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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0889/66 E 25. April 1967 RS 1Stammrechtssatz
Kein Anspruch der Kosten für Stempelmarken mangels Antrags und mit weiterer Begründung: In dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung eines höheren als in der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4, vorgesehenen "Pauschalkostenbetrages" (beantragt wurden S 700,--), der noch dazu in der Höhe von den möglichen zusprechbaren Gesamtkosten abweicht, kann ein derartiges Begehren nicht erblickt werden. (hier: Abspruch über Säumnisbeschwerde)Kein Anspruch der Kosten für Stempelmarken mangels Antrags und mit weiterer Begründung: In dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung eines höheren als in der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 4, vorgesehenen "Pauschalkostenbetrages" (beantragt wurden S 700,--), der noch dazu in der Höhe von den möglichen zusprechbaren Gesamtkosten abweicht, kann ein derartiges Begehren nicht erblickt werden. (hier: Abspruch über Säumnisbeschwerde)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966000887.X01Im RIS seit
11.02.2002