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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs3;Rechtssatz
Wenn die Partei "die mangelnde Bildung" des Meldungslegers "für die ihrer Ansicht nach der Wahrheit widersprechende Anzeige als entschuldigend und mildernden Umstand" bezeichnet, verlässt sie den Boden einer sachlichen Kritik, und hat ein Verhalten an den Tag gelegt, das von der Behörde als ungeziemend angesehen werden durfte. Daß die in der Eingabe enthaltene Kritik sich nicht gegen die Behörde selbst, sondern gegen den Meldungsleger gerichtet hat, hindert die Verhängung einer Ordnungsstrafe nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966000932.X02Im RIS seit
11.02.2002