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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Rechtssatz
Für Gegenschriften, die entgegen der Bestimmung des § 36 Abs 4 VwGG 1965 nicht in doppelter Ausfertigung überreicht und daher in das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht einbezogen worden sind, kann Kostenersatz nicht zugesprochen werden.Für Gegenschriften, die entgegen der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 4, VwGG 1965 nicht in doppelter Ausfertigung überreicht und daher in das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht einbezogen worden sind, kann Kostenersatz nicht zugesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000107.X02Im RIS seit
10.12.2001