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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §213 Abs2;Beachte
y12129; yk12752Rechtssatz
Das Finanzamt kann die Rückzahlung auch nicht etwa aus dem Grunde verweigern, daß sie das Leistungsgebot an eine andere Person, die nach dem Gesetze denselben Abgabenbetrag schuldete, erlassen hat und daß auf dem dafür eröffneten Abgabenkonto auch noch andere unbeglichene Abgabenschulden dieses anderen Abgabepflichtigen, die sich auf andere Abgabentatbestände beziehen, zu Buche stehen.
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E 8.6.1967, 45/67 #2 VwSlg 3625 F/1967
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000045.X02Im RIS seit
29.11.2001