TE Vwgh Erkenntnis 1967/6/20 0917/65

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.1967
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

AVG §26 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
DP §80 Abs2;
DP §86;
DVG 1958 §5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0918/65

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Donner und die Hofräte Dr. Naderer, Dr. Hinterauer, Dr. Knoll und Dr. Zach als Richter, im Beisein des Schriftführers, Landesgerichtsrates Dr. Pichler, über die Beschwerde des Dr. JM in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wiesingerstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht vom 22. April 1965, Zl. 54.683-V/3b/65, betreffend Ruhestandsversetzung mit Wirkung vom 30. April 1965 und gegen den unter gleicher Geschäftszahl und gleichem Datum erlassenen Bescheid derselben Behörde, betreffend Ruhestandsversetzung mit Wirkung vom 31. Mai 1965,

1.) beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Ruhestandsversetzung mit 30. April 1965 wird zurückgewiesen.

2.) zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid betreffend Ruhestandsversetzung mit 31. Mai 1965 wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Unterricht) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.158,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht vom 17. Juni 1964 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 86 Abs. 2 der Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319/1917 (LDP), mit Ablauf des 30. Juni 1964 in den dauernden Ruhestand versetzt. Der Bescheid wurde jedoch vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Oktober 1964, Zl. 1388/1964, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil aus der Begründung des Bescheides nicht zu entnehmen war, "welche Tatsachen und Erwägungen für die belangte Behörde für die Ruhestandsversetzung tatsächlich maßgebend gewesen sind". Der Stadtschulrat für Wien setzte nunmehr den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Februar 1965 gemäß § 88 LDP davon in Kenntnis, daß er beabsichtige, seine Versetzung in den dauernden Ruhestand mit Wirksamkeit vom 31. März 1965 zu beantragen, weil er am 19. Juli 1961 das 60. Lebensjahr vollendet und den gesetzlichen Anspruch auf den vollen Ruhegenuß erlangt habe. Der Beschwerdeführer, vertreten durch den mit Vollmacht ausgewiesenen Zentralsekretär der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten, Dr. Hanns Waas, erhob gegen die beabsichtige Pensionierung Einwendungen, wobei er eine Erklärung seines früheren Direktors vorlegte, aus der hervorgehe, daß seine dienstlichen Leistungen nicht Ursache für die Pensionierung sein könnten. Er behauptete, seine letzte Qualifikation habe "sehr gut" gelautet und es sei ihm bekannt, daß andere Professoren nicht wegen Vollendung des 60. Lebensjahres pensioniert werden. Er bemängelte, daß ihm die Gründe für die beabsichtigte Ruhestandsversetzung nicht mitgeteilt worden seien. "Die Vollendung des 60. Lebensjahres und der gesetzliche Anspruch auf den vollen Ruhegenuß seien nur die Voraussetzungen für die Ermessensübung, die aber zu begründen sei."Mit Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht vom 17. Juni 1964 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 86, Absatz 2, der Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319 aus 1917, (LDP), mit Ablauf des 30. Juni 1964 in den dauernden Ruhestand versetzt. Der Bescheid wurde jedoch vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Oktober 1964, Zl. 1388 aus 1964,, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil aus der Begründung des Bescheides nicht zu entnehmen war, "welche Tatsachen und Erwägungen für die belangte Behörde für die Ruhestandsversetzung tatsächlich maßgebend gewesen sind". Der Stadtschulrat für Wien setzte nunmehr den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Februar 1965 gemäß Paragraph 88, LDP davon in Kenntnis, daß er beabsichtige, seine Versetzung in den dauernden Ruhestand mit Wirksamkeit vom 31. März 1965 zu beantragen, weil er am 19. Juli 1961 das 60. Lebensjahr vollendet und den gesetzlichen Anspruch auf den vollen Ruhegenuß erlangt habe. Der Beschwerdeführer, vertreten durch den mit Vollmacht ausgewiesenen Zentralsekretär der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten, Dr. Hanns Waas, erhob gegen die beabsichtige Pensionierung Einwendungen, wobei er eine Erklärung seines früheren Direktors vorlegte, aus der hervorgehe, daß seine dienstlichen Leistungen nicht Ursache für die Pensionierung sein könnten. Er behauptete, seine letzte Qualifikation habe "sehr gut" gelautet und es sei ihm bekannt, daß andere Professoren nicht wegen Vollendung des 60. Lebensjahres pensioniert werden. Er bemängelte, daß ihm die Gründe für die beabsichtigte Ruhestandsversetzung nicht mitgeteilt worden seien. "Die Vollendung des 60. Lebensjahres und der gesetzliche Anspruch auf den vollen Ruhegenuß seien nur die Voraussetzungen für die Ermessensübung, die aber zu begründen sei."

Unter dem Datum 22. April 1965 erließ das Bundesministerium für Unterricht den Bescheid Zl. 54.683-V/3b/65, dessen Spruch lautete:

"1. Den Einwendungen wir nicht Folge gegeben.

2. Sie werden gem. § 86 Abs. 2 der Lehrerdienstpragmatik in der derzeit geltenden Fassung mit 30. April 1965 in den dauernden Ruhestand versetzt. Wegen Bemessung und Anweisung des Ruhegenusses wird unter einem das Erforderliche veranlaßt."2. Sie werden gem. Paragraph 86, Absatz 2, der Lehrerdienstpragmatik in der derzeit geltenden Fassung mit 30. April 1965 in den dauernden Ruhestand versetzt. Wegen Bemessung und Anweisung des Ruhegenusses wird unter einem das Erforderliche veranlaßt."

In der Begründung werden den Einwendungen des Beschwerdeführers die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 1951, Slg. N. F. Nr. 2110/A, vom 14. Juni 1956, (irrig mit 11. Juni 1965 angeführt), Zl. 3502/54, und vom 27. März 1958, Slg. N. F. Nr. 4616/A, entgegengehalten, nach welchen die Ruhestandsversetzung eines Beamten, der das 60. Lebensjahr vollendet und den gesetzlichen Anspruch auf den vollen Ruhegenuß erlangt hat, im freien Ermessen der Behörde stehe, die sich zwar bei ihrer Entscheidung von sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen müsse, aber nicht verpflichtet sei, dem Beamten die Gründe für ihre Ermessensübung mitzuteilen bzw. außer der Vollendung des 60. Lebensjahres und der Erlangung des gesetzlichen Anspruches auf den vollen Ruhegenuß noch weitere Gründe für die Pensionierung anzugeben.

Der Bescheid wurde am 23. April 1965 an die in der Einwendung angeführte Wiener Anschrift des Beschwerdeführers abgefertigt, der zustellschein langte aber mit folgender mit dem Poststempel des Postamtes Wien 127 vom 26. April 1965 und einer unleserlichen Unterschrift versehenen Beurkundung zurück: "Da der Empfänger ungeachtet vorgängiger (in den dort befindlichen Briefkasten eingelegter) Aufforderung nicht anzutreffen war, wurde das Schriftstück bei dem gefertigten Postamt hinterlegt am 26. April 1965". Das Bundesministerium für Unterricht änderte nun im Spruch des Bescheides vom 22. April 1965 das Datum 30. April 1965 in 31. Mai 1965 ab und stellte den sonst unveränderten Bescheid dem Machthaber des Beschwerdeführers, Dr. Hanns Waas, am 7. Mai 1965 zu.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den am 26. April 1964 hinterlegten als auch gegen den am 7. Mai 1965 dem Machthaber des Beschwerdeführers zugestellten Bescheid. Als Beschwerdegründe werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer bemängelt, daß ihm die beabsichtigte Ruhestandsversetzung wiederum nicht vom zuständigen Bundesministerium für Unterricht angekündigt worden sei und der angefochtene Bescheid keine Begründung enthalte. Im Sinne der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1962, Zl. 509/510/57, vom 26. April 1963, Zl. 907/62, vom 29. November 1963, Zl. 227/61 sowie Slg. N. F. Nr. 5007/A) seien aber auch Ermessensentscheidungen zu begründen. Der Hinweis auf die Vollendung des 60. Lebensjahres und die Erlangung des gesetzlichen Anspruches auf den vollen Ruhegenuß genügten als Begründung nicht, weil diese Umstände lediglich die Voraussetzung für die Ermessensübung darstellten.

Das Bundesministerium für Unterricht vertritt in seiner Gegenschrift die Auffassung, daß durch den am 7. Mai 1965 zugestellten Bescheid, der zuerst abgefertigte, d. i. der am 26. April 1965 hinterlegte Bescheid, seine Wirkung verloren habe. Sie hätte - meint die belangte Behörde weiter - "natürlich von allem Anfang an als Begründung für ihre im Rahmen des freien Ermessens getätigten Maßnahmen anführen können, daß der Beschwerdeführer Alterserscheinungen aufweist, ein auffälliges betriebsstörendes Verhalten an den Tag legt, das sich in zänkischen Disputen mit dem Direktor äußert, ebenso wie in unzulänglichen Unterrichtsmethoden - Verwendung der Klassifikation zur Disziplinierung der Schüler - oder der Verweigerung der selbstverständlichen Subordination. Diese im Personalakte vermerkten Verhaltensweisen stellten eine untragbare Belastung der Schuldirektion dar. Die belangte Behörde habe sie aber aus Taktgefühl nicht erwähnt, um nicht jene vom Beschwerdeführer in vorangegangenen Jahren erbrachten und in seinem Bewußtsein fortlebenden Leistungen zu verdunkeln, die ihm in seiner Pensionszeit noch Licht über seine eigene Vergangenheit sein können und sollen". Das Bundesministerium für Unterricht habe bei diesen Überlegungen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1950, Slg. N. F. Nr. 1265/A, im Auge gehabt, das eine solche taktvolle Erledigung ermögliche.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und über die Gegenschrift der belangten Behörde erwogen:

A) Über die Beschwerde gegen den am 26. April 1965 beim Postamt hinterlegten Bescheid (Ruhestandsversetzung mit Wirkung vom 30. April 1965):

Der Beschwerdeführer hatte durch den mit Vollmacht vom 8. März 1965 ausgewiesenen Dr. Hanns Waas in Wien gegen die ihm mit Schreiben des Stadtschulrates für Wien vom 12. Februar 1965 angekündigte Ruhestandsversetzung Einwendungen erhoben. Mit der erwähnten, der belangten Behörde vorgelegten Vollmacht hatte er Dr. Waas u.a. ermächtigt, "Zustellung aller Art ….. anzunehmen". Gemäß der auch im Dienstrechtsverfahren uneingeschränkt geltenden Bestimmung des § 26 Abs. 1 AVG 1950 erfolgen, wenn eine im Inland wohnende Person zum Empfang der für einen Beteiligten bestimmten Schriftstücke ermächtigt ist, die (d. h. alle) Zustellungen an diese Person. Es können somit, wenn ein am Dienstrechtsverfahren Beteiligter der Behörde einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat, rechtswirksame Zustellungen nur an diesen und nicht auch an den Beteiligten selbst erfolgen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1956, Slg. N. F. Nr. 3949/A). Die Hinterlegung des Bescheides vom 22. April 1965, mit dem der Beschwerdeführer mit 30. April 1965 in den dauernden Ruhestand versetzt wurde, hatte daher nicht die Wirkung einer Zustellung.Der Beschwerdeführer hatte durch den mit Vollmacht vom 8. März 1965 ausgewiesenen Dr. Hanns Waas in Wien gegen die ihm mit Schreiben des Stadtschulrates für Wien vom 12. Februar 1965 angekündigte Ruhestandsversetzung Einwendungen erhoben. Mit der erwähnten, der belangten Behörde vorgelegten Vollmacht hatte er Dr. Waas u.a. ermächtigt, "Zustellung aller Art ….. anzunehmen". Gemäß der auch im Dienstrechtsverfahren uneingeschränkt geltenden Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, AVG 1950 erfolgen, wenn eine im Inland wohnende Person zum Empfang der für einen Beteiligten bestimmten Schriftstücke ermächtigt ist, die (d. h. alle) Zustellungen an diese Person. Es können somit, wenn ein am Dienstrechtsverfahren Beteiligter der Behörde einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat, rechtswirksame Zustellungen nur an diesen und nicht auch an den Beteiligten selbst erfolgen vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1956, Slg. N. F. Nr. 3949/A). Die Hinterlegung des Bescheides vom 22. April 1965, mit dem der Beschwerdeführer mit 30. April 1965 in den dauernden Ruhestand versetzt wurde, hatte daher nicht die Wirkung einer Zustellung.

Wie sich aus den Bestimmungen der §§ 56 und 62 Abs. 4 AVG 1950 ergibt, ist ein Bescheid erst erlassen, wenn er der Partei entweder mündlich verkündet oder auf die in den §§ 21 ff AVG 1950 vorgeschriebene Weise zugestellt worden ist. Hat aber die Hinterlegung des Bescheides, mit dem der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 30. April 1965 in den dauernden Ruhestand versetzt wurde, nicht die Wirkung einer Zustellung an den Beschwerdeführer, dann ist der Bescheid, der dem Beschwerdeführer auch nicht mündlich verkündet worden ist, dem Beschwerdeführer gegenüber gar nicht rechtswirksam erlassen und kann ihn daher auch in keinem Recht verletzen, weshalb die gegen den ersten Bescheid erhobene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.Wie sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 56 und 62 Absatz 4, AVG 1950 ergibt, ist ein Bescheid erst erlassen, wenn er der Partei entweder mündlich verkündet oder auf die in den Paragraphen 21, ff AVG 1950 vorgeschriebene Weise zugestellt worden ist. Hat aber die Hinterlegung des Bescheides, mit dem der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 30. April 1965 in den dauernden Ruhestand versetzt wurde, nicht die Wirkung einer Zustellung an den Beschwerdeführer, dann ist der Bescheid, der dem Beschwerdeführer auch nicht mündlich verkündet worden ist, dem Beschwerdeführer gegenüber gar nicht rechtswirksam erlassen und kann ihn daher auch in keinem Recht verletzen, weshalb die gegen den ersten Bescheid erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1965 wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.

B) Über die Beschwerde gegen die Ruhestandsversetzung mit Wirkung vom 31. Mai 1965 hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Aus den im hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1964, Zl. 1388/64, und in dem im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. April 1962, Zl. 1926/60, angeführten Gründen vermag der Umstand, daß dem Beschwerdeführer die Versetzung in den dauernden Ruhestand nicht vom hiefür zuständigen Bundesministerium für Unterricht sondern vom Wiener Stadtschulrat angekündigt worden ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu begründen.

Wie eingangs erwähnt, war der Beschwerdeführer bereits mit Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht vom 17. Juni 1964 gemäß § 86 Abs. 2 LDP mit Wirksamkeit vom 30. Juni 1964 in den dauernden Ruhestand versetzt worden, auch damals mit der alleinigen Begründung, daß der Beschwerdeführer am 19. Juli 1961 das 60. Lebensjahr vollendet und eine für den Ruhegenuß anrechenbare Dienstzeit von rund 53 Jahren, somit 100 % der Ruhegenußbemessungsgrundlage erreicht habe. Diese Begründung fand der Verwaltungsgerichtshof nicht für ausreichend, was er in den Entscheidungsgründen seines Erkenntnisses vom 28. Oktober 1964, Zl. 1388/64, mit den Worten zum Ausdruck brachte, es sei "aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen, welche Tatsachen und Erwägungen für die belangte Behörde für die Ruhestandsversetzung tatsächlich maßgebend gewesen sind." Aus diesem Grunde hob der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Pensionierungsbescheid auf. Da die Ruhestandsversetzung vom Bundesministerium für Unterricht als Behörde erster Instanz von Amts wegen verfügt und sie in seinem Ermessen gelegen war, erforderte die Aufhebung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht die Erlassung eines Ersatzbescheides. Das mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgeschlossene Verfahren stellt daher nicht die Fortsetzung des früheren Pensionierungsverfahrens dar, weshalb die belangte Behörde bei Erlassung des Bescheides vom 22. April 1965 auch nicht an die im hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1964, Zl. 1388/64 zum Ausdruck gebrachte Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden war. Sie hat sich auch nicht daran gehalten, sondern gestützt auf weiter zurück liegende Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes die Anführung der - unbestrittenen - Tatsachen, daß der Beschwerdeführer das 60. Lebensjahr vollendet und den Anspruch auf den vollen Ruhegenuß erlangt hat, als Begründung der Pensionierung für ausreichend erachtet. Zwar ist der Verwaltungsgerichtshof, weil der nunmehr angefochtene Bescheid nicht denselben Fall betrifft, in dem das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1964 erging, auch seinerseits gesetzlich nicht an die in diesem Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden, er findet aber gleichwohl keine Veranlassung, von dieser nach wie vor für richtig gehaltenen Rechtsmeinung abzugehen und zu der schon früher (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1964, Zl. 2243/61) aufgegebenen Auffassung zurückzukehren, es genüge zur Begründung einer auf § 80 der Dienstpragmatik oder auf die gleichlautende Bestimmung des § 86 der Lehrerdienstpragmatik gestützten Ruhestandsversetzung, festzustellen, daß der Beamte (Lehrer) das 60. Lebensjahr vollendet und den gesetzlichen Anspruch auf den vollen Ruhegenuß erlangt hat. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, daß es sich bei diesen Tatsachen nur um die Voraussetzungen handelt, die gegeben sein müssen, damit die Dienstbehörde von dem ihr (im § 86 LDP) eingeräumten Ermessen überhaupt Gebrauch machen kann. Die Begründung haben die Tatsachen und Erwägungen zu bilden, die die Behörde bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen zur Pensionierung veranlassen. Diese Tatsachen und Erwägungen hat aber die belangte Behörde auch diesmal im Bescheid nicht kundgetan, sodaß dem angefochtenen Bescheid die erforderliche Begründung mangelt. Dadurch wird der Beschwerdeführer an der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und der Verwaltungsgerichtshof an der Ausübung seiner Kontrollfunktion gehindert. Aus diesem Grunde mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.Wie eingangs erwähnt, war der Beschwerdeführer bereits mit Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht vom 17. Juni 1964 gemäß Paragraph 86, Absatz 2, LDP mit Wirksamkeit vom 30. Juni 1964 in den dauernden Ruhestand versetzt worden, auch damals mit der alleinigen Begründung, daß der Beschwerdeführer am 19. Juli 1961 das 60. Lebensjahr vollendet und eine für den Ruhegenuß anrechenbare Dienstzeit von rund 53 Jahren, somit 100 % der Ruhegenußbemessungsgrundlage erreicht habe. Diese Begründung fand der Verwaltungsgerichtshof nicht für ausreichend, was er in den Entscheidungsgründen seines Erkenntnisses vom 28. Oktober 1964, Zl. 1388/64, mit den Worten zum Ausdruck brachte, es sei "aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen, welche Tatsachen und Erwägungen für die belangte Behörde für die Ruhestandsversetzung tatsächlich maßgebend gewesen sind." Aus diesem Grunde hob der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Pensionierungsbescheid auf. Da die Ruhestandsversetzung vom Bundesministerium für Unterricht als Behörde erster Instanz von Amts wegen verfügt und sie in seinem Ermessen gelegen war, erforderte die Aufhebung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht die Erlassung eines Ersatzbescheides. Das mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgeschlossene Verfahren stellt daher nicht die Fortsetzung des früheren Pensionierungsverfahrens dar, weshalb die belangte Behörde bei Erlassung des Bescheides vom 22. April 1965 auch nicht an die im hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1964, Zl. 1388/64 zum Ausdruck gebrachte Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden war. Sie hat sich auch nicht daran gehalten, sondern gestützt auf weiter zurück liegende Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes die Anführung der - unbestrittenen - Tatsachen, daß der Beschwerdeführer das 60. Lebensjahr vollendet und den Anspruch auf den vollen Ruhegenuß erlangt hat, als Begründung der Pensionierung für ausreichend erachtet. Zwar ist der Verwaltungsgerichtshof, weil der nunmehr angefochtene Bescheid nicht denselben Fall betrifft, in dem das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1964 erging, auch seinerseits gesetzlich nicht an die in diesem Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden, er findet aber gleichwohl keine Veranlassung, von dieser nach wie vor für richtig gehaltenen Rechtsmeinung abzugehen und zu der schon früher vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1964, Zl. 2243/61) aufgegebenen Auffassung zurückzukehren, es genüge zur Begründung einer auf Paragraph 80, der Dienstpragmatik oder auf die gleichlautende Bestimmung des Paragraph 86, der Lehrerdienstpragmatik gestützten Ruhestandsversetzung, festzustellen, daß der Beamte (Lehrer) das 60. Lebensjahr vollendet und den gesetzlichen Anspruch auf den vollen Ruhegenuß erlangt hat. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, daß es sich bei diesen Tatsachen nur um die Voraussetzungen handelt, die gegeben sein müssen, damit die Dienstbehörde von dem ihr (im Paragraph 86, LDP) eingeräumten Ermessen überhaupt Gebrauch machen kann. Die Begründung haben die Tatsachen und Erwägungen zu bilden, die die Behörde bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen zur Pensionierung veranlassen. Diese Tatsachen und Erwägungen hat aber die belangte Behörde auch diesmal im Bescheid nicht kundgetan, sodaß dem angefochtenen Bescheid die erforderliche Begründung mangelt. Dadurch wird der Beschwerdeführer an der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und der Verwaltungsgerichtshof an der Ausübung seiner Kontrollfunktion gehindert. Aus diesem Grunde mußte der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Die Entscheidung über den Ersatz des Schriftsatzaufwandes und der Stempelgebühren gründet sich auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 lit. a) und b) VwGG 1965 und auf Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4/1965. Das Begehren nach Ersatz der Umsatzsteuer war als im Gesetz nicht begründet abzuweisen (§ 58 VwGG 1965).Die Entscheidung über den Ersatz des Schriftsatzaufwandes und der Stempelgebühren gründet sich auf Paragraphen 47, Absatz eins, 48, Absatz eins, Litera a,) und b) VwGG 1965 und auf Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,. Das Begehren nach Ersatz der Umsatzsteuer war als im Gesetz nicht begründet abzuweisen (Paragraph 58, VwGG 1965).

Wien, am 20. Juni 1967

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1965000917.X00

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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