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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §213 Abs2;Beachte
y12128; yk12787Rechtssatz
Zahlt eine Person, die nach dem Gesetz Abgabenschuldner ist, den Abgabenbetrag, ohne daß an sie vom Finanzamt ein Leistungsgebot erlassen worden ist, so kann sie gleichwohl, wenn in der Folge die Abgabenschuld bescheidmäßig aufgelassen oder herabgesetzt worden ist, die Zurückzahlung des überzahlten Betrages rechtswirksam begehren.
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E 8.6.1967, 45/67 #1 VwSlg 3625 F/1967
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000045.X01Im RIS seit
29.11.2001