RS Vwgh 2006/10/10 2005/05/0225

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Veröffentlicht am 10.10.2006
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Index

L10102 Stadtrecht Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
Statut Klagenfurt 1998 §92 Abs4;
Statut Klagenfurt 1998 §92 Abs5;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/06/0141 E 28. Februar 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Die Gemeinde, aber auch die anderen Parteien des Verfahrens sind an die die Aufhebung tragenden Gründe des aufsichtsbehördlichen Bescheides gebunden - gleichbleibende Sachlage und Rechtslage vorausgesetzt. Diese Bindung erstreckt sich nach der Rsp auch auf die Aufsichtsbehörde selbst und auf den VwGH (Hinweis E VS 22.10.1971, 1430/69, VwSlg 8091 A/1971).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050225.X01

Im RIS seit

16.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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