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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GEG §7 Abs1 idF 1965/155;Beachte
y20496;Rechtssatz
Ein Berichtigungsantrag gem § 7 Abs 1 GEG der formell vom Rechtsvertreter der zahlungspflichtigen Partei eingebracht wird und nicht ausdrücklich auf ein Vollmachtsverhältnis hinweist, ist materiell als von der zahlungspflichtigen Partei eingebracht anzusehen, wenn nach dem ganzen Inhalt des Schriftsatzes nicht zweifelhaft sein kann, daß der Rechtsvertreter nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der zahlungspflichtigen Partei eingeschritten ist. In einem solchen Fall ist der materiell-rechtlichen Beurteilung gegenüber einer rein formell-rechtlichen Betrachtungsweise der Vorrgang einzuräumen.Ein Berichtigungsantrag gem Paragraph 7, Absatz eins, GEG der formell vom Rechtsvertreter der zahlungspflichtigen Partei eingebracht wird und nicht ausdrücklich auf ein Vollmachtsverhältnis hinweist, ist materiell als von der zahlungspflichtigen Partei eingebracht anzusehen, wenn nach dem ganzen Inhalt des Schriftsatzes nicht zweifelhaft sein kann, daß der Rechtsvertreter nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der zahlungspflichtigen Partei eingeschritten ist. In einem solchen Fall ist der materiell-rechtlichen Beurteilung gegenüber einer rein formell-rechtlichen Betrachtungsweise der Vorrgang einzuräumen.
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E 26.4.1967, 1133/66 #1 VwSlg 3602 F/1967
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001133.X01Im RIS seit
22.02.2002