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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §47;Rechtssatz
Ausführungen darüber, daß der Nachweis über Alter und Staatsangehörigkeit durch Belege in Österreich ausnahmslos durch öffentliche Urkunden zu erbringen ist. (hier iZm mit § 12 GewO)Ausführungen darüber, daß der Nachweis über Alter und Staatsangehörigkeit durch Belege in Österreich ausnahmslos durch öffentliche Urkunden zu erbringen ist. (hier iZm mit Paragraph 12, GewO)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966000776.X03Im RIS seit
07.02.2002