TE Vwgh ErkenntnisVS 1967/6/22 0101/66

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Veröffentlicht am 22.06.1967
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

ABGB §91;
ABGB §92;
ErbStG §3 Abs1 Z2;
  1. ABGB § 91 heute
  2. ABGB § 91 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. ABGB § 91 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 92 heute
  2. ABGB § 92 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Ondraczek, und die Hofräte Dr. Dorazil, Dr. Schimetschek, Dr. Eichler, Dr. Kaupp, Dr. Rath, Dr. Raschauer, Dr. Frühwald und Dr. Riedel als Richter, im Beisein der Schriftführer, des Finanzkommissärs Dr. Blaschek und des prov. Finanzkommissärs Dr. Glöckel, über die Beschwerde der IS in W, vertreten durch Dr. Richard Steinpach, Rechtsanwalt in Wien I, Herrengasse 6 - 8, gegen den Berufungsbescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 1. Dezember 1965, Zl. GA VIII-1149/65, betreffend Schenkungssteuer, nach der am 23. Juni 1966 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Richard Steinpach, und des Vertreters der belangten Behörde, Oberfinanzrates Dr. FR, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Ondraczek, und die Hofräte Dr. Dorazil, Dr. Schimetschek, Dr. Eichler, Dr. Kaupp, Dr. Rath, Dr. Raschauer, Dr. Frühwald und Dr. Riedel als Richter, im Beisein der Schriftführer, des Finanzkommissärs Dr. Blaschek und des prov. Finanzkommissärs Dr. Glöckel, über die Beschwerde der IS in W, vertreten durch Dr. Richard Steinpach, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Herrengasse 6 - 8, gegen den Berufungsbescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 1. Dezember 1965, Zl. GA VIII-1149/65, betreffend Schenkungssteuer, nach der am 23. Juni 1966 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Richard Steinpach, und des Vertreters der belangten Behörde, Oberfinanzrates Dr. FR, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Kaufvertrag vom 15. Jänner 1962 hatten die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte je zur Hälfte die Liegenschaft EZ. 569 Grundbuch G. um den Preis von 850.000,-- gekauft. Das zuständige Finanzamt fragte die Beschwerdeführerin, woher sie die Mittel für den auf sie entfallenden Kaufpreisanteil von S 425.000,-

- genommen habe. Darauf gab die Beschwerdeführerin bekannt, sie sei ganztägig im Geschäft ihres Mannes beschäftigt und ersetze dort eine Kassiererin, Verkäuferin und Kontokorrentbuchhalterin. Sie erhalte von ihrem Ehegatten für diese Tätigkeit eine Entschädigung in voller Höhe, die ab 1962 (offenbar bei der Veranlagung der Einkommensteuer) vom Finanzamt anerkannt sei. Zur Berichtigung des Kaufpreises habe sie von der Arbeiterbank ein Darlehen von S 425.000,-- erhalten, das sie zurückzahlen müsse. Bis zum 29. September 1964 sei darauf ein Betrag von S 96.600,-- abgestattet worden. Die Beschwerdeführerin gab ferner bekannt, daß sie mit ihrem Ehegatten in Gütertrennung lebe. In einem Aktenvermerke des Finanzamtes ist festgehalten, daß auf Grund einer fernmündlichen Erkundigung (bei wem diese geschah, geht aus dem Verwaltungsakte allerdings nicht hervor) die Frage, ob ein Dienstvertrag zwischen den Ehegatten bestehe, verneint worden sei.

Mit vorläufigem Bescheid vom 24. Dezember 1964 schrieb das Finanzamt sodann der Beschwerdeführerin, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 72.300,--, Schenkungssteuer in Höhe von S 1.807,-- vor. Es begründete seinen Bescheid damit, daß die Beschwerdeführerin weder eigenes Vermögen besitze noch über ein eigenes Einkommen verfüge, weil die Entschädigung für die Mitarbeit im Geschäfte des Ehegatten nicht als Entlohnung anerkannt werden könne. Die Rückzahlung des Bankdarlehens und die Entrichtung der auf die Beschwerdeführerin anteilsmäßig entfallenden Grunderwerbsteuer durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin seien somit als freigebige Zuwendungen des Ehegatten an die Beschwerdeführerin anzusehen.

Die Beschwerdeführerin berief. Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. August 1965 wurde die Berufung jedoch mit dem Hinweis auf die besondere Verpflichtung der Ehefrau nach § 92 ABGB, dem Ehemanne nach Kräften in der Haushaltung und der Erwerbung beizustehen, abgewiesen. Die mittätige Ehefrau habe somit keinen Anspruch auf Entlohnung, es sei denn, ihre Tätigkeit beruhe nicht auf einer familienrechtlichen Verpflichtung, sondern auf einem mit dem Ehegatten abgeschlossenen Vertrage. Die Bestimmung des § 4 Abs. 4 Z. 4 des Einkommensteuergesetzes (BGBl. Nr. 1/1954 EStG) sei nur eine Gewinnermittlungsvorschrift, die der Beschwerdeführerin keinen Forderungsanspruch im Umfange der geltend gemachten Absetzungsbeträge gewähre. Die Darlehenstilgung durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin stelle daher eine freigebige Zuwendung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes BGBl. Nr. 141/1955 (im folgenden kurz mit ErbStG bezeichnet) dar.Die Beschwerdeführerin berief. Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. August 1965 wurde die Berufung jedoch mit dem Hinweis auf die besondere Verpflichtung der Ehefrau nach Paragraph 92, ABGB, dem Ehemanne nach Kräften in der Haushaltung und der Erwerbung beizustehen, abgewiesen. Die mittätige Ehefrau habe somit keinen Anspruch auf Entlohnung, es sei denn, ihre Tätigkeit beruhe nicht auf einer familienrechtlichen Verpflichtung, sondern auf einem mit dem Ehegatten abgeschlossenen Vertrage. Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1954, EStG) sei nur eine Gewinnermittlungsvorschrift, die der Beschwerdeführerin keinen Forderungsanspruch im Umfange der geltend gemachten Absetzungsbeträge gewähre. Die Darlehenstilgung durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin stelle daher eine freigebige Zuwendung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955, (im folgenden kurz mit ErbStG bezeichnet) dar.

Die Beschwerdeführerin gab sich mit dieser Vorentscheidung nicht zufrieden und stellte den Antrag, daß die Finanzlandesdirektion über ihre Berufung entscheide. Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 1. Dezember 1965 wurde die Berufung sodann endgültig abgewiesen. In der Begründung zu dieser Entscheidung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Berufungsbehauptung, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch könne nur dort zur Auslegung herangezogen werden, wo sich das Steuergesetz ausdrücklich darauf bezieht, widerspreche der Einheit der Rechtsordnung. Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung (z.B. in seinem Erkenntnisse vom 7. 5. 1958, Zl. 1013/55) ausgesprochen, daß die auf § 92 ABGB gegründete Mitarbeit der Ehefrau im Betriebe des Ehegatten kein Dienstverhältnis und daher auch keinen Anspruch auf Entlohnung begründe. Da im Hinblick auf § 92 ABGB ein Dienstverhältnis zwischen Ehegatten steuerlich nur in Ausnahmefällen anzunehmen sei, habe der Gesetzgeber den Abzug eines Pauschbetrages für die im Betriebe vollbeschäftigte Ehegattin in Form einer Betriebsausgabe bei der Gewinnbesteuerung vorgesehen. Es handle sich dabei jedoch um eine Sondervorschrift für die Einkommensteuer, die nicht auch für die Schenkungssteuer gelte. Auch in den von der Beschwerdeführerin angeführten Erkenntnissen - vom 19. Jänner 1955, Slg. 1091(F), vom 9. Oktober 1961, Slg. 2507(F), und vom 7. November 1963, Zl. 1907/62 habe der Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung über die Beurteilung von Zuwendungen an die mittätige Ehefrau festgehalten. Im Streitfalle sei eine besondere Vereinbarung über die Mitarbeit im Betriebe zwischen den Ehegatten weder behauptet noch nachgewiesen worden.Die Beschwerdeführerin gab sich mit dieser Vorentscheidung nicht zufrieden und stellte den Antrag, daß die Finanzlandesdirektion über ihre Berufung entscheide. Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 1. Dezember 1965 wurde die Berufung sodann endgültig abgewiesen. In der Begründung zu dieser Entscheidung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Berufungsbehauptung, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch könne nur dort zur Auslegung herangezogen werden, wo sich das Steuergesetz ausdrücklich darauf bezieht, widerspreche der Einheit der Rechtsordnung. Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung (z.B. in seinem Erkenntnisse vom 7. 5. 1958, Zl. 1013/55) ausgesprochen, daß die auf Paragraph 92, ABGB gegründete Mitarbeit der Ehefrau im Betriebe des Ehegatten kein Dienstverhältnis und daher auch keinen Anspruch auf Entlohnung begründe. Da im Hinblick auf Paragraph 92, ABGB ein Dienstverhältnis zwischen Ehegatten steuerlich nur in Ausnahmefällen anzunehmen sei, habe der Gesetzgeber den Abzug eines Pauschbetrages für die im Betriebe vollbeschäftigte Ehegattin in Form einer Betriebsausgabe bei der Gewinnbesteuerung vorgesehen. Es handle sich dabei jedoch um eine Sondervorschrift für die Einkommensteuer, die nicht auch für die Schenkungssteuer gelte. Auch in den von der Beschwerdeführerin angeführten Erkenntnissen - vom 19. Jänner 1955, Slg. 1091(F), vom 9. Oktober 1961, Slg. 2507(F), und vom 7. November 1963, Zl. 1907/62 habe der Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung über die Beurteilung von Zuwendungen an die mittätige Ehefrau festgehalten. Im Streitfalle sei eine besondere Vereinbarung über die Mitarbeit im Betriebe zwischen den Ehegatten weder behauptet noch nachgewiesen worden.

Gegen diese Entscheidung der Finanzlandesdirektion richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung in einem verstärkten Senate (§ 13 Z. 3 VwGG 1965) erwogen hat:Gegen diese Entscheidung der Finanzlandesdirektion richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung in einem verstärkten Senate (Paragraph 13, Ziffer 3, VwGG 1965) erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde zunächst aus, die Beistandspflicht der Ehefrau nach § 92 ABGB stehe in keinem rechtlichen Zusammenhange mit der Frage ihres Unterhaltsanspruches gegen den Ehegatten. Der Unterhaltsanspruch stehe der Ehegattin gemäß § 91 ABGB unabhängig von der Erfüllung der Beistandspflicht zu. Er erlösche nämlich nur bei besonders schweren Eheverfehlungen der Ehegattin (z.B. Ehebruch, fortgesetzte empfindliche Verletzung der ehelichen Treue, schwere Mißhandlungen, Bedrohungen oder etwa Mordversuch), keineswegs aber bei Nichterfüllung der Beistandspflicht. Behalte also die ihre Beistandspflicht nicht erfüllende Ehegattin den Unterhaltsanspruch, so folge daraus zwangsläufig, daß die Gegenleistung an die pflichtgetreue Ehegattin in anderen Leistungen des Ehegatten zu erblicken sei, sodaß Zuwendungen für die Beistandsleistung die Eigenschaft einer Schenkung verlören, weil sie infolge der Wechselbeziehung zur Leistung der Ehegattin weder einseitige Rechtsakte seien noch eine Bereicherung der Ehegattin bezweckten oder auch nur bezwecken sollten.Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde zunächst aus, die Beistandspflicht der Ehefrau nach Paragraph 92, ABGB stehe in keinem rechtlichen Zusammenhange mit der Frage ihres Unterhaltsanspruches gegen den Ehegatten. Der Unterhaltsanspruch stehe der Ehegattin gemäß Paragraph 91, ABGB unabhängig von der Erfüllung der Beistandspflicht zu. Er erlösche nämlich nur bei besonders schweren Eheverfehlungen der Ehegattin (z.B. Ehebruch, fortgesetzte empfindliche Verletzung der ehelichen Treue, schwere Mißhandlungen, Bedrohungen oder etwa Mordversuch), keineswegs aber bei Nichterfüllung der Beistandspflicht. Behalte also die ihre Beistandspflicht nicht erfüllende Ehegattin den Unterhaltsanspruch, so folge daraus zwangsläufig, daß die Gegenleistung an die pflichtgetreue Ehegattin in anderen Leistungen des Ehegatten zu erblicken sei, sodaß Zuwendungen für die Beistandsleistung die Eigenschaft einer Schenkung verlören, weil sie infolge der Wechselbeziehung zur Leistung der Ehegattin weder einseitige Rechtsakte seien noch eine Bereicherung der Ehegattin bezweckten oder auch nur bezwecken sollten.

Mit diesem Hinweise verkennt jedoch die Beschwerdeführerin das Wesen der österreichischen Ehe als einer vollkommenen Lebensgemeinschaft, die die gegenseitige Unterstützung und Beistandsleistung (vgl. § 44 ABGB) notwendig in sich schließt, und in deren Rahmen eine gegenseitige rechnerische Abwägung der von jeden der beiden Eheteile erbrachten Leistungen keinen Raum hat. Demgemäß hat auch der Verwaltungsgerichtshof in einer Reihe von Erkenntnissen - so vom 8. Oktober 1949, Slg. Nr. 130(F), vom 19. Juni 1950, Slg. Nr. 241(F), vom 19. Jänner 1955, Slg. Nr. 1091(F), vom 9. Oktober 1961, Slg. Nr. 2507(F), und vom 23. Dezember 1963, Slg. Nr. 2998(F), weiter auch in den hg. Erkenntnissen vom 7. Mai 1958, Zl. 1013/55, vom 4. April 1960, Zl. 2118/59, und vom 7. November 1963, Zl. 1907/62, von denen den Parteien auf Verlangen Abschriften übermittelt werden - ausgesprochen, daß die Ehegattin gemäß § 92 ABGB verpflichtet ist, dem Mann in der Haushaltung und der Erwerbung nach Kräften beizustehen und daß ihr aus der Erfüllung dieser Beistandspflicht kein Anspruch auf Entgelt erwächst. Diese Rechtsansicht wird auch in der Lehre und Rechtsprechung zum österreichischen Privatrecht anerkannt (vgl. die Ausführungen von Wentzel in Klang's Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, zweite Auflage, erster Band, erster Halbband, Seite 389/390). Wenn die Beschwerdeführerin daher in weiterer Folge darauf hinweist, sie sei im Betrieb ihres Ehegatten vollbeschäftigt, weil sie die Geschäfte eines Kassiers, einer Verkäuferin und einer Kontokorrentbuchhalterin besorge, und auch das zu Veranlagung der Ehegatten zuständige Finanzamt habe durch Gewährung eines Absetzungsbetrages gemäß § 4 Abs. 4 EStG eine Entlohnung für diese Vollbeschäftigung anerkannt, so läßt dieser Einwand zunächst die Frage offen, ob die Beschwerdeführerin im Streitfall in Erfüllung der familienrechtlichen Pflicht nach § 92 ABGB oder auf Grund eines anderen Rechtstitels tätig ist. Denn nach § 92 ABGB ist die Ehefrau verpflichtet, dem Mann in der Haushaltung und der Erwerbung nach Kräften beizustehen. Was nun "in den Kräften" der Ehefrau liegt, läßt sich nicht von vornherein allgemein festlegen. Es wird stets von den Umständen des Einzelfalles abhängen, ob die Mitarbeit einer Ehefrau im Betriebe des Ehegatten bei Berücksichtigung ihrer gesamten Obliegenheiten ihren Kräften entspricht, das heißt, ob ihr eine bestimmte Mitarbeit in der Haushaltung und in der Erwerbung kräftemäßig zugemutet werden kann oder nicht. Die Gesetzesworte "nach Kräften" können also nur dahin verstanden werden, daß die Pflicht zur Mitarbeit der Ehegattin ihre Grenze in deren Leistungskraft findet. Der Umstand, daß die Beschwerdeführerin im Betrieb ihres Ehegatten vollbeschäftigt tätig ist, steht also der Annahme, daß sie diese Tätigkeit in Erfüllung ihrer familienrechtlichen Pflicht erbringt, nicht entgegen. Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, daß sie im Betrieb ihres Ehegatten eine Arbeitskraft ersetze und gewissermaßen in ihrer "Freizeit" auch noch für den Haushalt sorge und damit mehr leiste, als der Gesetzgeber ihr vernünftigerweise als Pflicht aufgebürdet habe, so kann der Gerichtshof dieser Meinung nicht folgen, weil das Gesetz die Mitarbeit der Ehefrau in § 92 ABGB grundsätzlich als eine sich aus dem Familienrecht ergebende Pflicht behandelt hat. Der Versuch, diese Gesetzesstelle etwa nach rechtspolitischen Gesichtspunkten auszulegen, ist daher abzulehnen, wenn man den Boden des Gesetzes nicht verlassen will. Soweit also die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid mit der Begründung zu bekämpfen versucht, sie sei im Betrieb ihres Gatten vollbeschäftigt tätig, kann sie damit für sich nichts gewinnen, ganz abgesehen davon, daß das Vorbringen, vollbeschäftigt tätig zu sein, noch keineswegs den tatsächlichen Umfang der der Beschwerdeführerin zufallenden Arbeiten, und zwar weder in zeitlicher Hinsicht noch auch dem Gewicht und der Bedeutung der von ihr geleisteten Arbeit nach erkennen läßt. Somit kommt auch dem Umstande keine entscheidende Bedeutung zu, daß das zur Veranlagung des Ehegatten der Beschwerdeführerin berufene Finanzamt dem Ehegatten wegen der Tätigkeit der Beschwerdeführerin in seinem Betrieb einen Absetzungsbetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z. 4 EStG zugebilligt hat. Der belangten Behörde ist nämlich durchaus beizupflichten, daß die angeführte Bestimmung des Einkommensteuergesetzes nur eine Gewinnermittlungsvorschrift darstellt, aus der infolge ihrer ausschließlich abgabenrechtlichen Natur im Hinblick auf § 92 ABGB noch kein Recht der mittätigen Ehegattin auf Entlohnung für die im Betriebe des Ehegatten geleistete Arbeit abgeleitet werden kann.Mit diesem Hinweise verkennt jedoch die Beschwerdeführerin das Wesen der österreichischen Ehe als einer vollkommenen Lebensgemeinschaft, die die gegenseitige Unterstützung und Beistandsleistung vergleiche , Paragraph 44, ABGB) notwendig in sich schließt, und in deren Rahmen eine gegenseitige rechnerische Abwägung der von jeden der beiden Eheteile erbrachten Leistungen keinen Raum hat. Demgemäß hat auch der Verwaltungsgerichtshof in einer Reihe von Erkenntnissen - so vom 8. Oktober 1949, Slg. Nr. 130(F), vom 19. Juni 1950, Slg. Nr. 241(F), vom 19. Jänner 1955, Slg. Nr. 1091(F), vom 9. Oktober 1961, Slg. Nr. 2507(F), und vom 23. Dezember 1963, Slg. Nr. 2998(F), weiter auch in den hg. Erkenntnissen vom 7. Mai 1958, Zl. 1013/55, vom 4. April 1960, Zl. 2118/59, und vom 7. November 1963, Zl. 1907/62, von denen den Parteien auf Verlangen Abschriften übermittelt werden - ausgesprochen, daß die Ehegattin gemäß Paragraph 92, ABGB verpflichtet ist, dem Mann in der Haushaltung und der Erwerbung nach Kräften beizustehen und daß ihr aus der Erfüllung dieser Beistandspflicht kein Anspruch auf Entgelt erwächst. Diese Rechtsansicht wird auch in der Lehre und Rechtsprechung zum österreichischen Privatrecht anerkannt vergleiche , die Ausführungen von Wentzel in Klang's Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, zweite Auflage, erster Band, erster Halbband, Seite 389/390). Wenn die Beschwerdeführerin daher in weiterer Folge darauf hinweist, sie sei im Betrieb ihres Ehegatten vollbeschäftigt, weil sie die Geschäfte eines Kassiers, einer Verkäuferin und einer Kontokorrentbuchhalterin besorge, und auch das zu Veranlagung der Ehegatten zuständige Finanzamt habe durch Gewährung eines Absetzungsbetrages gemäß Paragraph 4, Absatz 4, EStG eine Entlohnung für diese Vollbeschäftigung anerkannt, so läßt dieser Einwand zunächst die Frage offen, ob die Beschwerdeführerin im Streitfall in Erfüllung der familienrechtlichen Pflicht nach Paragraph 92, ABGB oder auf Grund eines anderen Rechtstitels tätig ist. Denn nach Paragraph 92, ABGB ist die Ehefrau verpflichtet, dem Mann in der Haushaltung und der Erwerbung nach Kräften beizustehen. Was nun "in den Kräften" der Ehefrau liegt, läßt sich nicht von vornherein allgemein festlegen. Es wird stets von den Umständen des Einzelfalles abhängen, ob die Mitarbeit einer Ehefrau im Betriebe des Ehegatten bei Berücksichtigung ihrer gesamten Obliegenheiten ihren Kräften entspricht, das heißt, ob ihr eine bestimmte Mitarbeit in der Haushaltung und in der Erwerbung kräftemäßig zugemutet werden kann oder nicht. Die Gesetzesworte "nach Kräften" können also nur dahin verstanden werden, daß die Pflicht zur Mitarbeit der Ehegattin ihre Grenze in deren Leistungskraft findet. Der Umstand, daß die Beschwerdeführerin im Betrieb ihres Ehegatten vollbeschäftigt tätig ist, steht also der Annahme, daß sie diese Tätigkeit in Erfüllung ihrer familienrechtlichen Pflicht erbringt, nicht entgegen. Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, daß sie im Betrieb ihres Ehegatten eine Arbeitskraft ersetze und gewissermaßen in ihrer "Freizeit" auch noch für den Haushalt sorge und damit mehr leiste, als der Gesetzgeber ihr vernünftigerweise als Pflicht aufgebürdet habe, so kann der Gerichtshof dieser Meinung nicht folgen, weil das Gesetz die Mitarbeit der Ehefrau in Paragraph 92, ABGB grundsätzlich als eine sich aus dem Familienrecht ergebende Pflicht behandelt hat. Der Versuch, diese Gesetzesstelle etwa nach rechtspolitischen Gesichtspunkten auszulegen, ist daher abzulehnen, wenn man den Boden des Gesetzes nicht verlassen will. Soweit also die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid mit der Begründung zu bekämpfen versucht, sie sei im Betrieb ihres Gatten vollbeschäftigt tätig, kann sie damit für sich nichts gewinnen, ganz abgesehen davon, daß das Vorbringen, vollbeschäftigt tätig zu sein, noch keineswegs den tatsächlichen Umfang der der Beschwerdeführerin zufallenden Arbeiten, und zwar weder in zeitlicher Hinsicht noch auch dem Gewicht und der Bedeutung der von ihr geleisteten Arbeit nach erkennen läßt. Somit kommt auch dem Umstande keine entscheidende Bedeutung zu, daß das zur Veranlagung des Ehegatten der Beschwerdeführerin berufene Finanzamt dem Ehegatten wegen der Tätigkeit der Beschwerdeführerin in seinem Betrieb einen Absetzungsbetrag gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, EStG zugebilligt hat. Der belangten Behörde ist nämlich durchaus beizupflichten, daß die angeführte Bestimmung des Einkommensteuergesetzes nur eine Gewinnermittlungsvorschrift darstellt, aus der infolge ihrer ausschließlich abgabenrechtlichen Natur im Hinblick auf Paragraph 92, ABGB noch kein Recht der mittätigen Ehegattin auf Entlohnung für die im Betriebe des Ehegatten geleistete Arbeit abgeleitet werden kann.

Daß aber die Beschwerdeführerin über den Rahmen ihrer familienrechtlichen Pflicht hinaus im Unternehmen ihres Ehegatten tätig sei, hat sie zwar behauptet, doch hat sie ihre Behauptung weder bewiesen noch Beweise dafür angeboten, sodaß der Gerichtshof auf diese Frage nicht weiter einzugehen brauchte. Wenn es nun die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde als Verfahrensmangel rügt, daß die belangte Behörde keine Ermittlungen darüber angestellt habe, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Betrieb ihres Ehegatten auf einer solchen besonderen Vereinbarung beruht, daß die Zuwendungen ihres Ehegatten nicht mehr als "freigebige" angesehen werden könnten, so kann ihr auch auf diesem Wege nicht gefolgt werden. Denn es wäre ihre Sache gewesen, im Verwaltungsverfahren zumindest unter Anbietung von Beweisen zu behaupten, daß ihre Mitarbeit im Betriebe des Ehegatten auf einer besonderen nicht mit der familienrechtlichen Vorschrift des § 92 ABGB zusammenhängenden Vereinbarung oder auf einer sonstigen rechtlichen Grundlage beruhe. Eine solche Behauptung hat die Beschwerdeführerin aber - wie bereits erwähnt - auch nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgestellt, sodaß der Gerichtshof nicht feststellen kann, wie die belangte Behörde zu einem anderen Bescheide hätte kommen können, wenn sie im Verwaltungsverfahren die Frage nach einer anderen Rechtsgrundlage der Mitarbeit der Beschwerdeführerin aufgeworfen hätte. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte der belangten Behörde also nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Zuwendungen, die die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann erhalten hatte - über ihre Höhe besteht kein Streit - als freigebige Zuwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG angesehen hat, zumal bei der Höhe dieser Zuwendungen und dem Erwerb eines Hausanteiles im Kaufwerte von rund S 425.000,-- auch der Wille des Ehegatten, seine Ehefrau (die Beschwerdeführerin) zu bereichern, nicht verneint werden kann. Die vorliegende Beschwerde erwies sich demnach als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Daß aber die Beschwerdeführerin über den Rahmen ihrer familienrechtlichen Pflicht hinaus im Unternehmen ihres Ehegatten tätig sei, hat sie zwar behauptet, doch hat sie ihre Behauptung weder bewiesen noch Beweise dafür angeboten, sodaß der Gerichtshof auf diese Frage nicht weiter einzugehen brauchte. Wenn es nun die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde als Verfahrensmangel rügt, daß die belangte Behörde keine Ermittlungen darüber angestellt habe, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Betrieb ihres Ehegatten auf einer solchen besonderen Vereinbarung beruht, daß die Zuwendungen ihres Ehegatten nicht mehr als "freigebige" angesehen werden könnten, so kann ihr auch auf diesem Wege nicht gefolgt werden. Denn es wäre ihre Sache gewesen, im Verwaltungsverfahren zumindest unter Anbietung von Beweisen zu behaupten, daß ihre Mitarbeit im Betriebe des Ehegatten auf einer besonderen nicht mit der familienrechtlichen Vorschrift des Paragraph 92, ABGB zusammenhängenden Vereinbarung oder auf einer sonstigen rechtlichen Grundlage beruhe. Eine solche Behauptung hat die Beschwerdeführerin aber - wie bereits erwähnt - auch nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgestellt, sodaß der Gerichtshof nicht feststellen kann, wie die belangte Behörde zu einem anderen Bescheide hätte kommen können, wenn sie im Verwaltungsverfahren die Frage nach einer anderen Rechtsgrundlage der Mitarbeit der Beschwerdeführerin aufgeworfen hätte. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte der belangten Behörde also nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Zuwendungen, die die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann erhalten hatte - über ihre Höhe besteht kein Streit - als freigebige Zuwendungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ErbStG angesehen hat, zumal bei der Höhe dieser Zuwendungen und dem Erwerb eines Hausanteiles im Kaufwerte von rund S 425.000,-- auch der Wille des Ehegatten, seine Ehefrau (die Beschwerdeführerin) zu bereichern, nicht verneint werden kann. Die vorliegende Beschwerde erwies sich demnach als unbegründet und war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf § 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, § 48 Abs. 2 lit. a, b und d und § 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit § 49 desselben Gesetzes und Art. I B Z. 4, 5 und 6 der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/1965.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2, Litera b,, Paragraph 48, Absatz 2, Litera a, b und d und Paragraph 59, Absatz eins und Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Paragraph 49, desselben Gesetzes und Artikel römisch eins, B Ziffer 4, 5 und 6 der Verordnung des Bundeskanzleramtes, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.

Wien, am 22. Juni 1967

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966000101.X00

Im RIS seit

04.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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