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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §33 Abs1;Rechtssatz
Der Begriff Dienstgeber im Sinne des § 67 Abs 2 ASVG darf nicht streng im Sinne der Definition des § 35 Abs 1 ASVG ausgelegt werden, sondern muss allgemeiner im Sinne von Personen verstanden werden, die auf gemeinsame Rechnung einen Betrieb führen. Die nach § 57 Abs 2 ASVG zur Haftung herangezogenen Personen müssen nicht schon als Dienstgeber zur Zahlung der Beiträge oder gar zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen verpflichtet sein.Der Begriff Dienstgeber im Sinne des Paragraph 67, Absatz 2, ASVG darf nicht streng im Sinne der Definition des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG ausgelegt werden, sondern muss allgemeiner im Sinne von Personen verstanden werden, die auf gemeinsame Rechnung einen Betrieb führen. Die nach Paragraph 57, Absatz 2, ASVG zur Haftung herangezogenen Personen müssen nicht schon als Dienstgeber zur Zahlung der Beiträge oder gar zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen verpflichtet sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001512.X01Im RIS seit
05.04.2002