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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG;Rechtssatz
Eine Beitragsleistung zur Sozialversicherung kann auch dann nicht als den guten Sitten widersprechend und mit den Intentionen des Gesetzgebers in Widerspruch stehend angesehen werden, wenn ihr keine Leistungsansprüche gegenüberstehen. Es ist nicht sittenwidrig, wenn die Sozialversicherung durch Schaffung von Riskengemeinschaften die gegenseitige Verbundenheit des einzelnen und der Gemeinschaft und ihr wechselseitiges Eintreten für einander in den Notfällen des Lebens bezweckt (Hinweis E 1.10.1958, 1376/57, VwSlg 4761 A/1958).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000123.X03Im RIS seit
28.12.2001