RS Vwgh 1967/6/26 1351/66

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Veröffentlicht am 26.06.1967
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §58 Abs1;
  1. StVO 1960 § 58 heute
  2. StVO 1960 § 58 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 58 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Ein Mangel in der Beherrschung eines Fahrzeuges kann auch auf ein fahrtechnisches Versagen des Lenkers zurückgeführt werden und muss nicht seinen Grund in der fehlenden körperlichen und geistigen Verfassung (§ 58 Abs 1 StVO) haben.Ein Mangel in der Beherrschung eines Fahrzeuges kann auch auf ein fahrtechnisches Versagen des Lenkers zurückgeführt werden und muss nicht seinen Grund in der fehlenden körperlichen und geistigen Verfassung (Paragraph 58, Absatz eins, StVO) haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966001351.X01

Im RIS seit

19.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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