RS Vwgh 1967/5/31 0613/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1967
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §260 Abs1;
BAO §280;
ZollG 1955 §36 Abs4;
ZollG 1955 §41 Abs1 lita;
  1. BAO § 260 heute
  2. BAO § 260 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 260 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 260 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  5. BAO § 260 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 280 heute
  2. BAO § 280 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 280 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 280 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 280 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 280 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 280 gültig von 09.05.1969 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969

Rechtssatz

Bei der bescheidmäßigen Zuerkennung oder Ablehnung der Zollfreiheit gem § 36 Abs 4 ZG 1955 handelt es sich um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Frage der Zollvorschreibung. Würde die Entscheidung über die Zollfreiheit von der nach Lage des Falles in I. Instanz zuständigen Finanzlandesdirektion gleichzeitig mit der Berufungsentscheidung über die bereits ergangene Zollvorschreibung getroffen, so stellen beide Entscheidungen eine Einheit dar. Die Rechtsmittelbehörde darf daher die Berufung nicht mit der Begründung abweisen, daß es sich bei dem nach der Abfertigung zum freien Verkehr gestellten Antrag auf Zollfreiheit nach § 36 Abs 4 ZG 1955 um eine Frage handle, die nicht auf den Rechtsmittelweg gehöre; vielmehr macht in einem solchen Falle die rechtswidrige Versagung der Zollfreiheit die Abweisung der Berufung rechtswidrig.Bei der bescheidmäßigen Zuerkennung oder Ablehnung der Zollfreiheit gem Paragraph 36, Absatz 4, ZG 1955 handelt es sich um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Frage der Zollvorschreibung. Würde die Entscheidung über die Zollfreiheit von der nach Lage des Falles in römisch eins. Instanz zuständigen Finanzlandesdirektion gleichzeitig mit der Berufungsentscheidung über die bereits ergangene Zollvorschreibung getroffen, so stellen beide Entscheidungen eine Einheit dar. Die Rechtsmittelbehörde darf daher die Berufung nicht mit der Begründung abweisen, daß es sich bei dem nach der Abfertigung zum freien Verkehr gestellten Antrag auf Zollfreiheit nach Paragraph 36, Absatz 4, ZG 1955 um eine Frage handle, die nicht auf den Rechtsmittelweg gehöre; vielmehr macht in einem solchen Falle die rechtswidrige Versagung der Zollfreiheit die Abweisung der Berufung rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966000613.X02

Im RIS seit

31.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten