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L37304 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe NächtigungsabgabeBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Werner und die Hofräte Dr. Hrdlitzka, Dr. Striebl, Dr. Skorjanec und Dr. Rath als Richter, im Beisein des Schriftführers, Landesgerichtsrates Dr. Pichler, über die Beschwerde des Hugo Lang als Alleininhaber der protokollierten Firma "B" in K, vertreten durch Dr. Max Worm, Rechtsanwalt in Linz an der Donau, Mozartstraße 5, gegen den Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Juni 1965, Zl. Wi- 3135/2-1965-Le/Ka, betreffend Vorschreibung eines Fremdenverkehrs-Interessentenbeitrages, zu Recht erkannt.
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde K vom 20. November 1963 wurde der Firma "B", deren alleiniger Inhaber der Beschwerdeführer ist, die sich mit der Fabrikation von Glas-, Metall- und Kunststoffwaren (Erzeugung von Waren nach "Gablonzer" Art) befaßt, für das Kalenderjahr 1963 gemäß § 7 des Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. für Oberösterreich Nr. 15/1951, in Verbindung mit 3 57 Abs. 1 AVG 1950 ein Fremdenverkehrs-Interessentenbeitrag in der Höhe von S 1.000,-- zur Zahlung vorgeschrieben. In der Begründung dieses Bescheides ist ausgeführt, die Fremdenverkehrkommission habe für Zwecke des Fremdenverkehres des Gesamtbetrag an Fremdenverkehrs-Interessentenbeiträgen für das Kalenderjahr mit S 60.130,-- bestimmt. dieser Geldbetrag sei auf 222 Fremdenverkehrsinteressenten nach Maßgabe des ermittelten wirtschaftlichen Vorteiles zur anteiligen Leistung aufzuteilen gewesen. Fremdenverkehrsinteressenten seien gemäß § 1 Z. 3 des Fremdenverkehrsgesetzes alle physischen und juristischen Personen, offene Handelsgesellschaften, denen in ihrem Beruf oder in ihrer Erwerbstätigkeit aus dem Fremdenverkehr wirtschaftliche Vorteile erwüchsen. Der Vorstand des Fremdenverkehrsverbandes sei nach eingehender Bedeutung zu der Auffassung gelangt, daß der Beschwerdeführer als Fremdenverkehrsinteressent anzusehen sei. dem entsprechend habe der Vorstand des Fremdenverkehrsverbandes gemäß § 7 Abs. 3 des genannten Gesetzes den Fremdenverkehrs-Interessentenbeitrag mit S 1.000,-- festgesetzt. Der Interessentenbeitrag werde ausschließlich für Zwecke des Fremdenverkehrs und damit auch zur Förderung der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers verwendet. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer der beigefügten positiven Rechtsmittelbelehrung gemäß Berufung, in der er sowohl seine Einbeziehung in den kreis der Fremdenverkehrsinteressenten als auch die Höhe des ihm zur Zahlung vorgeschriebenen Fremdenverkehrs-Interessentenbeitrages bekämpfte. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems vom 23. Dezember 1964 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Der Beschwerdeführer berief abermals. Mit dem namens der Landesregierung erlassenen Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Juni 1965 wurde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und der Fremdenverkehrs-Interessentenbeitrag für das Jahr 1963 im Grunde des § 7 Abs. 1 und 3 des Fremdenverkehrsgesetzes mit S 550,-- bestimmt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde K vom 20. November 1963 wurde der Firma "B", deren alleiniger Inhaber der Beschwerdeführer ist, die sich mit der Fabrikation von Glas-, Metall- und Kunststoffwaren (Erzeugung von Waren nach "Gablonzer" Art) befaßt, für das Kalenderjahr 1963 gemäß Paragraph 7, des Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. für Oberösterreich Nr. 15 aus 1951,, in Verbindung mit 3 57 Absatz eins, AVG 1950 ein Fremdenverkehrs-Interessentenbeitrag in der Höhe von S 1.000,-- zur Zahlung vorgeschrieben. In der Begründung dieses Bescheides ist ausgeführt, die Fremdenverkehrkommission habe für Zwecke des Fremdenverkehres des Gesamtbetrag an Fremdenverkehrs-Interessentenbeiträgen für das Kalenderjahr mit S 60.130,-- bestimmt. dieser Geldbetrag sei auf 222 Fremdenverkehrsinteressenten nach Maßgabe des ermittelten wirtschaftlichen Vorteiles zur anteiligen Leistung aufzuteilen gewesen. Fremdenverkehrsinteressenten seien gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, des Fremdenverkehrsgesetzes alle physischen und juristischen Personen, offene Handelsgesellschaften, denen in ihrem Beruf oder in ihrer Erwerbstätigkeit aus dem Fremdenverkehr wirtschaftliche Vorteile erwüchsen. Der Vorstand des Fremdenverkehrsverbandes sei nach eingehender Bedeutung zu der Auffassung gelangt, daß der Beschwerdeführer als Fremdenverkehrsinteressent anzusehen sei. dem entsprechend habe der Vorstand des Fremdenverkehrsverbandes gemäß Paragraph 7, Absatz 3, des genannten Gesetzes den Fremdenverkehrs-Interessentenbeitrag mit S 1.000,-- festgesetzt. Der Interessentenbeitrag werde ausschließlich für Zwecke des Fremdenverkehrs und damit auch zur Förderung der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers verwendet. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer der beigefügten positiven Rechtsmittelbelehrung gemäß Berufung, in der er sowohl seine Einbeziehung in den kreis der Fremdenverkehrsinteressenten als auch die Höhe des ihm zur Zahlung vorgeschriebenen Fremdenverkehrs-Interessentenbeitrages bekämpfte. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems vom 23. Dezember 1964 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Der Beschwerdeführer berief abermals. Mit dem namens der Landesregierung erlassenen Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Juni 1965 wurde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und der Fremdenverkehrs-Interessentenbeitrag für das Jahr 1963 im Grunde des Paragraph 7, Absatz eins und 3 des Fremdenverkehrsgesetzes mit S 550,-- bestimmt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Im Hinblick darauf, daß im Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde K vom 20. November 1963 nicht nur der § 7 des oberösterreichischen Fremdenverkehrsgesetzes, sondern auch der § 57 Abs. 1 AVg 1950 genannt war, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof zunächst die Frage vorgelegt, ob der angefochtene Bescheid nicht schon mit Rücksicht auf diesem Umstand mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet ist. Der erstinstanzliche Bescheid enthält in seiner Begründung keinen Hinweis darauf, aus welchen Gründen die Gebrauchnahme von der Möglichkeit des § 57 AVG 1950 im gegebenen Fall gerechtfertigt war. Gemäß der Bestimmung des § 57 Abs. 1 AVG 1950 ist die Behörde aber nur dann, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab handelt, berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Zu solchen Geldleistungen nach einem feststehenden Maßstab gehören indes die Fremdenverkehrs-Interessentenbeiträge nach dem oberösterreichischen Fremdenverkehrsgesetz nicht, da deren Höhe von dem den einzelnen Fremdenverkehrsinteressenten aus dem Fremdenverkehr erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil abhängig ist (§ 7 des oberösterreichischen Fremdenverkehrsgesetzes). Auch die dem erstinstanzlichen Bescheid beigegebene Rechtsmittelbelehrung hätte, wenn es sich bei diesem Bescheid tatsächlich um einen solchen nach § 57 Abs. 1 AVG 1950 gehandelt hätte, nicht dem § 57 Abs. 2 AVG 1950 entsprochen, demzufolge gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden kann. Nach § 57 Abs. 3 AVG 1950 wäre - wiederum unter der Voraussetzung, daß es sich um einen nach § 57 Abs. 1 AVG 1950 erlassenen Bescheid gehandelt hätte - binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung des Ermittlungsverfahren einzuleiten gewesen, widrigenfalls der angefochtene Bescheid (nämlich der erstinstanzliche Bescheid vom 20. November 1963) von Gesetzes wegen außer Kraft getreten wäre. wäre dem aber so, dann hätte es der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems an der Möglichkeit gefehlt, über eine gegen einen bereits außer Kraft getretenen Bescheid erhobene Berufung zu entscheiden, und die belangte Behörde hätte, wollte sie ihren Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belasten, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems vom 23. Dezember 1964 nicht bestätigen dürfen.Im Hinblick darauf, daß im Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde K vom 20. November 1963 nicht nur der Paragraph 7, des oberösterreichischen Fremdenverkehrsgesetzes, sondern auch der Paragraph 57, Absatz eins, AVg 1950 genannt war, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof zunächst die Frage vorgelegt, ob der angefochtene Bescheid nicht schon mit Rücksicht auf diesem Umstand mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet ist. Der erstinstanzliche Bescheid enthält in seiner Begründung keinen Hinweis darauf, aus welchen Gründen die Gebrauchnahme von der Möglichkeit des Paragraph 57, AVG 1950 im gegebenen Fall gerechtfertigt war. Gemäß der Bestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1950 ist die Behörde aber nur dann, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab handelt, berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Zu solchen Geldleistungen nach einem feststehenden Maßstab gehören indes die Fremdenverkehrs-Interessentenbeiträge nach dem oberösterreichischen Fremdenverkehrsgesetz nicht, da deren Höhe von dem den einzelnen Fremdenverkehrsinteressenten aus dem Fremdenverkehr erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil abhängig ist (Paragraph 7, des oberösterreichischen Fremdenverkehrsgesetzes). Auch die dem erstinstanzlichen Bescheid beigegebene Rechtsmittelbelehrung hätte, wenn es sich bei diesem Bescheid tatsächlich um einen solchen nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1950 gehandelt hätte, nicht dem Paragraph 57, Absatz 2, AVG 1950 entsprochen, demzufolge gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden kann. Nach Paragraph 57, Absatz 3, AVG 1950 wäre - wiederum unter der Voraussetzung, daß es sich um einen nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1950 erlassenen Bescheid gehandelt hätte - binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung des Ermittlungsverfahren einzuleiten gewesen, widrigenfalls der angefochtene Bescheid (nämlich der erstinstanzliche Bescheid vom 20. November 1963) von Gesetzes wegen außer Kraft getreten wäre. wäre dem aber so, dann hätte es der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems an der Möglichkeit gefehlt, über eine gegen einen bereits außer Kraft getretenen Bescheid erhobene Berufung zu entscheiden, und die belangte Behörde hätte, wollte sie ihren Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belasten, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems vom 23. Dezember 1964 nicht bestätigen dürfen.
Der Beschwerdeführer bekämpft zwar den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, als Beschwerdegrund hat er aber den Umstand, daß der angefochtene Bescheid zu Unrecht in Anwendung des § 57 Abs. 1 AVG erlassen worden sei, nicht geltend gemacht. Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb am 24. Jänner 1967 den Beschluß gefaßt, die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 41 Abs. 1 letztes Satz VwGG 1965 aufzufordern, sich zu den oben dargestellten Fragen zu äußern. während der Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 8. März 1967 auf diese Frage überhaupt nicht eingegangen ist, sondern zum Ausdruck gebracht hat, daß es ihm grundsätzlich um eine Sachentscheidung zu tun sei, hat die belangte Behörde in ihrem Schriftsatz vom 2. März 1967 unter Vorlage von entsprechenden Beweismitteln glaubhaft dargetan, daß es sich bei der Zitierung des § 57 Abs. 1 AVG 1950 im erstinstanzlichen Bescheid um ein offensichtliches Versehen gehandelt hat, das dadurch entstanden ist, daß vom oberösterreichischen Gemeindebund ein vervielfältigtes Bescheidformular an alle Fremdenverkehrsgemeinden versendet worden ist, in welchem versehentlich an Stelle des § 59 der § 57 AVG 1950 angeführt worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof sah sich demnach nicht veranlaßt, aus der unrichtigen Zitierung des § 57 AVG 1950 im erstinstanzlichen Bescheid rechtliche Folgerungen zu ziehen. Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde erwogen:Der Beschwerdeführer bekämpft zwar den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, als Beschwerdegrund hat er aber den Umstand, daß der angefochtene Bescheid zu Unrecht in Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassen worden sei, nicht geltend gemacht. Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb am 24. Jänner 1967 den Beschluß gefaßt, die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß Paragraph 41, Absatz eins, letztes Satz VwGG 1965 aufzufordern, sich zu den oben dargestellten Fragen zu äußern. während der Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 8. März 1967 auf diese Frage überhaupt nicht eingegangen ist, sondern zum Ausdruck gebracht hat, daß es ihm grundsätzlich um eine Sachentscheidung zu tun sei, hat die belangte Behörde in ihrem Schriftsatz vom 2. März 1967 unter Vorlage von entsprechenden Beweismitteln glaubhaft dargetan, daß es sich bei der Zitierung des Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1950 im erstinstanzlichen Bescheid um ein offensichtliches Versehen gehandelt hat, das dadurch entstanden ist, daß vom oberösterreichischen Gemeindebund ein vervielfältigtes Bescheidformular an alle Fremdenverkehrsgemeinden versendet worden ist, in welchem versehentlich an Stelle des Paragraph 59, der Paragraph 57, AVG 1950 angeführt worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof sah sich demnach nicht veranlaßt, aus der unrichtigen Zitierung des Paragraph 57, AVG 1950 im erstinstanzlichen Bescheid rechtliche Folgerungen zu ziehen. Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet in der vorliegenden Beschwerde ebenso wie in dem dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Verwaltungsverfahren seine Zugehörigkeit zum Kreise der Fremdenverkehrsinteressenten nach dem oberösterreichischen Fremdenverkehrsgesetz. In Ausführung des Beschwerdegrundes der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bringt er vor, daß in seinem Falle von einem wesentlichen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Fremdenverkehr nicht gesprochen werden könne. Er habe immer bestritten, daß seine Firma aus dem Fremdenverkehr, insbesondere in der Marktgemeinde K, irgendwelche wirtschaftliche Vorteile hätte. Diese Behauptung sei in keiner Weise widerlegt worden.
Was die Frage der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Kreise der Fremdenverkehrsinteressenten im Sinne der Bestimmungen des oberösterreichischen Fremdenverkehrsgesetzes anlangt, ist zu sagen, daß im § 1 Z. 3 dieses Gesetzes bestimmt ist, daß Fremdenverkehrsinteressenten alle physischen und juristischen Personen, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaft sind, denen in ihrem Beruf oder in ihrer Erwerbstätigkeit aus dem Fremdenverkehr wirtschaftliche Vorteile erwachsen, soweit diese Vorteile nicht aus dem Betrieb ihrer Schienenbahnen kommen. Es war daher zu prüfen, ob die belangte Behörde eine richtige Sachverhaltswürdigung vorgenommen hat, wenn sie annahm, daß der Fremdenverkehr auch einem Betrieb, der sich mit der Fabrikation von Glas-, Metall- und Kunststoffwaren (Erzeugung von Waren nach "Gablonzer" Art) befaßt, in einem Fremdenverkehrsort wirtschaftliche Vorteile bringe. Der Beschwerdeführer hatte im Verwaltungsverfahren vorgebracht, daß er im Wirtschaftsjahr 1963/64 einen Gesamtumsatz von s 6,800.000,-- gehabt habe, wovon ein Betrag von rund S 5,507.000,-- auf den unmittelbaren oder mittelbaren Export entfallen sei. Der übrige Umsatz sei auf Veredelungsarbeit entfallen und zwar für Unternehmer, die ihrerseits wiederum exportieren. Dabei handle es sich um einen Betrag von S 524.000,-- belaufen, wovon ein Betrag von S 275.000,--Was die Frage der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Kreise der Fremdenverkehrsinteressenten im Sinne der Bestimmungen des oberösterreichischen Fremdenverkehrsgesetzes anlangt, ist zu sagen, daß im Paragraph eins, Ziffer 3, dieses Gesetzes bestimmt ist, daß Fremdenverkehrsinteressenten alle physischen und juristischen Personen, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaft sind, denen in ihrem Beruf oder in ihrer Erwerbstätigkeit aus dem Fremdenverkehr wirtschaftliche Vorteile erwachsen, soweit diese Vorteile nicht aus dem Betrieb ihrer Schienenbahnen kommen. Es war daher zu prüfen, ob die belangte Behörde eine richtige Sachverhaltswürdigung vorgenommen hat, wenn sie annahm, daß der Fremdenverkehr auch einem Betrieb, der sich mit der Fabrikation von Glas-, Metall- und Kunststoffwaren (Erzeugung von Waren nach "Gablonzer" Art) befaßt, in einem Fremdenverkehrsort wirtschaftliche Vorteile bringe. Der Beschwerdeführer hatte im Verwaltungsverfahren vorgebracht, daß er im Wirtschaftsjahr 1963/64 einen Gesamtumsatz von s 6,800.000,-- gehabt habe, wovon ein Betrag von rund S 5,507.000,-- auf den unmittelbaren oder mittelbaren Export entfallen sei. Der übrige Umsatz sei auf Veredelungsarbeit entfallen und zwar für Unternehmer, die ihrerseits wiederum exportieren. Dabei handle es sich um einen Betrag von S 524.000,-- belaufen, wovon ein Betrag von S 275.000,--
auf Händler in Oberösterreich entfallen sei. Dies seien 4 % des Gesamtumsatzes. Auf Geschäfte in K sei ein Betrag von S 0,-- entfallen. Auch die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides von einem Erlös für den Inlandsumsatz in der Höhe von S 524.000,-- ausgegangen, wovon ein Betrag von S 275.000,-- auf oberösterreichische Händler entfallen sei, was 4 % des Gesamtumsatzes ausmache. Dieser Betrag von s 275.000,-- stehe nach Ansicht der belangten Behörde in einer Beziehung zu der Entwicklung der Einkommen und dem Besuch Fremder in Oberösterreich. Die durch den Fremdenverkehr herbeigeführte Einkommenssteigerung begünstige einerseits den Absatz, anderseits würden Fremde direkt gelegentlich ihres Aufenthaltes in Oberösterreich Erzeugnisse der Firma des Beschwerdeführers kaufen. Die Vorschreibung eines Fremdenverkehrs-Interessentenbeitrages sei daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Hiezu ist folgendes zu sagen: Die Bestimmung des 3 1 Z. 3 des oberösterreichischen Fremdenverkehrsgesetzes besagt nicht, daß eine Person in ihrem Beruf oder in ihrer Erwerbstätigkeit aus dem Fremdenverkehr unmittelbar wirtschaftliche Vorteile ziehen müsse, um die Eigenschaft als Fremdenverkehrsinteressent zu erhalten. Es ist vielmehr schlechthin nur die Voraussetzung aufgestellt, daß dem Betroffenen wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr zukommen. Diese Vorteile können sowohl unmittelbar, wenn nämlich die Fremden direkt mit der betreffenden Person in wirtschaftliche Beziehung treten, als auch mittelbar erwachsen, wenn durch die Fremden in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt.Hiezu ist folgendes zu sagen: Die Bestimmung des 3 1 Ziffer 3, des oberösterreichischen Fremdenverkehrsgesetzes besagt nicht, daß eine Person in ihrem Beruf oder in ihrer Erwerbstätigkeit aus dem Fremdenverkehr unmittelbar wirtschaftliche Vorteile ziehen müsse, um die Eigenschaft als Fremdenverkehrsinteressent zu erhalten. Es ist vielmehr schlechthin nur die Voraussetzung aufgestellt, daß dem Betroffenen wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr zukommen. Diese Vorteile können sowohl unmittelbar, wenn nämlich die Fremden direkt mit der betreffenden Person in wirtschaftliche Beziehung treten, als auch mittelbar erwachsen, wenn durch die Fremden in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt.
Die belangte Behörde ist nicht davon ausgegangen, daß dem Beschwerdeführer unmittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr in Oberösterreich erwüchsen. wohl kann aber den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides entnommen werden, daß sie ihrer Entscheidung die Annahme zugrunde gelegt hat, daß der Beschwerdeführer mittelbar aus dem Fremdenverkehr wirtschaftliche Vorteile erziele. Der Beschwerdeführer bestreitet auch dies und beruft sich zur Stützung seines Standpunktes auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1963, Zl. 1860/62. Aus diesem Erkenntnis kann aber er für sich nichts gewinnen. in dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Beschwerdefall ging es um die Vorschreibung eines Pflichtbeitrages nach dem damals in Geltung gestandenen Tiroler Landesfremdenverkehrsgesetz an eine Textilfirma, die offenbar Rohstoffe für die Herstellung von Wäsche- , Strumpf- und Wirkwaren erzeugte. In diesem Falle fehlten jegliche Feststellungen darüber, welche Waren diese Textilfirma erzeugte und ob diese Waren überhaupt in Tirol abgesetzt wurden. Im vorliegenden Fall hingegen steht es fest, daß der Beschwerdeführer typische "Gablonzer Waren" erzeugt und daß ein bestimmter Teil dieser Waren zwar nicht in K, aber doch im Bundesland Oberösterreich abgesetzt wird. In dem dem Erkenntnis vom 24. Oktober 1963 zugrunde liegenden Beschwerdefall fehlte auch eine Feststellung darüber, ob der von den Erzeugnissen des damaligen Beschwerdeführers in Tirol abgesetzte Teil der Erzeugung im Vergleich zur gesamten Erzeugung so bedeutsam war, daß daraus auf ein wirtschaftliches Interesse des Beschwerdeführers am Fremdenverkehr Tirols geschlossen werden kann. im Gegensatz hiezu steht im vorliegenden Fall sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens des Beschwerdeführers als auch der Erlös für den Inlandsabsatz und schließlich der auf oberösterreichische Händler entfallende Betrag von S 275.000,-- ist im Verhältnis zum Gesamtumsatz von S 6,800.000,-- gewiß gering und mach nur 4 % des Gesamtumsatzes aus. Absolut gesehen ist jedoch ein im Bundesland Oberösterreich erzielter Erlös für Waren der Art, wie sie vom Beschwerdeführer hergestellt werden, in der Höhe von s 275.000,-- ein nicht unbedeutender Betrag. Wenn die belangte Behörde angenommen hat, daß dieser Umsatz in gewisser Beziehung zur Entwicklung des Fremdenverkehrs in Oberösterreich steht, so kann dieser Annahme vom Standpunkt der freien Beweiswürdigung nicht entgegengetreten werden, weil es sich bei der Tatsache, daß der Fremdenverkehr auch zur Steigerung des Absatzes gerade von Waren der im Unternehmen des Beschwerdeführers hergestellten Art beträgt, um eine durch die allgemeine Erfahrung bestätigte Tatsache handelt. Die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Würdigung des gegebenen Sachverhaltes dahin gehend, daß der Beschwerdeführer ein Fremdenverkehrsinteressent ist und demgemäß zur Leistung eines Fremdenverkehrs-Interessentenbeitrages verpflichtet ist, ist demnach nicht rechtswidrig. Bemerkt sei, daß das oberösterreichische Fremdenverkehrsgesetz nicht - wie der Beschwerdeführer offenbar meint - von einem wesentlichen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Fremdenverkehr, sondern von einem wirtschaftlichen Vorteil schlechthin spricht.
Was die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers anlangt, ist zu sagen, daß er auch damit nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun vermochte. Da die belangte Behörde ihrer Entscheidung - wie bereits oben ausgeführt wurde - nicht die Annahme zugrunde gelegt hatte, daß der Beschwerdeführer aus dem Fremdenverkehr einen wirtschaftlichen Vorteil nur deshalb erziele, weil die von ihm erzeugten Waren unmittelbar von Fremden gekauft würden, kann es keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen, wenn die belangte Behörde nicht im einzelnen erhoben hat, inwieweit von Fremden tatsächlich die vom Beschwerdeführer erzeugten, in Oberösterreich abgesetzten Waren gekauft wurden. Daß Waren der vom Beschwerdeführer hergestellten Art auch Fremde anläßlich ihres Aufenthaltes in Österreich überhaupt kaufen, konnte die belangte Behörde aber als Erfahrungstatsache als gegeben annehmen.
Die vorliegende Beschwerde erwies sich demnach als unbegründet; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen. Wien, amDie vorliegende Beschwerde erwies sich demnach als unbegründet; sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen. Wien, am
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1965001332.X00Im RIS seit
27.09.2001Zuletzt aktualisiert am
22.08.2012