TE Vwgh Erkenntnis 1967/6/2 1250/66

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Veröffentlicht am 02.06.1967
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Wasniczek, und die Hofräte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Kaupp und Dr. Riedel als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialsekretärs Dr. Walter, über die Beschwerde des FG und der MG in S, vertreten durch Dr. Josef Spranger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 17, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 7. Juli 1966, Zl. B 31-IV/66, betreffend Nachsicht von Abgabenrückständen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Ehegatten. Der Erstbeschwerdeführer (im weiteren kurz als Beschwerdeführer bezeichnet) ist Invalide und zu 80 % erwerbsunfähig. Zu seinem Haushalt gehörten in den gegenständlichen Jahren außer der Gattin acht unversorgte Kinder. Der Beschwerdeführer erwarb im Erbweg einen Bergbauernhof. Diesen verkaufte er und erwarb zusammen mit seiner Gattin, der Zweitbeschwerdeführerin (im weiteren kurz als Beschwerdeführerin bezeichnet), Liegenschaften in G, zu denen auch eine Gastwirtschaft gehörte, um den Gesamtkaufpreis von S 560.000,--. Ein Teilbetrag von S 300.000,-- wurde von den Beschwerdeführern bar bezahlt, eine Sparkassenschuld von S 200.000,-- übernommen und für den Restbetrag von S 60.000,-- eine Stundung des Kaufpreises gegen eine Verzinsung von 10 % erreicht. Dieser Kaufvertrag kam am 11. November 1959 zustande. Mit einem weiteren Kaufvertrag vom 13. September 1960 erwarben die Beschwerdeführer von denselben Verkäufern eine restliche Liegenschaft um einen Betrag von S 28.000,--.

Im Laufe der Jahre 1962 und 1963 verkauften die Beschwerdeführer den größten Teil der erworbenen Liegenschaft an acht verschiedene Interessenten und behielten nur mehr Grundparzellen im Gesamtausmaß von 3.500 m2, auf welchen sie mit Hilfe eines Darlehens der Steiermärkischen Landesregierung und eines Darlehens einer Raiffeisenkasse ein Einfamilienhaus errichteten.

Das Finanazmt schrieb den Beschwerdeführern nach Einholung der Kaufverträge Einkommensteuer von Spekulationsgewinnen für die Jahre 1962 und 1963 vor. Der von den Beschwerdeführern eingebrachten Berufung gab das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Dezember 1964 insoweit Folge, als die "sonstigen Einkünfte" für das Jahr 1962 auf S 223.688,-- und für das Jahr 1963 auf S 98.687,-- herabgesetzt wurden.

Die Beschwerdeführer nahmen den Gastgewerbebetrieb am 1. Mai 1960 auf, verpachteten aber das Gasthaus bereits am 1. November 1961 wegen schlechten Geschäftsganges. In der Folge kam es zum Verkauf. Da der Beschwerdeführer für einen Teil des Jahres 1961 die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtete, wurde er vom Finanzamt wegen Finanzordnungswidrigkeiten zu einer Geldstrafe von S 800,--, die Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Aufzeichnungspflicht hinsichtlich der vereinnahmten Entgelte und wegen Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches mit einer Geldstrafe von S 250,-- bestraft.

Mit Eingabe vom 12. Jänner 1966 ersuchten die Beschwerdeführer um "Überprüfung" ihrer Steuerangelegenheiten. Umsatzsteuer sei ihnen trotz Meldung der Gewerbeverpachtung zum 1. November 1961 noch bis 15. Mai 1964 vorgeschrieben worden. Die Liegenschaften hätten sie bis auf einen Rest von rund 3.500 m2 verkaufen müssen, weil ihnen die Gläubiger mit Exekution gedroht hätten. Sowohl die Einstellung der Gastwirtschaft als auch der Verkauf der Liegenschaften sei dem Finanzamt gemeldet worden und überdies anläßlich der beantragten Lastenfreistellung bekannt geworden. Das Finanzamt wies jedoch das Nachlaßbegehren mit der Begründung ab, es sei von der Möglichkeit, eine Minderung der Abgabenschuld im Rechtsweg durchzusetzen, nicht in vollem Umfang Gebraucht gemacht, insbesondere der Instanzenzug nicht erschöpft worden. Überdies seien die Beschwerdeführer bei der Bezahlung ihrer Abgabenschuldigkeiten wiederholt säumig gewesen, Die Beschwerdeführer beriefen. Sie wiederholten, daß sie nur durch Androhung der Zwangsversteigerung veranlaßt worden seien, die Liegenschaften zu parzellieren und zu verkaufen. Ein Gewinn sei hiebei überhaupt nicht erzielt worden, vielmehr hätten sie einen enormen Verlust erlitten und seien mit acht unversorgten Kindern in eine derartige Notlage geraten, daß sie außerstande seien, Zahlungen zu leisten. Mithin könne - wie die Beschwerdeführer in einer ergänzenden Eingabe ausführten - von einer Säumigkeit keine Rede sein. Die Beschwerdeführer verwiesen u.a. auch darauf, daß sie mit Kostenforderungen "geradezu überschüttet worden seien".

Die Finanzlandesdirektion wies die Berufung ab. Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde zwar im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführer eine Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO als gegeben erachtet, eine Abgabennachsicht aber als unzweckmäßig abgelehnt. Die Beschwerdeführer seien für das Entstehen und das Anwachsen des Abgabenrückstandes verantwortlich. Die aus den namhaften Grundstücksverkäufen entspringenden Abgabenverpflichtungen seien unberücksichtigt geblieben. Im übrigen seien Abgabenerklärungen seit Jahren zum Teil verspätet, zum Teil unvollständig eingereicht worden. Während des Betriebes der Gastwirtschaft seien die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht zeitgerecht entrichtet und auch die Geschäftsaufzeichnungen nicht ordnungsgemäß geführt worden. Einwendungen gegen die Steuervorschreibungen seien im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen gewesen. Das steuerpflichtige Einkommen habe im Jahre 1962 ... S 239,192,.-- und im Jahre 1963 ... S 103.719,-- betragen. Die darauf entfallende Einkommensteuer sei nicht entrichtet worden, obschon den Beschwerdeführern bedeutende Einnahmen aus den Grundstücksverkäufen zur Verfügung gestanden seien. Schließlich müsse darauf Bedacht genommen werden, daß über das Vermögen der Beschwerdeführer das Konkursverfahren eröffnet worden sei, sodaß eine Steuernachsicht nur zu einer Begünstigung der übrigen Gläubiger führen würde.Die Finanzlandesdirektion wies die Berufung ab. Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde zwar im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführer eine Unbilligkeit im Sinne des Paragraph 236, Absatz eins, BAO als gegeben erachtet, eine Abgabennachsicht aber als unzweckmäßig abgelehnt. Die Beschwerdeführer seien für das Entstehen und das Anwachsen des Abgabenrückstandes verantwortlich. Die aus den namhaften Grundstücksverkäufen entspringenden Abgabenverpflichtungen seien unberücksichtigt geblieben. Im übrigen seien Abgabenerklärungen seit Jahren zum Teil verspätet, zum Teil unvollständig eingereicht worden. Während des Betriebes der Gastwirtschaft seien die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht zeitgerecht entrichtet und auch die Geschäftsaufzeichnungen nicht ordnungsgemäß geführt worden. Einwendungen gegen die Steuervorschreibungen seien im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen gewesen. Das steuerpflichtige Einkommen habe im Jahre 1962 ... S 239,192,.-- und im Jahre 1963 ... S 103.719,-- betragen. Die darauf entfallende Einkommensteuer sei nicht entrichtet worden, obschon den Beschwerdeführern bedeutende Einnahmen aus den Grundstücksverkäufen zur Verfügung gestanden seien. Schließlich müsse darauf Bedacht genommen werden, daß über das Vermögen der Beschwerdeführer das Konkursverfahren eröffnet worden sei, sodaß eine Steuernachsicht nur zu einer Begünstigung der übrigen Gläubiger führen würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde, die gegen diesen Bescheid "Wegen unrichtiger Anwendung des Gesetzes" erhoben wurde, erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die belangte Behörde hält im vorliegenden Fall die ihr mit § 236 BAO eingeräumte Befugnis, Abgabenschulden nachzusehen, für gegeben. Sie glaubt aber, bei der Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens aus Zweckmäßigkeitsgründen (vgl. § 20 BAO) eine Abschreibung nicht zulassen zu können. Laut Rückstandsausweis des Finanzamtes vom 30. 11. 1966 - ein Rückstandsausweis für den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (7. Juli 1966) ist in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthalten - betrug der gesamte Abgabenrückstand S 119.191,--. Hievon entfielen auf Nebenansprüche gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d BAO S 4.568,--. Den Hauptanteil an den Abgabenrückständen machten aber die Einkommensteuervorschreibungen für die Jahre 1962 und 1963 aus. (S 81.005,-- und S 11.924,--). Diese Abgabenschulden waren wiederum fast aus ausschließlich auf die Bemessung der Einkommensteuer von Spekulationsgewinnen zurückzuführen, (Die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte waren demgegenüber völlig unbedeutend.) Nun konnte den Beschwerdeführern, die übrigens, wie sich aus dem Wortlaut ihrer Eingaben unverkennbar ersehen läßt, in Steuersachen gänzlich unerfahren sind, im Nachsichtsverfahren nicht mit Grund entgegengehalten werden, sie hätten die Vorschreibungen in Rechtskraft erwachsen lassen bzw. den Instanzenzug nicht bis zum Ende ausgeschöpft. Wer doch im Hinblick auf die unwiderlegbare Rechtsvermutung des § 23 EStG eine Berufung gegen die Besteuerung der aus den Liegenschaftsverkäufen dem Grunde nach entstandenen Spekulationsgewinne von vornherein aussichtslos. Die Beschwerdeführer haben aber ihr Nachsichtsansuchen darauf gestützt, daß sie zur Veräußerung der Liegenschaften gezwungen gewesen seien, weil es sonst infolge der Überschuldung zur Zwangsversteigerung gekommen wäre. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, daß die Nebenkosten anläßlich des Grunderwerbes S 223.455,-- betragen haben. Wenn man weiter bedenkt, daß die Beschwerdeführer allein Sparkassenschulden von S 200.000,-- übernommen haben, so wird ihr Verhalten verständlich, sich von der drückenden Schuldenlast durch den Verkauf der parzellierten Grundstücksteile zu befreien. Die Verkäufe haben laut Angabe der Beschwerdeführerin schon in den Jahren 1962 und 1963 stattgefunden, während die Vorschreibung der Einkommensteuer, mit der die Spekulationsgewinne zur Besteuerung herangezogen wurden, erst mit den Bescheiden vom 11. September 1964 erfolgte. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, den Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf vor allem zur Befriedigung der Gläubiger verwendet zu haben, erscheint daher nicht unglaubwürdig, sodaß die Behauptung der belangten Behörde in der Gegenschrift, den Beschwerdeführern sei es möglich gewesen, die Einkommensteuerschuld aus den Verkaufserlösen zu bezahlen, beim gegebenen Sachverhalt kein Gewicht hat. Wenn auch den Beschwerdeführern eine gewisse Nachlässigkeit bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen nach der Aktenlage anzulasten war, so durfte andererseits nicht ungeachtet bleiben, daß offenbar die Einstellung des Gastwirtschaftsbetriebes trotz rechtzeitiger Meldung vom Finanzamt nicht zur Kenntnis genommen wurde, und daß auch der Antrag, mit den Beschwerdeführern mündlich in der Nachsichtssache zu verhandeln, unberücksichtigt blieb. Die Finanzbehörde hätte sich bei der Beurteilung des Nachsichtsansuchens wohl auch Gedanken darüber machen müssen, daß der Beschwerdeführer, der aus seinen Grundverkäufen 1962 und 1963 "Veräußerungsgewinne" von S 223.688,-- und S 98.687,-- erzielt haben soll - soweit sich aus den Akten ersehen läßt - dabei bis Ende 1964 Erlöse von insgesamt nur S 787.706,-- erzielt hat (OZl. 1), aber im Zusammenhang damit S 814.720,-- Auslagen zu vertreten hatte (OZl. 2). Unter den gegebenen Umständen durfte sich die belangte Behörde nicht hauptsächlich von dem Gesichtspunkt leiten lassen, daß die Einkommensteuer, deren Vorschreibung fast ausschließlich auf § 23 EStG beruht, auf jeden Fall bezahlt werden müsse. Insbesondere kann aber der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wenn sie eine Nachsicht trotz anerkannter Unbilligkeit für unzweckmäßig hält. Im Hinblick darauf, daß es sich bei den Beschwerdeführern um Abgabenpflichtige handelt, die acht unversorgten Kindern Unterhalt und Obdach gewähren müssen, und über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, ist die Einbringung des bedeutenden Rückstandes ohnedies aussichtslos, sodaß die Verweigerung der Nachsicht nur einen - vielleicht noch erheblicheren - Steuerausfall bei den anderen Konkursgläubigern zur Folge haben kann.Gemäß Paragraph 236, Absatz eins, BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die belangte Behörde hält im vorliegenden Fall die ihr mit Paragraph 236, BAO eingeräumte Befugnis, Abgabenschulden nachzusehen, für gegeben. Sie glaubt aber, bei der Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens aus Zweckmäßigkeitsgründen vergleiche , Paragraph 20, BAO) eine Abschreibung nicht zulassen zu können. Laut Rückstandsausweis des Finanzamtes vom 30. 11. 1966 - ein Rückstandsausweis für den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (7. Juli 1966) ist in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthalten - betrug der gesamte Abgabenrückstand S 119.191,--. Hievon entfielen auf Nebenansprüche gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Litera d, BAO S 4.568,--. Den Hauptanteil an den Abgabenrückständen machten aber die Einkommensteuervorschreibungen für die Jahre 1962 und 1963 aus. (S 81.005,-- und S 11.924,--). Diese Abgabenschulden waren wiederum fast aus ausschließlich auf die Bemessung der Einkommensteuer von Spekulationsgewinnen zurückzuführen, (Die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte waren demgegenüber völlig unbedeutend.) Nun konnte den Beschwerdeführern, die übrigens, wie sich aus dem Wortlaut ihrer Eingaben unverkennbar ersehen läßt, in Steuersachen gänzlich unerfahren sind, im Nachsichtsverfahren nicht mit Grund entgegengehalten werden, sie hätten die Vorschreibungen in Rechtskraft erwachsen lassen bzw. den Instanzenzug nicht bis zum Ende ausgeschöpft. Wer doch im Hinblick auf die unwiderlegbare Rechtsvermutung des Paragraph 23, EStG eine Berufung gegen die Besteuerung der aus den Liegenschaftsverkäufen dem Grunde nach entstandenen Spekulationsgewinne von vornherein aussichtslos. Die Beschwerdeführer haben aber ihr Nachsichtsansuchen darauf gestützt, daß sie zur Veräußerung der Liegenschaften gezwungen gewesen seien, weil es sonst infolge der Überschuldung zur Zwangsversteigerung gekommen wäre. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, daß die Nebenkosten anläßlich des Grunderwerbes S 223.455,-- betragen haben. Wenn man weiter bedenkt, daß die Beschwerdeführer allein Sparkassenschulden von S 200.000,-- übernommen haben, so wird ihr Verhalten verständlich, sich von der drückenden Schuldenlast durch den Verkauf der parzellierten Grundstücksteile zu befreien. Die Verkäufe haben laut Angabe der Beschwerdeführerin schon in den Jahren 1962 und 1963 stattgefunden, während die Vorschreibung der Einkommensteuer, mit der die Spekulationsgewinne zur Besteuerung herangezogen wurden, erst mit den Bescheiden vom 11. September 1964 erfolgte. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, den Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf vor allem zur Befriedigung der Gläubiger verwendet zu haben, erscheint daher nicht unglaubwürdig, sodaß die Behauptung der belangten Behörde in der Gegenschrift, den Beschwerdeführern sei es möglich gewesen, die Einkommensteuerschuld aus den Verkaufserlösen zu bezahlen, beim gegebenen Sachverhalt kein Gewicht hat. Wenn auch den Beschwerdeführern eine gewisse Nachlässigkeit bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen nach der Aktenlage anzulasten war, so durfte andererseits nicht ungeachtet bleiben, daß offenbar die Einstellung des Gastwirtschaftsbetriebes trotz rechtzeitiger Meldung vom Finanzamt nicht zur Kenntnis genommen wurde, und daß auch der Antrag, mit den Beschwerdeführern mündlich in der Nachsichtssache zu verhandeln, unberücksichtigt blieb. Die Finanzbehörde hätte sich bei der Beurteilung des Nachsichtsansuchens wohl auch Gedanken darüber machen müssen, daß der Beschwerdeführer, der aus seinen Grundverkäufen 1962 und 1963 "Veräußerungsgewinne" von S 223.688,-- und S 98.687,-- erzielt haben soll - soweit sich aus den Akten ersehen läßt - dabei bis Ende 1964 Erlöse von insgesamt nur S 787.706,-- erzielt hat (OZl. 1), aber im Zusammenhang damit S 814.720,-- Auslagen zu vertreten hatte (OZl. 2). Unter den gegebenen Umständen durfte sich die belangte Behörde nicht hauptsächlich von dem Gesichtspunkt leiten lassen, daß die Einkommensteuer, deren Vorschreibung fast ausschließlich auf Paragraph 23, EStG beruht, auf jeden Fall bezahlt werden müsse. Insbesondere kann aber der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wenn sie eine Nachsicht trotz anerkannter Unbilligkeit für unzweckmäßig hält. Im Hinblick darauf, daß es sich bei den Beschwerdeführern um Abgabenpflichtige handelt, die acht unversorgten Kindern Unterhalt und Obdach gewähren müssen, und über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, ist die Einbringung des bedeutenden Rückstandes ohnedies aussichtslos, sodaß die Verweigerung der Nachsicht nur einen - vielleicht noch erheblicheren - Steuerausfall bei den anderen Konkursgläubigern zur Folge haben kann.

Da der angefochtene Bescheid sohin den Begriff der Unzweckmäßigkeit unrichtig auslegt, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufgehoben werden. Wien, am 2. Juni 1967Da der angefochtene Bescheid sohin den Begriff der Unzweckmäßigkeit unrichtig auslegt, mußte der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufgehoben werden. Wien, am 2. Juni 1967

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966001250.X00

Im RIS seit

02.06.1967

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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