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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1500/64 E 26. Februar 1965 RS 2Stammrechtssatz
Nach § 7 KOVG 1957 u. d. VO des BM für soziale Verwaltung vom 27.1.1953, BGBL. Nr. 27 ist kein Raum für die Berücksichtigung der Tatsache, daß ein nach den Richtsätzen mit einem bestimmten Wert einzuschätzender Zustand im Hinblick auf die Entwicklung der Gesamtkonstitution mit zunehmenden Alter mehr ins Gewicht fällt als früher.Nach Paragraph 7, KOVG 1957 u. d. VO des BM für soziale Verwaltung vom 27.1.1953, BGBL. Nr. 27 ist kein Raum für die Berücksichtigung der Tatsache, daß ein nach den Richtsätzen mit einem bestimmten Wert einzuschätzender Zustand im Hinblick auf die Entwicklung der Gesamtkonstitution mit zunehmenden Alter mehr ins Gewicht fällt als früher.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000030.X03Im RIS seit
28.11.2001