RS Vwgh 1967/6/14 0123/67

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Veröffentlicht am 14.06.1967
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG;

Rechtssatz

Eine Beitragsleistung zur Sozialversicherung kann auch dann nicht als den guten Sitten widersprechend und mit den Intentionen des Gesetzgebers in Widerspruch stehend angesehen werden, wenn ihr keine Leistungsansprüche gegenüberstehen. Es ist nicht sittenwidrig, wenn die Sozialversicherung durch Schaffung von Riskengemeinschaften die gegenseitige Verbundenheit des einzelnen und der Gemeinschaft und ihr wechselseitiges Eintreten für einander in den Notfällen des Lebens bezweckt (Hinweis E 1.10.1958, 1376/57, VwSlg 4761 A/1958).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1967000123.X03

Im RIS seit

28.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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