RS Vwgh 1967/6/14 1640/66

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Veröffentlicht am 14.06.1967
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47;
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Der Beschwerdevertreter legte für 10 Beschwerden eine gemeinsame Kostennote in der er den Verhandlungsaufwand nur 1 x verzeichnete. Der Verhandlungsaufwand wurde sodann zu je 10 gleichen Teilen den einzelnen belangten Behörden auferlegt. (In den Beschwerdefällen 1650/66 - 1653/66 wurde für 4 Beschwerden der Verhandlungsaufwand in einer Kostennote 1 x verzeichnet. Derselbe wurde dann zu je 4 Teilen den Behörden zur Zahlung auferlegt." In den Beschwerdefällen 1654/66, 1655/66 und 1656/66, 1657/66 wurden wieder in gemeinsamen Kostennoten der Verhandlungsaufwand je einmal verzeichnet. In beiden Fällen wurde dieser den Behörden je zur Hälfte auferlegt.) Alle obigen Beschwerdefälle wurden zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden. Tatsächlich erhielt somit der Beschwerdevertreter 4 x den Verhandlungsaufwand zugesprochen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966001640.X01

Im RIS seit

14.06.1967
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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