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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Intimierungsbescheide sind der Behörde zuzurechnen, die die Verfügung getroffen hat, und nicht der Behörde, die diese Verfügung der Partei mitteilt.
Schlagworte
Intimation Zurechnung von BescheidenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000513.X03Im RIS seit
10.01.2002Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010