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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0743/66 E 29. September 1966 RS 1Stammrechtssatz
Eine erst im Berufungsverfahren als DB geltend gemachte Gesundheitsschädigung kann in der Berufungsentscheidung über eine Pflegezulage nicht einbezogen werden, weil § 78 KOVG 1957 ausdrücklich festlegt, dass über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als DB die erste Instanz, nämlich das Landesinvalidenamt, zu entscheiden hat. Die Entscheidung über das Vorliegen der Kausalität hinsichtlich der erst im Berufungsverfahren geltend gemachten Gesundheitsentschädigung bei der Zuerkennung der Pflegezulage würde die diesbezüglich erst zu treffende Entscheidung des Landesinvalidenamtes vorwegnehmen und dem Beschwerdeführer unzulässigerweise in seinem Recht auf das zweistufige Verfahren verkürzen.Eine erst im Berufungsverfahren als DB geltend gemachte Gesundheitsschädigung kann in der Berufungsentscheidung über eine Pflegezulage nicht einbezogen werden, weil Paragraph 78, KOVG 1957 ausdrücklich festlegt, dass über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als DB die erste Instanz, nämlich das Landesinvalidenamt, zu entscheiden hat. Die Entscheidung über das Vorliegen der Kausalität hinsichtlich der erst im Berufungsverfahren geltend gemachten Gesundheitsentschädigung bei der Zuerkennung der Pflegezulage würde die diesbezüglich erst zu treffende Entscheidung des Landesinvalidenamtes vorwegnehmen und dem Beschwerdeführer unzulässigerweise in seinem Recht auf das zweistufige Verfahren verkürzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000032.X01Im RIS seit
28.11.2001