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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §13 Abs3;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 13 Abs 3 WRG 1959 bezieht sich nur auf das Verfahren zur Bewilligung einer Wasserbenutzung nach den §§ 8 ff WRG 1959, nicht aber auf das Verfahren bei Erlöschen von Wasserbenützungsrechten.Die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 bezieht sich nur auf das Verfahren zur Bewilligung einer Wasserbenutzung nach den Paragraphen 8, ff WRG 1959, nicht aber auf das Verfahren bei Erlöschen von Wasserbenützungsrechten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000083.X02Im RIS seit
06.12.2001