RS Vwgh 1967/6/1 2137/65

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Veröffentlicht am 01.06.1967
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 idF 1962/225;
VwGG §13 Z3;
VwRallg;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 1519/74 E VS 17. Februar 1977 VwSlg 5085 F/1977 RS 1; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Unter einer "Vereinigung mit der statutenmäßigen Aufgabe der Schaffung von Wohnungseigentum" iSd § 4 Abs 1 Z 3 GrEStG 1955 sind alle juristischen Personen zu verstehen, deren hauptsächlicher Zweck die Schaffung von Wohnungseigentum ist.Unter einer "Vereinigung mit der statutenmäßigen Aufgabe der Schaffung von Wohnungseigentum" iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, GrEStG 1955 sind alle juristischen Personen zu verstehen, deren hauptsächlicher Zweck die Schaffung von Wohnungseigentum ist.

Personengesellschaften sind keine "Vereinigungen" iSd genannten Gesetzesstelle (Hinweis E 13.5.1965, 140/59, VwSlg 2100 F/1965; E 14.5.1962, 1504/61, VwSlg 2648 F/1962).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Vereinigung mit der statutenmäßigen Aufgabe der Schaffung von Wohnungseigentum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1965002137.X01

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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