RS Vwgh 2006/10/9 2002/09/0092

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Veröffentlicht am 09.10.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

11997E049 EG Art49;
62004CJ0168 Kommission / Österreich;
AuslBG §18 Abs12 idF 1997/I/078;
AuslBG §18 Abs13 idF 1997/I/078;
AuslBG §18 Abs14 idF 1997/I/078;
AuslBG §18 Abs15 idF 1997/I/078;
AuslBG §18 Abs16 idF 1997/I/078;
AuslBG §28 Abs1 Z5 litb;
EURallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der EuGH kam in seinem Urteil vom 21. September 2006 in der Rechtssache C-168/04, Kommission gegen Republik Österreich, zu folgendem Ergebnis (Tenor): "Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 EG verstoßen, indem sie ... die Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer durch ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen von der Einholung der 'EU-Entsendebestätigung' nach § 18 Abs 12 bis 16 Ausländerbeschäftigungsgesetz abhängig macht, die nur erteilt wird, wenn erstens der betreffende Arbeitnehmer seit mindestens einem Jahr bei dem betreffenden Unternehmen beschäftigt ist oder mit diesem einen unbefristeten Arbeitsvertrag geschlossen hat ...". (Weiters Wiedergabe der Randnummern 48 bis 53 des zitiertren Urteils des EuGH im vorliegenden Erkenntnis). (Hier: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung jener Rechtsvorschriften bestraft, durch welche die Republik Österreich nach dem angeführten Urteil des EuGH gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen hat. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer daher durch die Anwendung gemeinschaftsrechtwidriger Vorschriften in seinen Rechten verletzt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.)

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002090092.X01

Im RIS seit

21.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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