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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §226 Abs3 idF 1962/013;Rechtssatz
Ausführungen darüber, daß dies in § 226 Abs 3 ASVG der Behörde eingeräumte Ermessen selbst dann nicht zugunsten des Versicherten ausgeübt werden muß, wenn der von diesem durch eine solche Anerkennung des Erwerbes von Beitragszeiten angestrebte Zweck, nämlich durch den Ermessensakt der Behörde zu einer Pensionsleistung zu gelangen, nicht erreicht wird.Ausführungen darüber, daß dies in Paragraph 226, Absatz 3, ASVG der Behörde eingeräumte Ermessen selbst dann nicht zugunsten des Versicherten ausgeübt werden muß, wenn der von diesem durch eine solche Anerkennung des Erwerbes von Beitragszeiten angestrebte Zweck, nämlich durch den Ermessensakt der Behörde zu einer Pensionsleistung zu gelangen, nicht erreicht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001834.X01Im RIS seit
19.04.2002