RS Vwgh 1967/5/10 1834/66

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Veröffentlicht am 10.05.1967
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §226 Abs3 idF 1962/013;
  1. ASVG § 226 heute
  2. ASVG § 226 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  3. ASVG § 226 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Ausführungen darüber, daß dies in § 226 Abs 3 ASVG der Behörde eingeräumte Ermessen selbst dann nicht zugunsten des Versicherten ausgeübt werden muß, wenn der von diesem durch eine solche Anerkennung des Erwerbes von Beitragszeiten angestrebte Zweck, nämlich durch den Ermessensakt der Behörde zu einer Pensionsleistung zu gelangen, nicht erreicht wird.Ausführungen darüber, daß dies in Paragraph 226, Absatz 3, ASVG der Behörde eingeräumte Ermessen selbst dann nicht zugunsten des Versicherten ausgeübt werden muß, wenn der von diesem durch eine solche Anerkennung des Erwerbes von Beitragszeiten angestrebte Zweck, nämlich durch den Ermessensakt der Behörde zu einer Pensionsleistung zu gelangen, nicht erreicht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966001834.X01

Im RIS seit

19.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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