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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Rechtssatz
Wenn es sich um die Beziehung ein und desselben Tatbestandes zur selben Rechtsnorm handelt und die subjektive Rechtsverletzung nach Meinung des Bfs, der sowohl den VfGH wie den VwGH angerufen hat, in beiden Fällen durch die Anwendung desselben Gesetzes geschieht, dann ist, wenn der VfGH über die materiellrechtliche Frage der Übereinstimmung des Bescheides mit den Verfassungsbestimmungen entschieden hat, der VwGH zur Überprüfung der Anwendbarkeit derselben Rechtsnorm nicht mehr zuständig (vgl die hg Beschlüsse vom 13.11.1950, VwSlg 1761 A/1950 und E 6.3.1953, 2986 A/1950).Wenn es sich um die Beziehung ein und desselben Tatbestandes zur selben Rechtsnorm handelt und die subjektive Rechtsverletzung nach Meinung des Bfs, der sowohl den VfGH wie den VwGH angerufen hat, in beiden Fällen durch die Anwendung desselben Gesetzes geschieht, dann ist, wenn der VfGH über die materiellrechtliche Frage der Übereinstimmung des Bescheides mit den Verfassungsbestimmungen entschieden hat, der VwGH zur Überprüfung der Anwendbarkeit derselben Rechtsnorm nicht mehr zuständig vergleiche die hg Beschlüsse vom 13.11.1950, VwSlg 1761 A/1950 und E 6.3.1953, 2986 A/1950).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000066.X01Im RIS seit
03.12.2001