RS Vwgh 1967/6/21 0227/67

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Veröffentlicht am 21.06.1967
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §229 Abs1 litc;
ASVG §531;
  1. ASVG § 229 heute
  2. ASVG § 229 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 609/1987
  1. ASVG § 531 heute
  2. ASVG § 531 gültig ab 01.01.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 560/1978

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0391/62 E 13. Februar 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Aus der in § 531 ASVG getroffenen Sonderrelgung über die Nachversicherung und Leistung von Überweisungsbeträgen für pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnisse bei reichsdeutschen Dienststellen kann abgeleitet werden, daß die Nachversicherung eines vor dem Inkrafttreten des ASVG gelegenen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses auf Grund der bis dahin in Geltung gestandenen Vorschriften zulässig ist. Die Annahme, daß sich eine solche Nachversicherung durch die Bestimmung des § 229 Z 1 lit c ASVG erübrige, derzufolge Zeiten des Militärdienstes als länger dienende Mannschaftsperson oder zeitverpflichteter Unteroffizier des ehemaligen österreichischen Bundesheeres, sofern nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis kein Anspruch auf einen Versorgungsbezug anfiel gelten.Aus der in Paragraph 531, ASVG getroffenen Sonderrelgung über die Nachversicherung und Leistung von Überweisungsbeträgen für pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnisse bei reichsdeutschen Dienststellen kann abgeleitet werden, daß die Nachversicherung eines vor dem Inkrafttreten des ASVG gelegenen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses auf Grund der bis dahin in Geltung gestandenen Vorschriften zulässig ist. Die Annahme, daß sich eine solche Nachversicherung durch die Bestimmung des Paragraph 229, Ziffer eins, Litera c, ASVG erübrige, derzufolge Zeiten des Militärdienstes als länger dienende Mannschaftsperson oder zeitverpflichteter Unteroffizier des ehemaligen österreichischen Bundesheeres, sofern nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis kein Anspruch auf einen Versorgungsbezug anfiel gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1967000227.X03

Im RIS seit

13.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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