RS Vwgh 1967/5/29 0497/66

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Veröffentlicht am 29.05.1967
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1424/66

Rechtssatz

Eine Rechtsfolge der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, daß ein inzwischen ergangener Bescheid der Oberbehörde, der in der gleichen Angelegenheit ergangen ist, von Gesetzes wegen außer Kraft tritt, ohne daß es einer ausdrücklichen Aufhebung bedurfte. Dies gilt selbst dann, wenn die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht Rechtens war oder nicht der Rechtsauffassung der Oberbehörde entsprach. (Hinweis auf E vom 23.5.1956, Zl. 1848, 1849/53, VwSlg. 4070 A/1956)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966000497.X01

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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