Index
23/04 ExekutionsordnungNorm
ASVG §410;Rechtssatz
Über Anträge auf Aufschiebung oder Einstellung einer auf Grund von Rückstandsausweisen eines Versicherungsträgers geführten gerichtlichen Exekution hat iSd § 45 Abs 2 EO das Gericht - und nicht der Versicherungsträger - zu entscheiden.Über Anträge auf Aufschiebung oder Einstellung einer auf Grund von Rückstandsausweisen eines Versicherungsträgers geführten gerichtlichen Exekution hat iSd Paragraph 45, Absatz 2, EO das Gericht - und nicht der Versicherungsträger - zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000209.X01Im RIS seit
05.12.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2010