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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, dass für die Vornahme einer Amtshandlung (Hörprobe) im Verlauf eines über Antrag auf Verlängerung der Vergnügungsbetriebesperrstunde eines Heurigenbetriebes eingeleiteten Verfahrens die Anzeige eines Anrainers an die Bundespolizeibehörde wegen ungebührlicher Lärmerregung den Anlass gebildet hat, befreit den Antragsteller nicht von der Verpflichtung, die bei der Vornahme dieser Amtshandlung aufgelaufenen Kommissionsgebühren zu tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000025.X01Im RIS seit
10.01.2002Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011