RS Vwgh 2006/10/10 2005/05/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2006
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauO OÖ 1994 §35;
BauO OÖ 1994 §36 Abs1;
BauO OÖ 1994 §36 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art139;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
SammelV betr Dachgeschoßausbauten Linz 1991 §1 Z4;
StGG Art2;

Rechtssatz

Im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz vom 15. November 1993, Folge 21, wurde die "Sammelverordnung bezüglich Dachgeschossausbauten - Änderung der Formulierung in den rechtswirksamen Bebauungsplänen" nochmals kundgemacht, einschließlich der Liste der betroffenen Bebauungspläne. Es liegt im Wesen einer solchen Verordnung, dass sie zukünftige Bauführungen erfasst. Wenn Bauführungen in der Nachbarschaft bereits vorhanden sind, die die Anforderungen der Verordnung nicht erfüllen, bedeutet es keine Gleichheitswidrigkeit, wenn derartige konsensgemäße Bauten bestehen bleiben können. Die Konsensgemäßheit eines bei Inkrafttreten der Verordnung bereits vorhandenen Bestandes stellt ein sachlich gerechtfertigtes Kriterium dafür dar, diesen Baubestand anders zu behandeln.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050021.X02

Im RIS seit

31.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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