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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32;Rechtssatz
Eine Leitung zum Transport von Mineralöl unterliegt der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959, wenn sie nach dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt regelmäßig und typisch zu einer Gewässerverunreinigung führen wird (Hinweis E 13.4.1967, 1095/66).Eine Leitung zum Transport von Mineralöl unterliegt der Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, WRG 1959, wenn sie nach dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt regelmäßig und typisch zu einer Gewässerverunreinigung führen wird (Hinweis E 13.4.1967, 1095/66).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001170.X01Im RIS seit
25.02.2002