RS Vwgh 1967/6/12 0932/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1967
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Wenn die Partei "die mangelnde Bildung" des Meldungslegers "für die ihrer Ansicht nach der Wahrheit widersprechende Anzeige als entschuldigend und mildernden Umstand" bezeichnet, verlässt sie den Boden einer sachlichen Kritik, und hat ein Verhalten an den Tag gelegt, das von der Behörde als ungeziemend angesehen werden durfte. Daß die in der Eingabe enthaltene Kritik sich nicht gegen die Behörde selbst, sondern gegen den Meldungsleger gerichtet hat, hindert die Verhängung einer Ordnungsstrafe nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966000932.X02

Im RIS seit

11.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten