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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 idF 1962/225;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 1519/74 E VS 17. Februar 1977 VwSlg 5085 F/1977 RS 1; (RIS: abwh)Rechtssatz
Unter einer "Vereinigung mit der statutenmäßigen Aufgabe der Schaffung von Wohnungseigentum" iSd § 4 Abs 1 Z 3 GrEStG 1955 sind alle juristischen Personen zu verstehen, deren hauptsächlicher Zweck die Schaffung von Wohnungseigentum ist.Unter einer "Vereinigung mit der statutenmäßigen Aufgabe der Schaffung von Wohnungseigentum" iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, GrEStG 1955 sind alle juristischen Personen zu verstehen, deren hauptsächlicher Zweck die Schaffung von Wohnungseigentum ist.
Personengesellschaften sind keine "Vereinigungen" iSd genannten Gesetzesstelle (Hinweis E 13.5.1965, 140/59, VwSlg 2100 F/1965; E 14.5.1962, 1504/61, VwSlg 2648 F/1962).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Vereinigung mit der statutenmäßigen Aufgabe der Schaffung von WohnungseigentumEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1965002137.X01Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009