RS Vwgh 1967/4/26 1392/66

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Veröffentlicht am 26.04.1967
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §146;
BAO §153;
KfzStG §8 Abs3 idF 1954/179 1958/052 1963/083;
KfzStG §8 Abs4 idF 1954/179 1958/052 1963/083;
KfzStG §8 Abs5 idF 1954/179 1958/052 1963/083;
KfzStG §9 Abs4 idF 1954/179 1958/052 1963/083;

Rechtssatz

Die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer durch Organe der Polizei oder Gendarmerie stellt keine abgabenrechtliche Prüfungsmaßnahme nach den Bestimmungen der §§ 146 ff BAO, sondern eine "besondere Prüfungsmaßnahme" iSd § 153 BAO dar. Zufolge der Vorschrift des § 9 Abs 4 KfzStG handelt es sich hiebei um eine Amtshandlung im Rahmen der Dienstpflichten der genannten Organe. Sofern es sich um ein uniformiertes Amtsorgan handelt, besteht daher Kraft Gesetzes keine besondere Legitmierungspflicht.Die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer durch Organe der Polizei oder Gendarmerie stellt keine abgabenrechtliche Prüfungsmaßnahme nach den Bestimmungen der Paragraphen 146, ff BAO, sondern eine "besondere Prüfungsmaßnahme" iSd Paragraph 153, BAO dar. Zufolge der Vorschrift des Paragraph 9, Absatz 4, KfzStG handelt es sich hiebei um eine Amtshandlung im Rahmen der Dienstpflichten der genannten Organe. Sofern es sich um ein uniformiertes Amtsorgan handelt, besteht daher Kraft Gesetzes keine besondere Legitmierungspflicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966001392.X01

Im RIS seit

26.04.1967
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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