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L50006 Pflichtschule allgemeinbildend SteiermarkNorm
AVG §63;Rechtssatz
Dem Schulleiter oder der von ihm geleiteten Schule räumt das Gesetz nicht das Recht ein, gegen die Weisung einen Teil der Schule zu dislozieren, eine Berufung zu erheben (pro domo: Der Schluss enthält keine Aussage darüber, ob der Schulleiter einen Bescheid verlangen könnte, ob es zu seinen Dienstpflichten gehöre, eine derartige Maßnahme durchzuführen).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter WeisungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000550.X01Im RIS seit
15.01.2002