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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1934 §137 Abs1;Rechtssatz
Während Täter der Verwaltungsübertretung "Inbetriebnahme einer wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Anlage ohne einer solchen Bewilligung" nur derjenige sein kann, der um die wasserrechtliche Bewilligung einzuschreiten hat -, kann Täter der Verwaltungsübertretung "Gewässerverunreinigung durch unsachgemäßes Verhalten beim Füllen eines Lagerbehälters" jedermann, also auch der Fahrer des Tankwagens sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001165.X03Im RIS seit
04.03.2002Zuletzt aktualisiert am
28.08.2015