Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Hrdlitzka, Dr. Kadecka, Dr. Brunner und Dr. Jurasek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schatzmann, über die Beschwerde des Ing. LM in W, vertreten durch Dr. Christian Prem, Rechtsanwalt in Wien I., Falkestraße 1, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 15. November 1966, Zl. MDR-166/66, betreffend Vorschreibung von Kommissionsgebühren, nach Durchführung einer Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Christian Prem, und des Vertreters der belangten Behörde, Magistratsrates Dr. UK, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Hrdlitzka, Dr. Kadecka, Dr. Brunner und Dr. Jurasek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schatzmann, über die Beschwerde des Ing. LM in W, vertreten durch Dr. Christian Prem, Rechtsanwalt in Wien römisch eins., Falkestraße 1, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 15. November 1966, Zl. MDR-166/66, betreffend Vorschreibung von Kommissionsgebühren, nach Durchführung einer Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Christian Prem, und des Vertreters der belangten Behörde, Magistratsrates Dr. UK, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Gemeinde Wien Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der in einem Garten in Wien-Döbling einen Heurigenbetrieb unterhält, suchte am 1. April 1966 beim Magistrat der Stadt Wien um Erstreckung der Vergnügungsbetriebssperrstunde für diesen Betrieb an. Die vom Magistrat um Stellungnahme ersuchte Bundespolizeidirektion Wien teilte mit, daß eine Beschwerde einer in der Nähe des Betriebes wohnenden Partei wegen Störung der Nachtruhe durch den vom Garten des Beschwerdeführers ausgehenden Lärm vorliege; es werde daher die Durchführung einer Hörprobe unter Beiziehung eines Vertreters der Bundespolizeidirektion Wien beantragt. Erst nach Abschluß des Verfahrens wegen Lärmbelästigung könne zum Antrag auf Sperrstundenverlängerung Stellung genommen werden.
Nach Vornahme der Hörprobe am 10. Juni 1966 in der Wohnung dieser Partei in der Zeit zwischen 21 Uhr und 23.45 Uhr und Mitteilung der darüber aufgenommenen Niederschrift an den Beschwerdeführer schrieb der Magistrat mit Bescheid vom 4. Juli 1966 unter Berufung auf § 77 Abs. 1 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 AVG dem Beschwerdeführer die Bezahlung der Kommissionsgebühren für die außerhalb des Amtes durchgeführte Amtshandlung vor. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, daß im Zuge des Verfahrens wegen Lärmbelästigung und Störung der Nachtruhe der Anrainer durch musikalische Darbietungen im Buschenschankbetrieb des Beschwerdeführers eine Hörprobe vorgenommen worden sei, wobei tatsächlich eine empfindlich störende und gesundheitsschädliche Lärmbelästigung festgestellt worden sei. Da somit durch das Ergebnis der Hörprobe das Verschulden des Beschwerdeführers an der Amtshandlung einwandfrei erwiesen sei, habe er für die Kommissionsgebühren aufzukommen.Nach Vornahme der Hörprobe am 10. Juni 1966 in der Wohnung dieser Partei in der Zeit zwischen 21 Uhr und 23.45 Uhr und Mitteilung der darüber aufgenommenen Niederschrift an den Beschwerdeführer schrieb der Magistrat mit Bescheid vom 4. Juli 1966 unter Berufung auf Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, AVG dem Beschwerdeführer die Bezahlung der Kommissionsgebühren für die außerhalb des Amtes durchgeführte Amtshandlung vor. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, daß im Zuge des Verfahrens wegen Lärmbelästigung und Störung der Nachtruhe der Anrainer durch musikalische Darbietungen im Buschenschankbetrieb des Beschwerdeführers eine Hörprobe vorgenommen worden sei, wobei tatsächlich eine empfindlich störende und gesundheitsschädliche Lärmbelästigung festgestellt worden sei. Da somit durch das Ergebnis der Hörprobe das Verschulden des Beschwerdeführers an der Amtshandlung einwandfrei erwiesen sei, habe er für die Kommissionsgebühren aufzukommen.
In seiner Berufung gegen diesen Bescheid führte der Beschwerdeführer aus, die Behauptung, die durch seinen Betrieb eine störende und gesundheitsschädliche Lärmbelästigung hervorgerufen werde, sei unzutreffend. Dies habe er bereits durch drei seinem Gesuch um Verlängerung der Sperrstunde vorgelegte Gutachten gerichtlich beeideter Sachverständiger nachgewiesen, auf die er sich ausdrücklich beziehe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 15. November 1966 wurde der Berufung nicht Folge gegeben. Es brauche - so wird in der Begründung ausgeführt - im vorliegenden Falle nicht geprüft zu werden, ob die durch die Hörprobe festgestellte Lärmbelästigung tatsächlich als störend und gesundheitsschädlich zu bezeichnen sei. Das Verschulden des Beschwerdeführers an der von Amts wegen durchgeführten Hörprobe ergebe sich schon daraus, daß durch diese eine Überschreitung der gemäß § 4 der Vergnügungsbetriebesperrstunden-Verordnung mit 22 Uhr festgesetzten Sperrstunde seitens des Beschwerdeführers festgestellt worden sei, da nämlich aus seinem Betriebe noch um 23 Uhr Gesang mit Musikbegleitung zu hören gewesen sei. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer die Kommissionsgebühren schon gemäß § 76 Abs. 1 AVG zu tragen, weil die Amtshandlung "im Verlaufe des von ihm gestellten Antrages auf Verlängerung der Vergnügungsbetriebesperrstunde durchgeführt" worden sei und sein Antrag ohne vollständige Ermittlung des Sachverhaltes nicht habe erledigt werden können.Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 15. November 1966 wurde der Berufung nicht Folge gegeben. Es brauche - so wird in der Begründung ausgeführt - im vorliegenden Falle nicht geprüft zu werden, ob die durch die Hörprobe festgestellte Lärmbelästigung tatsächlich als störend und gesundheitsschädlich zu bezeichnen sei. Das Verschulden des Beschwerdeführers an der von Amts wegen durchgeführten Hörprobe ergebe sich schon daraus, daß durch diese eine Überschreitung der gemäß Paragraph 4, der Vergnügungsbetriebesperrstunden-Verordnung mit 22 Uhr festgesetzten Sperrstunde seitens des Beschwerdeführers festgestellt worden sei, da nämlich aus seinem Betriebe noch um 23 Uhr Gesang mit Musikbegleitung zu hören gewesen sei. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer die Kommissionsgebühren schon gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG zu tragen, weil die Amtshandlung "im Verlaufe des von ihm gestellten Antrages auf Verlängerung der Vergnügungsbetriebesperrstunde durchgeführt" worden sei und sein Antrag ohne vollständige Ermittlung des Sachverhaltes nicht habe erledigt werden können.
Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde sowie über die hiezu erstattete Gegenschrift der belangten Behörde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 77 Abs. 1 AVG können für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren finden die Bestimmungen des § 76 AVG sinngemäß Anwendung. Demnach hat gemäß § 76 Abs. 1 AVG für Kommissionsgebühren, sofern diese nicht nach der Verwaltungsvorschrift von Amts wegen zu tragen sind, im allgemeinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. § 76 Abs. 2 AVG bestimmt, daß die Kosten von Amtshandlungen, die durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht worden sind, von diesem getragen werden müssen. Nach derselben Gesetzesstelle belasten die Auslagen für Amtshandlungen, die von Amts wegen angeordnet werden, den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, AVG können für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren finden die Bestimmungen des Paragraph 76, AVG sinngemäß Anwendung. Demnach hat gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG für Kommissionsgebühren, sofern diese nicht nach der Verwaltungsvorschrift von Amts wegen zu tragen sind, im allgemeinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Paragraph 76, Absatz 2, AVG bestimmt, daß die Kosten von Amtshandlungen, die durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht worden sind, von diesem getragen werden müssen. Nach derselben Gesetzesstelle belasten die Auslagen für Amtshandlungen, die von Amts wegen angeordnet werden, den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
Nach dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wurde der Beschwerdeführer zur Tragung der Kommissionsgebühren unter Heranziehung des § 76 Abs. 2 AVG verpflichtet. Sein Verschulden wurde darin erblickt, daß sich bei der Hörprobe eine empfindliche störende und gesundheitsschädliche Lärmbelästigung ergeben habe. Die belangte Behörrde bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid, berief sich jedoch in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nur auf die Vorschrift des Abs. 2, sondern auch auf jene des Abs. 1 des § 76 AVG 1950.Nach dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wurde der Beschwerdeführer zur Tragung der Kommissionsgebühren unter Heranziehung des Paragraph 76, Absatz 2, AVG verpflichtet. Sein Verschulden wurde darin erblickt, daß sich bei der Hörprobe eine empfindliche störende und gesundheitsschädliche Lärmbelästigung ergeben habe. Die belangte Behörrde bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid, berief sich jedoch in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nur auf die Vorschrift des Absatz 2,, sondern auch auf jene des Absatz eins, des Paragraph 76, AVG 1950.
Das Verschulden des Beschwerdeführers begründete die belangte Behörde damit, daß an dem Abend, an dem die Hörprobe vorgenommen wurde, in seinem betrieb die mit 22 Uhr festgesetzte Sperrstunde nicht eingehalten worden war. Die belangte Behörde hat jedoch dabei übersehen, daß nach dem Wortlaut des § 76 Abs. 2 AVG 1950 nur ein solches Verschulden zum Kostenersatz verpflichtet, das für die Vornahme der Amtshandlung kausal ist (Arg.: "durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind"). Nun ergibt sich aber aus dem Ablauf der Dinge eindeutig, daß die Nichteinhaltung der Sperrstunde zwar erläßlich der Abhaltung der Hörprobe festgestellt wurde, aber keinesfalls der Grund für die Anordnung derselben war. Somit erweist sich die Heranziehung des § 76 Abs. 2 AVG 1950 zur Begründung der Vorschreibung der Kommissionsgebühren als verfehlt.Das Verschulden des Beschwerdeführers begründete die belangte Behörde damit, daß an dem Abend, an dem die Hörprobe vorgenommen wurde, in seinem betrieb die mit 22 Uhr festgesetzte Sperrstunde nicht eingehalten worden war. Die belangte Behörde hat jedoch dabei übersehen, daß nach dem Wortlaut des Paragraph 76, Absatz 2, AVG 1950 nur ein solches Verschulden zum Kostenersatz verpflichtet, das für die Vornahme der Amtshandlung kausal ist (Arg.: "durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind"). Nun ergibt sich aber aus dem Ablauf der Dinge eindeutig, daß die Nichteinhaltung der Sperrstunde zwar erläßlich der Abhaltung der Hörprobe festgestellt wurde, aber keinesfalls der Grund für die Anordnung derselben war. Somit erweist sich die Heranziehung des Paragraph 76, Absatz 2, AVG 1950 zur Begründung der Vorschreibung der Kommissionsgebühren als verfehlt.
Soweit sich die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 76 Abs. 1 AVG 1960 stützte, ging sie davon aus, daß das Verwaltungsverfahren, in dessen Verlauf die der Vorschreibung der Kommissionsgebühren zugrunde liegende Amtshandlung vorgenommen wurde, durch den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Vergnügungsbetriebesperrstunde ausgelöst worden war und ohne die Vornahme dieser Amtshandlung (der Durchführung der Hörprobe) nicht habe abgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, daß Anlaß für die Vornahme der Hörprobe nicht sein Ansuchen - es seien bisher gleichartige Ansuchen immer ohne Vornahme einer Hörprobe bewilligt worden -, sondern die Anzeige eines Anrainers, der sich durch die musikalische Darbietungen belästigt fühle und bei der Polizeibehörde Beschwerde wegen ungebührlicher Lärmerregung erhoben habe, gewesen sei. Der Beschwerdeführer vermag mit diesem Vorbringen eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erweisen. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, daß die Bundespolizeidirektion Wien, welche um Stellungnahme zu dem schon vorher gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Vergnügungsbetriebesperrstunde ersucht worden war, am 13. Mai 1966 sich dahingehend geäußert hatte, daß sie erst nach Abschluß eines bei ihr anhängigen Verfahrens wegen Störung der Nachtruhe durch den Lärm, der durch Musik und Gesang im Garten des Buschenschankbetriebes des Beschwerdeführers verursacht werde, Stellung nehmen könne. Damit war der zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers zuständigen Behörde bekannt geworden, daß Umstände gegeben sein können, auf die bei ihrer - in Handhabung des ihr gemäß § 5 lit. b der Vergnügungsbetriebesperrstunden-Verordnung, LGBl. für Wien Nr. 56/1949, zustehenden Ermessens zu erfolgenden - Entscheidung Bedacht zu nehmen sie sich für verpflichtet erachten durfte. Mögen nun auch die Anzeige des Anrainers bei der Bundespolizeibehörde und die darauf von dieser Behörde unternommenen Schritte (einschließlich der Anregung auf Vornahme einer Hörprobe durch die Magistratsabteilung 7) den Anlaß zur Durchführung einer sonst (so auch im Zusammenhang mit früheren Ansuchen des Beschwerdeführers) nicht für erforderlich erachteten Amtshandlungen gebildet haben; so ändert dies nichts daran, daß die Behörde im vorliegendem Fall davon ausgehen durfte, es sei die Vornahme der Hörprobe notwendig, um eine Entscheidung unter Bedachtnahme auf alle hier nach den gegebenen Umständen in Betracht kommenden öffentlichen Rücksichten treffen zu können. Der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer weiters erhobene Einwand, es könne sich bei der Vornahme der Hörprobe um keine von ihm beantragte Amtshandlung gehandelt haben, denn er sei dieser Amtshandlung nicht beigezogen worden, ist schon deshalb verfehlt, weil das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz die Beweisaufnahme in Gegenwart der Partei nicht zwingend vorschreibt. Wenn daher die belangte Behörde den Antrag auf Durchführung dieser zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes erforderlichen Amtshandlung als in dem Parteibegehren eingeschlossen und damit die Voraussetzung für die Vorschreibung der Kommissionsgebühren im Sinne des § 77 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG 1950 als erfüllt angesehen hat, so ist darin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen.Soweit sich die belangte Behörde auf die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1960 stützte, ging sie davon aus, daß das Verwaltungsverfahren, in dessen Verlauf die der Vorschreibung der Kommissionsgebühren zugrunde liegende Amtshandlung vorgenommen wurde, durch den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Vergnügungsbetriebesperrstunde ausgelöst worden war und ohne die Vornahme dieser Amtshandlung (der Durchführung der Hörprobe) nicht habe abgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, daß Anlaß für die Vornahme der Hörprobe nicht sein Ansuchen - es seien bisher gleichartige Ansuchen immer ohne Vornahme einer Hörprobe bewilligt worden -, sondern die Anzeige eines Anrainers, der sich durch die musikalische Darbietungen belästigt fühle und bei der Polizeibehörde Beschwerde wegen ungebührlicher Lärmerregung erhoben habe, gewesen sei. Der Beschwerdeführer vermag mit diesem Vorbringen eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erweisen. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, daß die Bundespolizeidirektion Wien, welche um Stellungnahme zu dem schon vorher gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Vergnügungsbetriebesperrstunde ersucht worden war, am 13. Mai 1966 sich dahingehend geäußert hatte, daß sie erst nach Abschluß eines bei ihr anhängigen Verfahrens wegen Störung der Nachtruhe durch den Lärm, der durch Musik und Gesang im Garten des Buschenschankbetriebes des Beschwerdeführers verursacht werde, Stellung nehmen könne. Damit war der zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers zuständigen Behörde bekannt geworden, daß Umstände gegeben sein können, auf die bei ihrer - in Handhabung des ihr gemäß Paragraph 5, Litera b, der Vergnügungsbetriebesperrstunden-Verordnung, LGBl. für Wien Nr. 56 aus 1949,, zustehenden Ermessens zu erfolgenden - Entscheidung Bedacht zu nehmen sie sich für verpflichtet erachten durfte. Mögen nun auch die Anzeige des Anrainers bei der Bundespolizeibehörde und die darauf von dieser Behörde unternommenen Schritte (einschließlich der Anregung auf Vornahme einer Hörprobe durch die Magistratsabteilung 7) den Anlaß zur Durchführung einer sonst (so auch im Zusammenhang mit früheren Ansuchen des Beschwerdeführers) nicht für erforderlich erachteten Amtshandlungen gebildet haben; so ändert dies nichts daran, daß die Behörde im vorliegendem Fall davon ausgehen durfte, es sei die Vornahme der Hörprobe notwendig, um eine Entscheidung unter Bedachtnahme auf alle hier nach den gegebenen Umständen in Betracht kommenden öffentlichen Rücksichten treffen zu können. Der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer weiters erhobene Einwand, es könne sich bei der Vornahme der Hörprobe um keine von ihm beantragte Amtshandlung gehandelt haben, denn er sei dieser Amtshandlung nicht beigezogen worden, ist schon deshalb verfehlt, weil das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz die Beweisaufnahme in Gegenwart der Partei nicht zwingend vorschreibt. Wenn daher die belangte Behörde den Antrag auf Durchführung dieser zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes erforderlichen Amtshandlung als in dem Parteibegehren eingeschlossen und damit die Voraussetzung für die Vorschreibung der Kommissionsgebühren im Sinne des Paragraph 77, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1950 als erfüllt angesehen hat, so ist darin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen.
Nun hat die belangte Behörde allerdings den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nicht entsprechend der in der Begründung zum Ausdruck gekommenen Rechtsansicht durch Anführung auch des Abs. 1 des § 76 AVG 1950 ergänzt; dadurch ist der Beschwerdeführer, der aus der Begründung des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei entnehmen konnte und auch entnommen hat, auf welche gesetzliche Bestimmungen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung gestützt hat, in keinem Recht verletzt worden.Nun hat die belangte Behörde allerdings den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nicht entsprechend der in der Begründung zum Ausdruck gekommenen Rechtsansicht durch Anführung auch des Absatz eins, des Paragraph 76, AVG 1950 ergänzt; dadurch ist der Beschwerdeführer, der aus der Begründung des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei entnehmen konnte und auch entnommen hat, auf welche gesetzliche Bestimmungen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung gestützt hat, in keinem Recht verletzt worden.
Da aber, wie oben dargetan, die Vorschreibung der Kommissionsgebühren unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 76 Abs. 1 AVG 1905 nicht als rechtswidrig befunden werden konnte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da aber, wie oben dargetan, die Vorschreibung der Kommissionsgebühren unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1905 nicht als rechtswidrig befunden werden konnte, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b sowie Abs. 5, § 48 Abs. 2 lit. a, b und d VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Abschnitt B Z. 4, 5 und 6 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2, Litera b, sowie Absatz 5,, Paragraph 48, Absatz 2, Litera a, b und d VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Abschnitt B Ziffer 4, 5 und 6 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 4.
Wien, am 23. Mai 1967
Schlagworte
Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000025.X00Im RIS seit
10.01.2002Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011