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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §58 Abs1;Rechtssatz
Ein Mangel in der Beherrschung eines Fahrzeuges kann auch auf ein fahrtechnisches Versagen des Lenkers zurückgeführt werden und muss nicht seinen Grund in der fehlenden körperlichen und geistigen Verfassung (§ 58 Abs 1 StVO) haben.Ein Mangel in der Beherrschung eines Fahrzeuges kann auch auf ein fahrtechnisches Versagen des Lenkers zurückgeführt werden und muss nicht seinen Grund in der fehlenden körperlichen und geistigen Verfassung (Paragraph 58, Absatz eins, StVO) haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001351.X01Im RIS seit
19.03.2002