abtragung einer Baulichkeit beseitigt werden kann. Ein solches Verfahren ist nur gegenüber dem Eigentümer abzuführen. Denn Gegenstand eines solchen Verfahrens ist nicht ein aus der Miete abgeleitetes Benützungsrecht sondern die Frage, ob aus öffentlichen Interessen die Behebung eines Baugebrechens, allenfalls die Abtragung und Räumung einer Baulichkeit, anzuordnen ist. In dieser Richtung hat aber der Mieter weder einen Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse und demnach auch keine Parteistellung nach § 8 AVG. § 17 Abs. 1 AVG eröffnet aber lediglich den Parteien eines Verwaltungsverfahrens eine Einsichtnahme in die Verwaltungsakten, und zwar zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen. Dem Abs. 3 dieses Paragraphen kann aber in diesem Zusammenhang keine andere Bedeutung zukommen als Abs. 1. Wenn der Beschwerdeführer nur behauptet, daß ihm in dem gegen die Hauseigentümer laufenden Verwaltungsverfahren die Stellung eines Beteiligten zukommt, so ist dem durchaus zuzustimmen. Allein daraus kann er für sich nichts gewinnen, da das Recht der Akteneinsicht, wie oben ausgeführt, nur den Parteien, nicht aber einem Beteiligten zusteht. Ein bloß Beteiligter kann zwar von der erkennenden Behörde in der Sache gehört werden, d. h. es kann ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Räumt ihm die Behörde diese Möglichkeit nicht ein, so bleibt eine solche Unterlassung ohne jede weitere Sanktion, es sei denn, ein Gesetz würde eine solche ausdrücklich vorsehen. Dies ist aber weder nach der Bauordnung für Graz noch nach dem AVG 1950 der Fall. Aus all diesen Gründen erweist sich daher der angefochtene Bescheid nicht als gesetzwidrig und war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, erweist sich aus nachstehenden Erwägungen als unbegründet: Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, darunter auch in dem im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnis vom 18. März 1953, Slg. N.F. Nr. 2903/A, ausgeführt hat, kommt dem Mieter in einem Verfahren, das der Behebung von Baugebrechen dienen soll, nicht einmal dann Parteistellung zu, wenn dieses Baugebrechen nur durch die vollständige Abtragung einer Baulichkeit beseitigt werden kann. Ein solches Verfahren ist nur gegenüber dem Eigentümer abzuführen. Denn Gegenstand eines solchen Verfahrens ist nicht ein aus der Miete abgeleitetes Benützungsrecht sondern die Frage, ob aus öffentlichen Interessen die Behebung eines Baugebrechens, allenfalls die Abtragung und Räumung einer Baulichkeit, anzuordnen ist. In dieser Richtung hat aber der Mieter weder einen Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse und demnach auch keine Parteistellung nach Paragraph 8, AVG. Paragraph 17, Absatz eins, AVG eröffnet aber lediglich den Parteien eines Verwaltungsverfahrens eine Einsichtnahme in die Verwaltungsakten, und zwar zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen. Dem Absatz 3, dieses Paragraphen kann aber in diesem Zusammenhang keine andere Bedeutung zukommen als Absatz eins, Wenn der Beschwerdeführer nur behauptet, daß ihm in dem gegen die Hauseigentümer laufenden Verwaltungsverfahren die Stellung eines Beteiligten zukommt, so ist dem durchaus zuzustimmen. Allein daraus kann er für sich nichts gewinnen, da das Recht der Akteneinsicht, wie oben ausgeführt, nur den Parteien, nicht aber einem Beteiligten zusteht. Ein bloß Beteiligter kann zwar von der erkennenden Behörde in der Sache gehört werden, d. h. es kann ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Räumt ihm die Behörde diese Möglichkeit nicht ein, so bleibt eine solche Unterlassung ohne jede weitere Sanktion, es sei denn, ein Gesetz würde eine solche ausdrücklich vorsehen. Dies ist aber weder nach der Bauordnung für Graz noch nach dem AVG 1950 der Fall. Aus all diesen Gründen erweist sich daher der angefochtene Bescheid nicht als gesetzwidrig und war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, konnte die Beschwerde ohne Einleitung eines Vorverfahrens und ohne Bindung an den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung im Sinne des § 35 Abs. 1 VwGG 1965 erledigt werden.Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, konnte die Beschwerde ohne Einleitung eines Vorverfahrens und ohne Bindung an den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965 erledigt werden.
Wien, am 24. April 1967
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000404.X00Im RIS seit
09.01.2002Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018