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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1424/66Rechtssatz
Eine Rechtsfolge der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, daß ein inzwischen ergangener Bescheid der Oberbehörde, der in der gleichen Angelegenheit ergangen ist, von Gesetzes wegen außer Kraft tritt, ohne daß es einer ausdrücklichen Aufhebung bedurfte. Dies gilt selbst dann, wenn die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht Rechtens war oder nicht der Rechtsauffassung der Oberbehörde entsprach. (Hinweis auf E vom 23.5.1956, Zl. 1848, 1849/53, VwSlg. 4070 A/1956)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966000497.X01Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
27.11.2008