RS Vwgh 2006/10/10 2004/03/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/02 Gerichtsorganisation
22/02 Zivilprozessordnung
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AFG 1998 §10;
AFG 1998 §14 Abs7;
AFG 1998 §6 Abs8;
AFV 1995 §15 Abs3;
AmateurfunkV 1999 §15 Abs3;
AVG §8;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/03/0101 E 10. Oktober 2006

Rechtssatz

Eine Bewilligung nach dem AFG begründet keine subjektiven Rechte des Inhabers einer solchen Bewilligung in einem von der Behörde geführten Verfahren über eine Störungsmeldung. Der Bewilligungsinhaber ist zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle berechtigt (§ 10 AFG), ein subjektives Recht auf störungsfreien Betrieb besteht aber nicht, wie schon aus § 6 Abs 8 AFG hervorgeht. In die Rechtsstellung des Inhabers einer solchen Bewilligung wird durch aufsichtsbehördliche Maßnahmen nicht unmittelbar eingegriffen. Die potentielle Möglichkeit, dass durch die Behörde zwecks Behebung von Störungen Maßnahmen an der gestörten Anlage selbst angeordnet werden (§ 15 Abs 3 AmateurfunkV), führt - im Hinblick darauf, dass Parteistellung den Bezug zu einem konkreten, schon anhängigen Verfahren voraussetzt - nicht dazu, dass ein Betreiber einer Anlage schon dann Parteistellung in einem Aufsichtsverfahren hätte, wenn ein derartiger Eingriff noch nicht angeordnet wurde, ja nicht einmal absehbar ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Verpflichtung gemäß § 14 Abs 7 AFG.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004030100.X05

Im RIS seit

07.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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