Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §225 Abs3 Satz2;Rechtssatz
Ausführungen darüber, dass sich die Behörde in dem Falle, als Angaben über die Höhe des Einkommens des Versicherten in ausländischer Währung vorliegen und diesen Angaben bei der behördlichen Entscheidung Bedeutung zukommen, mit der Frage auseinander zu setzen hat, welche tatsächliche Kaufkraft diesem Einkommen unter Berücksichtigung der erforderlichen Kosten der Lebenshaltung in dem ausländischen Aufenthaltsort des Versicherten zukommt (Hinweis E 24.11.1965, 1226/65 und E 14.9.1966, 509/66).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000216.X02Im RIS seit
12.12.2001