RS Vwgh 1967/4/28 0776/66

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Veröffentlicht am 28.04.1967
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ausführungen darüber, daß der Nachweis über Alter und Staatsangehörigkeit durch Belege in Österreich ausnahmslos durch öffentliche Urkunden zu erbringen ist. (hier iZm mit § 12 GewO)Ausführungen darüber, daß der Nachweis über Alter und Staatsangehörigkeit durch Belege in Österreich ausnahmslos durch öffentliche Urkunden zu erbringen ist. (hier iZm mit Paragraph 12, GewO)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966000776.X03

Im RIS seit

07.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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