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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Aussetzung des Verfahrens ist unzulässig, wenn die Rechtsfrage, die den Gegenstand der angeblichen Vorfrage gebildet hat, in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage steht (hier: Möglichkeit der Gewerbeausübung durch einen Taxiunternehmer; Hinweis E 2.7.1948, 1049/47, VwSlg 475 A/1948).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1965001078.X01Im RIS seit
14.09.2001