RS Vwgh 2006/10/9 2005/09/0089

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Veröffentlicht am 09.10.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2004/I/028;
AuslBG §28 Abs7;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Allein die Tatsache der Zurverfügungstellung einer kostenlosen Unterkunft für den (asylwerbenden) Landsmann schließt die Annahme einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG nicht aus, insbesondere wenn der Ausländer im Betrieb des Beschuldigten Tätigkeiten ausgeübt hat, "die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet" werden (Hinweis E 22.2.2006, Zl. 2002/09/0187, u.v.a.). Insbesondere im Hinblick auf § 28 Abs. 7 AuslBG wäre es Sache des Beschuldigten gewesen, alle Umstände, die für das Vorliegen von Gefälligkeitsdiensten gesprochen hätten, aus Eigenem vorzubringen. Daher waren die vom Ausländer im Betrieb des Beschuldigten verrichteten Tätigkeiten als in einem zumindest arbeitnehmerähnlichen Verhältnis erbracht im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG zu beurteilen.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090089.X02

Im RIS seit

17.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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