TE Vwgh Erkenntnis 1967/4/28 0552/66

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Veröffentlicht am 28.04.1967
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §53;
AVG §7 Abs1 Z4;
GewO 1859 §25;
VwGG §47;
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Fortgesetztes Verfahren: 1353/66 B VS 22. November 1967 VwSlg 7226 A/1967;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Dr. Werner und die Hofräte Dr. Hrdlitzka, Dr. Striebl, Dr. Skorjanec und Dr. Rath als Richter, im Beisein des Schriftführers, Landesgerichtsrates Dr. Pichler, über die Beschwerde der JM, der GW, des Dr. Ing. WH, des JZ, der TW, der JS und des LE, alle in S, alle vertreten durch Dr. Gerhard Amlacher, Rechtsanwalt in Villach, Peraustraße 9, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 26. Jänner 1966, Zl. 160.405-IV-22 BA/65, (mitbeteiligte Partei: AU in S, vertreten durch Dr. Leopold Ragger, Rechtsanwalt in Villach, Hauptplatz 23), betreffend die Abweisung von Anrainereinwendungen gegen die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-

- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nach der Aktenlage zur Ausübung des freien Gewerbes der Kies- und Schottergewinnung berechtigt. Mit Eingabe vom 25. März 1960 suchte sie um die gewerbebehördliche Bewilligung zur Errichtung einer entsprechenden Betriebsstätte auf den Grundstücken Nr. n1 und n2 der Katastralgemeinde S an. Bei der am 30. August desselben Jahres über dieses Vorhaben durch die Bezirkshauptmannschaft Spittal a. d. Drau als Gewerbebehörde erster Instanz anberaumten mündlichen Verhandlung, zu der alle Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Anrainer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG geladen worden waren, erhob deren Rechtsfreund namens seiner Mandanten die folgenden Einwendungen: Die mitbeteiligte Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nach der Aktenlage zur Ausübung des freien Gewerbes der Kies- und Schottergewinnung berechtigt. Mit Eingabe vom 25. März 1960 suchte sie um die gewerbebehördliche Bewilligung zur Errichtung einer entsprechenden Betriebsstätte auf den Grundstücken Nr. n1 und n2 der Katastralgemeinde S an. Bei der am 30. August desselben Jahres über dieses Vorhaben durch die Bezirkshauptmannschaft Spittal a. d. Drau als Gewerbebehörde erster Instanz anberaumten mündlichen Verhandlung, zu der alle Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Anrainer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG geladen worden waren, erhob deren Rechtsfreund namens seiner Mandanten die folgenden Einwendungen:

1. Der Mitbeteiligte sei außer Stande, die in der naturschutzbehördlichen Genehmigung der Schottergrube festgelegten Vorschreibungen zu erfüllen;

2. das Vorhaben widerspreche dem geltenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde S, da die betreffenden Grundstücke als "Wald- und Ackerparzellen" (gemeint war die Flächenwidmung "Grünland- land- und Forstwirtschaftliche Nutzungsfläche") ausgewiesen seien;

  1. 3.Ziffer 3
    es fehle an einer forstbehördlichen Rodungsbewilligung;
  2. 4.Ziffer 4
    die Häuser der Beschwerdeführer dienten alle, und zwar teils in Form von Gewerbebetrieben, teils in Gestalt der Privatzimmervermietung, dem Fremdenverkehr, was dazu führen müsse, dass die Errichtung der geplanten Betriebsstätte wegen der durch sie erzeugten Immissionen deren weitere Verwendung zu diesem Zweck unmöglich machen würde;
              5.              durch die Benützung des schmalen und nur mittels im Privateigentum stehender Ausweichstellen in beiden Fahrtrichtungen befahrbaren Zufahrtsweges entstünde für die Beschwerdeführer und deren Gäste eine ernste Gefahr.
Mit dem Bescheid vom 29. März 1962 - der Mitbeteiligte hatte in der Zwischenzeit die Aussetzung des Verfahrens beantragt - erteilte die Bezirkshauptmannschaft Spittal a. d. Drau gemäß den §§ 25 ff. GewO die angestrebte Genehmigung unter einer Reihe von Beschränkungen und Auflagen, darunter der im Punkt 1 vorgesehenen zeitlichen Beschränkung des Inhaltes, dass der Abbau zwischen dem 15. Juni und dem 1. September eines jeden Jahres während der Nachtzeit (20 Uhr bis 7 Uhr) zu unterbleiben habe. Von nachbarrechtlicher Bedeutung ist ferner die unter Punkt 4 aufgenommene Verpflichtung, die stillgelegten Flächen dort, wo der Abbau beendet ist, sofort durch eine biologische Verbauung zu sichern. Darüber hinausgehende, durch die Beschwerdeführer angeregte Vorschreibungen, die die Sicherung der Zufahrt zur Anlage sowie deren Mindestentfernung von den Nachbarliegenschaften betreffen sollten, in den Bescheid aufzunehmen, lehnte die Behörde im Spruch ihres Bescheides ab. Ebenso wurde ein durch die Beschwerdeführer gestellter Beweisantrag, gerichtet auf die Vernehmung eines Sachverständigen zur Frage der Staubbelästigung, spruchgemäß abgewiesen.Mit dem Bescheid vom 29. März 1962 - der Mitbeteiligte hatte in der Zwischenzeit die Aussetzung des Verfahrens beantragt - erteilte die Bezirkshauptmannschaft Spittal a. d. Drau gemäß den Paragraphen 25, ff. GewO die angestrebte Genehmigung unter einer Reihe von Beschränkungen und Auflagen, darunter der im Punkt 1 vorgesehenen zeitlichen Beschränkung des Inhaltes, dass der Abbau zwischen dem 15. Juni und dem 1. September eines jeden Jahres während der Nachtzeit (20 Uhr bis 7 Uhr) zu unterbleiben habe. Von nachbarrechtlicher Bedeutung ist ferner die unter Punkt 4 aufgenommene Verpflichtung, die stillgelegten Flächen dort, wo der Abbau beendet ist, sofort durch eine biologische Verbauung zu sichern. Darüber hinausgehende, durch die Beschwerdeführer angeregte Vorschreibungen, die die Sicherung der Zufahrt zur Anlage sowie deren Mindestentfernung von den Nachbarliegenschaften betreffen sollten, in den Bescheid aufzunehmen, lehnte die Behörde im Spruch ihres Bescheides ab. Ebenso wurde ein durch die Beschwerdeführer gestellter Beweisantrag, gerichtet auf die Vernehmung eines Sachverständigen zur Frage der Staubbelästigung, spruchgemäß abgewiesen.
In Erledigung der dagegen durch alle Beschwerdeführer erhobenen Berufung erging der Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 26. Oktober 1964, mit welchem diesem Rechtsmittel namens des Landeshauptmannes mit der Maßgabe keine Folge gegeben wurde, dass die dem Mitbeteiligten erteilte Genehmigung erlösche, sobald ein im Bereich der Anlage vorhandener, nach der Aktenlage die Häuser der Beschwerdeführer gegen diese abschirmender Föhrenbestand (der nicht im Eigentum des Mitbeteiligten steht) entfernt werde. Zur Begründung wurde vorerst gesagt, die unter Punkt 1 bis 3 wiedergegebenen Einwendungen gehörten nicht zu den durch die Gewerbebehörde zu berücksichtigenden Gesichtspunkten, da sie nicht auf gewerberechtlichen Normen fußten. Hinsichtlich der im Punkt 5 dargestellten Einwendung gab die Behörde unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung der Meinung Ausdruck, dass es sich bei jenen Immissionen, die im Rahmen der Zu- und Abfahrt über den - nach ihrer Annahme öffentlichen - Zufahrtsweg aufträten, nicht um solche handle, die unmittelbar durch die Anlage selbst bewirkt würden, weshalb sie nicht Anlass zur Versagung der Genehmigung hätten sein können. Zu prüfen sei demnach nur gewesen, ob sich bei Einhaltung der Vorschreibungen des erstinstanzlichen Bescheides die von der geplanten Betriebsanlage unmittelbar ausgehenden nachteiligen Folgen im Rahmen des zumutbaren Ausmaßes hielten oder nicht (Punkt 4 der Einwendungen). Auf der Grundlage der im Ermittlungsverfahren eingeholten ärztlichen und technischen Amtssachverständigengutachten sei die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass - insbesondere mit Rücksicht auf die im engeren Standortbereich vorhandenen gleichartigen Betriebe - bei Einhaltung der im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Vorschreibungen der Schutz der Nachbarschaft im Rahmen des Ortsüblichen gewährleistet sei. Die Bindung der Genehmigung an die auflösende, den Waldstreifen betreffende Bedingung sei zu verfügen gewesen, weil dieser Waldstreifen einen wesentlichen Immissionenschutz bilde und sich daher im Falle seiner Entfernung die Voraussetzungen für die Beurteilung dieser Immissionen weitgehend ändern müssten.
Die Beschwerdeführer ergriffen auch gegen diesen Bescheid Berufung, der das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau mit dem Bescheid vom 26. Jänner 1966 aus den für zutreffend erachteten Gründen des vorinstanzlichen Bescheides nicht Folge gab. Die dem Bescheid beigegebene ergänzende Begründung kann, soweit sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist, wie folgt zusammengefasst werden: Bei der im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Mitwirkung eines ärztlichen und eines technischen Amtssachverständigen an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Verhandlung sei festgestellt worden, dass das der geplanten Sandgrube nächstgelegene Wohnhaus von der Betriebsanlage durch einen bewaldeten Hügel getrennt und, entlang des als Zufahrt dienenden Ortschaftsweges in Schritten gemessen, etwa 150 m entfernt gelegen sei. Bei dieser örtlichen Situation könne eine nennenswerte Staub- oder Lärmeinwirkung auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer nicht erwartet werden. Der auf dem Ortschaftsweg abzuwickelnde Lastkraftwagenverkehr werde zwar sicherlich eine bedeutende Lärm- und Staubentwicklung mit sich bringen, die auch auf die unmittelbar neben diesem Weg gelegenen Wohnhäuser einwirken werde, doch geschehe der Transport des Abraummaterials, der allein diese Immissionen hervorbringen werde, nicht in einem räumlichen und organisatorischen Naheverhältnis zur Betriebsanlage, weshalb die mit ihm verbundenen Belästigungen nicht zu den von der Anlage ausgehenden Immissionen gezählt werden könnten. Nicht durch den Sand- und Schotterabbau oder durch das Abladen der Fahrzeuge auf dem Betriebsgrund selbst, sondern durch in weiter Entfernung hievon vorbeifahrende Transportfahrzeuge nämlich würden die Anrainer belästigt werden. Eine Bedachtnahme auf die durch den Straßenverkehr hervorgerufenen Einwirkungen, um die es sich demnach handle, sei im gewerbebehördlichen Verfahren nicht möglich.

Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nachstehendes erwogen:

Als Verfahrensmangel rügen die Beschwerdeführer vorerst, die belangte Behörde habe es unterlassen, jenen Widerspruch aufzuklären, der zwischen dem erstinstanzlichen und dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Entfernungsangaben bestehe. Dem Ergebnis der bei der mündlichen Berufungsverhandlung -

offenbar durch Abschreiten - vorgenommenen Messung, das dem angefochtenen Bescheid in diesem Punkte zu Grunde liegt, haben aber die bei diesem Vorgang rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer nicht widersprochen, weshalb sie vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes in dieser Hinsicht nicht mehr mit Erfolg geltend machen können. Die durch den Mitbeteiligten nachträglich beigebrachte Lageskizze aber ist, wie die Beschwerdeführer einräumen müssen, nicht zur Grundlage der Entscheidung genommen worden, weshalb auch darin, dass dieser Plan den Beschwerdeführern im Zuge des Verwaltungsverfahrens nicht zur Kenntnis gebracht worden ist, der hier gerügte Verfahrensmangel nicht gelegen sein kann.

Unter Bezugnahme auf ein im erstinstanzlichen Verfahren am 30. August 1960 erstattetes Gutachten eines technischen Amtssachverständigen bemängeln die Beschwerdeführer ferner, dass sich die belangte Behörde hinsichtlich der durch die Betriebsstätte selbst erzeugten Immissionen ausschließlich auf das in seinem Aussagewert unzureichende Gutachten des ihr beigegebenen technischen Amtssachverständigen gestützt habe. Auch zu diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass sie bei der Berufungsverhandlung dem nunmehr bekämpften Gutachten in dem hier erörterten Punkte nicht entgegengetreten sind. Die bei dieser Verhandlung durch ihren Rechtsfreund abgegebene Äußerung hatte sich darauf beschränkt, auf die vermeintliche Widmungswidrigkeit der Anlage sowie auf die nach Auffassung der Beschwerdeführer zur Versagung der Genehmigung führenden, durch die Zu- und Abfahrt von Fahrzeugen verursachten Immissionen hinzuweisen; auch die Einvernahme eines weiteren Sachverständigen zu diesem Beweisthema hatten sie nicht beantragt. Bei dieser verfahrensrechtlichen Situation hatte die belangte Behörde weder Anlass, das Ermittlungsverfahren in der aufgezeigten Richtung zu ergänzen, noch kann es ihr als Begründungsmangel angelastet werden, dass sie sich mit dem durch die Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gutachten - das übrigens entgegen ihrer Meinung in keinem unlösbaren Widerspruch zu dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Gutachten steht, da es sich nicht mit dem Ausmaß der die Anrainer konkret treffenden Staubeinwirkung befasst hatte - nicht ausdrücklich auseinander gesetzt hat. Durfte aber die belangte Behörde auf der Grundlage eines vollständigen und ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens davon ausgehen, dass eine nennenswerte Belästigung der Beschwerdeführer durch Staub oder Lärm nicht zu erwarten sei, dann war auch der hieraus in freier Beweiswürdigung gezogene Schluss, eine Beeinträchtigung der Interessen des Fremdenverkehrs werde nicht eintreten, unbedenklich. Ferner konnte die nicht solcherart fundierte Meinung der Gemeinde S gegenüber den eigenen, auf konkreten und ausreichenden Ermittlungen beruhenden tatsächlichen Feststellungen der belangten Behörde nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Im übrigen könnten die Beschwerdeführer selbst durch eine unrichtige Lösung dieser Frage in ihren Rechten nicht verletzt sein, weil es sich bei den Belangen des Fremdenverkehrs, mögen auch die Beschwerdeführer auf diesem Gebiet in der einen oder anderen Form tätig sein, nicht um solche handelt, auf deren Beachtung ihnen ein durch gewerberechtliche Vorschriften gewährleistetes subjektives öffentliches Recht eingeräumt ist. Damit ist auch die Rechtsrüge in diesem Punkte widerlegt.

Was schließlich die Behauptung anlangt, der der belangten Behörde beigegebene technische Amtssachverständige sei nicht objektiv vorgegangen, sondern habe sich "als Vertreter des Mitbeteiligten" gefühlt, so ist den Beschwerdeführern zunächst neuerdings entgegenzuhalten, dass sie das Gutachten dieses Sachverständigen im Verwaltungsverfahren auch in dieser Hinsicht nicht bekämpft haben; im übrigen kann aus dem Umstand allein, dass ein Sachverständiger beantragt, der Berufung keine Folge zu geben -

womit offenbar nur gesagt sein sollte, dass der Sachverständige die Einwendungen der Beschwerdeführer für unbegründet hielt -, noch nicht auf dessen Befangenheit geschlossen werden.

Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides versuchen die Beschwerdeführer des weiteren dadurch zu erweisen, dass sie auf den nach ihrer Auffassung zwischen einer Schottergrube und dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde S gegebenen Widerspruch hinweisen. Sie erkennen zwar an, dass die Gewerbebehörde grundsätzlich nur ihre eigenen Kompetenzen wahren, also nur gewerberechtliche und nicht auch baurechtliche Vorschriften vollziehen darf, meinen aber, über die Vorschreibungen des angefochtenen Bescheides (regensicheren Unterstand und sonstige Einrichtungen für die Dienstnehmer betreffend) zum Nachweis der behaupteten Rechtswidrigkeit kommen zu können, indem sie die sich aus der Widmungswidrigkeit derartiger Bauwerke ergebende Unerfüllbarkeit dieser Vorschreibungen ins Treffen führen. Dieses Vorbringen kann indes allein schon deshalb nicht verfangen, weil die Beschwerdeführer auf die Erfüllung der auf dem Gebiete des Dienstnehmerschutzes gelegenen Verpflichtungen des Mitbeteiligten kein subjektives öffentliches Nachbarrecht besitzen und den angefochtenen Bescheid nur innerhalb des durch solche Rechte abgesteckten Rahmens mit Erfolg bekämpfen können. Anders verhält es sich zwar mit der in diesem Zusammenhang gleichfalls erwähnten, den Waldstreifen betreffenden Vorschreibung: dennoch kann der Beschwerde auch in dieser Hinsicht ein Erfolg nicht beschieden sein, weil - wie schon im Sachverhalt erwähnt wurde - die dem Mitbeteiligten erteilte Genehmigung an die auflösende Bedingung des Bestehenbleibens dieses Waldstreifens geknüpft worden ist. Ob die Bindung einer Betriebsanlagegenehmigung an auflösende Bedingungen im Gesetz begründet ist, kann hier ununtersucht bleiben, weil auch dann, wenn dem nicht so wäre, nur der Mitbeteiligte hiedurch in seinen Rechten verletzt sein könnte. Den Beschwerdeführern gegenüber ist jedenfalls auf diese Weise sichergestellt worden, dass die Betriebsstätte nur während der Dauer des Bestandes des Waldstreifens benützt werden darf.

Breiten Raum widmen die Beschwerdeführer endlich der Erörterung der Frage, ob die belangte Behörde rechtswidrig gehandelt hat, wenn sie davon ausging, dass jener Lärm, der durch die das Abraummaterial abtransportierenden Fahrzeuge erzeugt wird, bei Beurteilung des Vorhabens des Mitbeteiligten außer Betracht zu lassen war. Der Verwaltungsgerichtshof konnte auch in dieser Hinsicht eine Rechtswidrigkeit nicht erkennen. Die Beschwerdeführer berufen sich zur Stützung ihrer der Rechtsmeinung der belangten Behörde entgegengesetzten Auffassung in erster Linie auf das hg. Erkenntnis vom 27. September 1963, Slg. N. F. Nr. 6104/A, und meinen, dass insbesondere der in der Sammlung am Kopf des Erkenntnisses wiedergegebene Rechtssatz im Widerspruch mit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsmeinung stehe. In diesem Rechtssatz ist ausgesprochen, dass dann, wenn das Befahren der Verkehrsfläche (das Fahren von und zu der Betriebsstätte) mit betriebseigenen Kraftfahrzeugen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung der Betriebsanlage steht, die Gewerbebehörde berechtigt ist, die durch das Befahren der Verkehrsflächen zum Betriebsgrundstück und umgekehrt entstehende Lärmentwicklung bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage in ihre Erwägungen einzubeziehen. Dieser notwendigerweise abstrakt gefasste Rechtssatz, mit dem die Beschwerdeführer die Richtigkeit ihrer Auffassung untermauern wollen, hat jedoch in den in der Sammlung zur Gänze abgedruckten Entscheidungsgründen eine nähere Erläuterung in dem Sinn erfahren, dass ein solcher untrennbarer Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung der Betriebsanlage nur dann besteht, wenn diese zur Abstellung der betriebseigenen Kraftfahrzeuge dient oder (als Lagerplatz) für eine Verwendungsart bestimmt ist, die das Befahren des Grundstückes mit solchen Fahrzeugen ermöglichen soll, und die mit dem Zu- und Abfahren dieser Fahrzeuge auf der Verkehrsfläche verursachte Lärmbelästigung als eine übermäßige qualifiziert wird. Ein solcher Sachverhalt liegt jedoch dem gegenständlichen Beschwerdefall schon mangels eines räumlichen Zusammenhanges nicht zu Grunde. Ein solcher räumlicher Zusammenhang liegt nämlich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls dann nicht vor, wenn, wie dies hier zutrifft, die Verkehrsbewegung betriebseigener Kraftfahrzeuge vom Blickwinkel der Anrainer gesehen als bloßes Vorbeifahren zu qualifizieren ist. In dem vorzitierten Erkenntnis hat der Gerichtshof überdies ausdrücklich hervorgehoben, dass die Bedachtnahme auf die durch den allgemeinen Straßenverkehr bewirkte Lärmentwicklung auch dann nicht in den Aufgabenbereich der Gewerbebehörde fällt, dass also ein untrennbarer Zusammenhang im obigen Sinne nicht bestehe, wenn solche im Straßenverkehr zugelassene Kraftfahrzeuge zu einer Betriebsstätte anfahren oder von ihr wegfahren und dass daher die Genehmigung der Betriebsanlage nicht deshalb versagt werden darf, weil durch das Zu- und Wegfahren betriebseigener Kraftfahrzeuge auf der Verkehrsfläche beim Zubringen und Wegschaffen von Waren eine das ortsübliche Ausmaß in unzumutbarer Weise übersteigende Lärmbelästigung verursacht wird. In dem in Rede stehenden Erkenntnis hat sohin der Verwaltungsgerichtshof die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Rechtsmeinung der belangten Behörde gebilligt. Er sieht auch keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsauffassung abzugehen.

Zusammenfassend zeigt sich, dass der angefochtene Bescheid weder mit der geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet noch wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig ist, weshalb die demnach zur Gänze unbegründete Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war. Zusammenfassend zeigt sich, dass der angefochtene Bescheid weder mit der geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet noch wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig ist, weshalb die demnach zur Gänze unbegründete Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen war.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 und 48 VwGG 1965 sowie auf Artikel I Abschnitt B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/1965. Der Mitbeteiligte hat Aufwandersatz nur für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde begehrt. Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 VwGG 1965 sowie auf Artikel römisch eins Abschnitt B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,. Der Mitbeteiligte hat Aufwandersatz nur für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde begehrt.

Wien, am 28. April 1967

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966000552.X00

Im RIS seit

30.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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