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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §260 Abs1;Rechtssatz
Bei der bescheidmäßigen Zuerkennung oder Ablehnung der Zollfreiheit gem § 36 Abs 4 ZG 1955 handelt es sich um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Frage der Zollvorschreibung. Würde die Entscheidung über die Zollfreiheit von der nach Lage des Falles in I. Instanz zuständigen Finanzlandesdirektion gleichzeitig mit der Berufungsentscheidung über die bereits ergangene Zollvorschreibung getroffen, so stellen beide Entscheidungen eine Einheit dar. Die Rechtsmittelbehörde darf daher die Berufung nicht mit der Begründung abweisen, daß es sich bei dem nach der Abfertigung zum freien Verkehr gestellten Antrag auf Zollfreiheit nach § 36 Abs 4 ZG 1955 um eine Frage handle, die nicht auf den Rechtsmittelweg gehöre; vielmehr macht in einem solchen Falle die rechtswidrige Versagung der Zollfreiheit die Abweisung der Berufung rechtswidrig.Bei der bescheidmäßigen Zuerkennung oder Ablehnung der Zollfreiheit gem Paragraph 36, Absatz 4, ZG 1955 handelt es sich um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Frage der Zollvorschreibung. Würde die Entscheidung über die Zollfreiheit von der nach Lage des Falles in römisch eins. Instanz zuständigen Finanzlandesdirektion gleichzeitig mit der Berufungsentscheidung über die bereits ergangene Zollvorschreibung getroffen, so stellen beide Entscheidungen eine Einheit dar. Die Rechtsmittelbehörde darf daher die Berufung nicht mit der Begründung abweisen, daß es sich bei dem nach der Abfertigung zum freien Verkehr gestellten Antrag auf Zollfreiheit nach Paragraph 36, Absatz 4, ZG 1955 um eine Frage handle, die nicht auf den Rechtsmittelweg gehöre; vielmehr macht in einem solchen Falle die rechtswidrige Versagung der Zollfreiheit die Abweisung der Berufung rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966000613.X02Im RIS seit
31.01.2002