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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Das Gesetz räumt dem staatlichen Organ nicht die Möglichkeit ein, gegen eine im Sinne des Art 20 Abs 1 B-VG erlassene Weisung ein Rechtsmittel zu erheben.Das Gesetz räumt dem staatlichen Organ nicht die Möglichkeit ein, gegen eine im Sinne des Artikel 20, Absatz eins, B-VG erlassene Weisung ein Rechtsmittel zu erheben.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000550.X02Im RIS seit
15.01.2002