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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Donner und die Hofräte Dr. Naderer, Dr. Hinterauer, Dr. Knoll und Dr. Zach als Richter, im Beisein des Schriftführers, Landesgerichtsrates Dr. Pichler, über die Beschwerde des Ing. WW in S, vertreten durch Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Wiesingerstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 19. Jänner 1967, Zl. I-1270/2-4/1967, betreffend Nachsicht von der Versäumung der Frist für die Geltendmachung eines Reisegebührenanspruches und Gewährung einer TeilvergütungDer Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Donner und die Hofräte Dr. Naderer, Dr. Hinterauer, Dr. Knoll und Dr. Zach als Richter, im Beisein des Schriftführers, Landesgerichtsrates Dr. Pichler, über die Beschwerde des Ing. WW in S, vertreten durch Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Wiesingerstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 19. Jänner 1967, Zl. I-1270/2-4/1967, betreffend Nachsicht von der Versäumung der Frist für die Geltendmachung eines Reisegebührenanspruches und Gewährung einer Teilvergütung
1.) beschlossen:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Gewährung einer Teilvergütung gemäß § 36 Abs. 5 zweiter Satz der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, bezieht, zurückgewiesen.Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Gewährung einer Teilvergütung gemäß Paragraph 36, Absatz 5, zweiter Satz der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, bezieht, zurückgewiesen.
2) zu Recht erkannt:
Spruch
Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der als Oberrevident beim Arbeitsinspektorat für den X. Aufsichtsbezirk Salzburg in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, nahm auf Grund eines amtlichen Auftrages in der zeit vom 18. bis 23. Oktober 1965 beim Bundesministerium für soziale Verwaltung an einer Konferenz teil. Am 25. Oktober 1965 erkrankte er und legte eine ärztliche Bescheinigung vor, aus der hervorging, dass er voraussichtlich bis 8. November verhindert sein werde, seinen Dienst zu versehen. Als Grund der Dienstverhinderung war Ureterolithiasis, Angina und vegetative Dystonie angegeben. In einer ärztlichen Bescheinigung vom 2. November 1965 wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer an einem nervösen Erschöpfungszustand mit Magenbeschwerden und Nierenkoliken leide. Auf Grund einer Untersuchung vom 5. November 1965 wurde vom Gesundheitsamt für die Stadt Salzburg angegeben, aus Röntgenbildern sei ersichtlich, dass sich in der Gegend des linken Nierenbeckens des Beschwerdeführers ein Stein vorfinde, sodass "gelegentlich Nierenkoliken" glaubhaft erscheinen". Der Beschwerdeführer trat am 10. Dezember 1965 wieder den Dienst an und legte am 14. Dezember 1965 die Reiserechnung für seine Dienstreise zur Konferenz in Wien vor.Der Beschwerdeführer, der als Oberrevident beim Arbeitsinspektorat für den römisch zehn. Aufsichtsbezirk Salzburg in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, nahm auf Grund eines amtlichen Auftrages in der zeit vom 18. bis 23. Oktober 1965 beim Bundesministerium für soziale Verwaltung an einer Konferenz teil. Am 25. Oktober 1965 erkrankte er und legte eine ärztliche Bescheinigung vor, aus der hervorging, dass er voraussichtlich bis 8. November verhindert sein werde, seinen Dienst zu versehen. Als Grund der Dienstverhinderung war Ureterolithiasis, Angina und vegetative Dystonie angegeben. In einer ärztlichen Bescheinigung vom 2. November 1965 wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer an einem nervösen Erschöpfungszustand mit Magenbeschwerden und Nierenkoliken leide. Auf Grund einer Untersuchung vom 5. November 1965 wurde vom Gesundheitsamt für die Stadt Salzburg angegeben, aus Röntgenbildern sei ersichtlich, dass sich in der Gegend des linken Nierenbeckens des Beschwerdeführers ein Stein vorfinde, sodass "gelegentlich Nierenkoliken" glaubhaft erscheinen". Der Beschwerdeführer trat am 10. Dezember 1965 wieder den Dienst an und legte am 14. Dezember 1965 die Reiserechnung für seine Dienstreise zur Konferenz in Wien vor.
Da die Frist des § 36 Abs. 1 erster Satz verstrichen war, legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Jänner 1966 neuerlich eine Reiserechnung vor und ersuchte um Nachsicht der Frist im Sinne des § 36 Abs. 5 der Reisegebührenvorschrift 1955. Zur Begründung seines Ansuchens führte er aus, dass er gleich nach seiner Rückkunft von der Dienstreise erkrankt sei. Er habe unmittelbar nach Wiederantritt des Dienstes die Reiserechnung verfasst und der Kanzlei zum Schreiben gegeben. Durch Überlastung der Kanzlei sei die Reiserechnung erst einige Tage hernach zur Post gegangen, und die Reiserechnung sei von ihm somit um 10 Tage verspätet dem Amt übergeben worden. Der Beschwerdeführer habe nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 5 der Reisegebührenvorschrift 1955 seine ärztlich bestätigte Dienstunfähigkeit als unverschuldetes, unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis angesehen, das nach seiner Ansicht eine Nachsicht der Frist rechtfertige. Selbst die "Durchführungsverordnung zur Reisegebührenvorschrift" enthalte keine einschränkende Definition dieses Begriffes. Weder dem Amt noch dem Beschwerdeführer sei jemals "eine engere Auslegung kundgemacht" worden. Die Reiserechnung sei praktisch nur im Amt unter Zuhilfenahme der dort aufliegenden Unterlagen (auch Formulare) und in Übereinstimmung mit dem auch nur im Amt erstellbaren Tätigkeitsausweis zu verfassen gewesen. Der dem Beschwerdeführer ausgezahlte Betrag von S 650,-- sei nicht als Vorschuss, sondern als Bezahlung zu werten.Da die Frist des Paragraph 36, Absatz eins, erster Satz verstrichen war, legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Jänner 1966 neuerlich eine Reiserechnung vor und ersuchte um Nachsicht der Frist im Sinne des Paragraph 36, Absatz 5, der Reisegebührenvorschrift 1955. Zur Begründung seines Ansuchens führte er aus, dass er gleich nach seiner Rückkunft von der Dienstreise erkrankt sei. Er habe unmittelbar nach Wiederantritt des Dienstes die Reiserechnung verfasst und der Kanzlei zum Schreiben gegeben. Durch Überlastung der Kanzlei sei die Reiserechnung erst einige Tage hernach zur Post gegangen, und die Reiserechnung sei von ihm somit um 10 Tage verspätet dem Amt übergeben worden. Der Beschwerdeführer habe nach dem Wortlaut des Paragraph 36, Absatz 5, der Reisegebührenvorschrift 1955 seine ärztlich bestätigte Dienstunfähigkeit als unverschuldetes, unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis angesehen, das nach seiner Ansicht eine Nachsicht der Frist rechtfertige. Selbst die "Durchführungsverordnung zur Reisegebührenvorschrift" enthalte keine einschränkende Definition dieses Begriffes. Weder dem Amt noch dem Beschwerdeführer sei jemals "eine engere Auslegung kundgemacht" worden. Die Reiserechnung sei praktisch nur im Amt unter Zuhilfenahme der dort aufliegenden Unterlagen (auch Formulare) und in Übereinstimmung mit dem auch nur im Amt erstellbaren Tätigkeitsausweis zu verfassen gewesen. Der dem Beschwerdeführer ausgezahlte Betrag von S 650,-- sei nicht als Vorschuss, sondern als Bezahlung zu werten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Nachsicht der Frist für die Geltendmachung des Anspruches auf Reisegebühren gemäß § 36 Abs. 5 erster Satz dr Reisegebührenvorschrift 1955 abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, ein unabwendbares Ereignis im Sinne der angeführten Gesetzesstelle liege im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gleich lautenden Bestimmung des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 (richtig zu § 46 VwGG) nur dann vor, wenn durch die Erkrankung die Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen gewesen wäre. Die Erkrankung des Beschwerdeführers sei nicht so schwer gewesen, dass er dadurch an der Wahrnehmung seiner Interessen verhindert gewesen sei. Er habe dies auch nicht behauptet, sondern sich, wie aus seiner Eingabe vom 5. Jänner 1966 hervorgehe, vielmehr in einem Rechtsirrtum über die Auswirkung des Krankenstandes auf die Rechnungslegungsfrist befunden. Ein derartiger Rechtsirrtum sei jedoch kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 36 Abs. 5 der Reisegebührenvorschrift 1955.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Nachsicht der Frist für die Geltendmachung des Anspruches auf Reisegebühren gemäß Paragraph 36, Absatz 5, erster Satz dr Reisegebührenvorschrift 1955 abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, ein unabwendbares Ereignis im Sinne der angeführten Gesetzesstelle liege im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gleich lautenden Bestimmung des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 (richtig zu Paragraph 46, VwGG) nur dann vor, wenn durch die Erkrankung die Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen gewesen wäre. Die Erkrankung des Beschwerdeführers sei nicht so schwer gewesen, dass er dadurch an der Wahrnehmung seiner Interessen verhindert gewesen sei. Er habe dies auch nicht behauptet, sondern sich, wie aus seiner Eingabe vom 5. Jänner 1966 hervorgehe, vielmehr in einem Rechtsirrtum über die Auswirkung des Krankenstandes auf die Rechnungslegungsfrist befunden. Ein derartiger Rechtsirrtum sei jedoch kein unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 36, Absatz 5, der Reisegebührenvorschrift 1955.
Im selben Bescheid wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass ihm das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen in Ausübung des diesen Zentralstellen durch § 36 Abs. 5 zweiter Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 eingeräumten Ermessens eine Teilvergütung in der Höhe von 50 v. H. der im Falle einer fristgerechten Vorlage der Reiserechnung zustehenden Gebühren gewährt habe.Im selben Bescheid wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass ihm das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen in Ausübung des diesen Zentralstellen durch Paragraph 36, Absatz 5, zweiter Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 eingeräumten Ermessens eine Teilvergütung in der Höhe von 50 v. H. der im Falle einer fristgerechten Vorlage der Reiserechnung zustehenden Gebühren gewährt habe.
Schließlich wurde hinzugefügt, dass der noch aushaftende Restbetrag gemäß § 36 Abs. 1 und 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 zurückzuerstatten sei und im Abzugswesen hereingebracht werde.Schließlich wurde hinzugefügt, dass der noch aushaftende Restbetrag gemäß Paragraph 36, Absatz eins und 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 zurückzuerstatten sei und im Abzugswesen hereingebracht werde.
Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer sowohl die Verweigerung der Fristnachsicht nach § 36 Abs. 5 erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 als auch die Höhe der ihm nach § 36 Abs. 5 zweiter Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 gewährten Vergütung.Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer sowohl die Verweigerung der Fristnachsicht nach Paragraph 36, Absatz 5, erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 als auch die Höhe der ihm nach Paragraph 36, Absatz 5, zweiter Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 gewährten Vergütung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwer und Gegenschrift erwogen:
1.) zur Verweigerung der Nachsicht von der Fristversäumung:
Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass nach dem hg. Erkenntnis vom 29. September 1960, Zl. 1349/60, die Nachsicht von der Versäumung der Frist des § 36 Abs. 1 nach § 36 Abs. 5 erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 keine Ermessensentscheidung darstelle, geht ins Leere, weil sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid niemals darauf berufen hat, ihr sei durch § 36 Abs. 1 erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 ein Ermessen eingeräumt worden. Die belangte Behörde hat vielmehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie das Ansuchen des Beschwerdeführers deshalb abgelehnt hat, weil die Voraussetzungen der bezeichneten Gesetzesstelle nicht gegeben gewesen seien. Auch der weitere Hinweis in der Beschwerde, die belangte Behörde hätte § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 nicht "unmittelbar analog" anwenden dürfen, weil es sich im letztangeführten Fall um eine Verfahrensfrist handelt, ist nicht zutreffend, weil die belangte Behörde den § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 weder unmittelbar noch mittelbar angewendet, sondern nur in der Begründung ihres Bescheides auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen hat; dies mit der im wesentlichen zutreffenden Begründung, dass § 36 Abs. 5 erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 und § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 gleich lautend sind. Das vom Beschwerdeführer behauptete Erfordernis der Besorgung von Formularen und anderen Unterlagen liegt nicht vor, weil der Beschwerdeführer nach § 36 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 zwar verpflichtet war, seinen Anspruch mit einer eigenhändig unterfertigten Reiserechnung geltend zu machen, aber nicht allenfalls aufgelegte Formulare - die ihm seine Dienststelle auf schriftliche Anforderungen wohl auch zur Verfügung gestellt hätte - zu benützen; die Angaben über das ausmaß der Reisezulage und der Reisekostenvergütung musste der Beschwerdeführer aus eigener Kenntnis machen können. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine Fürsorgepflicht des Dienstgebers ist verfehlt, weil die belangte Behörde die Fristnachsicht nur erteilen durfte, wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 5 erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 gegeben gewesen wären. Schließlich ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers nicht berechtigt, die belangte Behörde habe erforderliche Erhebungen über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers unterlassen. Der Beschwerdeführer gibt selbst zu, dass über seinen Gesundheitszustand der Behörde drei verschiedene ärztliche Zeugnisse vorgelegen gewesen seien. Aus diesen Zeugnissen konnte die belangte Behörde ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen, den Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer während seines Krankenstandes nicht dispositionsunfähig gewesen sei, weshalb die Voraussetzungen des § 36 Abs. 5 erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 nicht gegeben waren (vgl. auch den hg. Beschluss vom 9. Mai 1949, Slg. N. F. Nr. 811/A, zur vergleichbaren Bestimmung des § 46 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes). Da somit die belangte Behörde die Fristnachsicht zu Recht verweigert hat, war die Beschwerde gegen den diese Verweigerung betreffenden Teil des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass nach dem hg. Erkenntnis vom 29. September 1960, Zl. 1349/60, die Nachsicht von der Versäumung der Frist des Paragraph 36, Absatz eins, nach Paragraph 36, Absatz 5, erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 keine Ermessensentscheidung darstelle, geht ins Leere, weil sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid niemals darauf berufen hat, ihr sei durch Paragraph 36, Absatz eins, erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 ein Ermessen eingeräumt worden. Die belangte Behörde hat vielmehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie das Ansuchen des Beschwerdeführers deshalb abgelehnt hat, weil die Voraussetzungen der bezeichneten Gesetzesstelle nicht gegeben gewesen seien. Auch der weitere Hinweis in der Beschwerde, die belangte Behörde hätte Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 nicht "unmittelbar analog" anwenden dürfen, weil es sich im letztangeführten Fall um eine Verfahrensfrist handelt, ist nicht zutreffend, weil die belangte Behörde den Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 weder unmittelbar noch mittelbar angewendet, sondern nur in der Begründung ihres Bescheides auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen hat; dies mit der im wesentlichen zutreffenden Begründung, dass Paragraph 36, Absatz 5, erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 und Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 gleich lautend sind. Das vom Beschwerdeführer behauptete Erfordernis der Besorgung von Formularen und anderen Unterlagen liegt nicht vor, weil der Beschwerdeführer nach Paragraph 36, Absatz eins, der Reisegebührenvorschrift 1955 zwar verpflichtet war, seinen Anspruch mit einer eigenhändig unterfertigten Reiserechnung geltend zu machen, aber nicht allenfalls aufgelegte Formulare - die ihm seine Dienststelle auf schriftliche Anforderungen wohl auch zur Verfügung gestellt hätte - zu benützen; die Angaben über das ausmaß der Reisezulage und der Reisekostenvergütung musste der Beschwerdeführer aus eigener Kenntnis machen können. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine Fürsorgepflicht des Dienstgebers ist verfehlt, weil die belangte Behörde die Fristnachsicht nur erteilen durfte, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz 5, erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 gegeben gewesen wären. Schließlich ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers nicht berechtigt, die belangte Behörde habe erforderliche Erhebungen über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers unterlassen. Der Beschwerdeführer gibt selbst zu, dass über seinen Gesundheitszustand der Behörde drei verschiedene ärztliche Zeugnisse vorgelegen gewesen seien. Aus diesen Zeugnissen konnte die belangte Behörde ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen, den Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer während seines Krankenstandes nicht dispositionsunfähig gewesen sei, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz 5, erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 nicht gegeben waren vergleiche auch den hg. Beschluss vom 9. Mai 1949, Slg. N. F. Nr. 811/A, zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 46, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes). Da somit die belangte Behörde die Fristnachsicht zu Recht verweigert hat, war die Beschwerde gegen den diese Verweigerung betreffenden Teil des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
2.) Zur Gewährung einer Teilvergütung gemäß § 36 Abs. 5 zweiter Satz der Reisegebührenvorschrift 1955: 2.) Zur Gewährung einer Teilvergütung gemäß Paragraph 36, Absatz 5, zweiter Satz der Reisegebührenvorschrift 1955:
Gemäß § 36 Abs. 5 zweiter Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 kann, wenn eine Fristnachsicht nach den ersten Satz des § 36 Abs. 5 der Reisegebührenvorschrift 1955 nicht in Betracht kommt, das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen eine Teilvergütung gewähren. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat daher richtig im angefochtenen Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der Gewährung der Teilvergütung um eine Verfügung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen handelt. Diesbezüglich liegt demnach ein Intimierungsbescheid vor. Intimierungsbescheide sind der Behörde zuzurechnen, die die Verfügung getroffen hat, und nicht der Behörde, die diese Verfügung der Partei mittelt. Der Beschwerdeführer bezeichnet auch bezüglich des Teiles des angefochtenen Bescheides, der als Intimierungsbescheid anzusehen ist, das Bundesministerium für soziale Verwaltung als belangte Behörde. Da aber in diesem Punkt nicht das Bundesministerium für soziale Verwaltung, sondern nur das Bundeskanzleramt belangte Behöre sein kann, war die Beschwerde, soweit sie sich auf den Intimierungsbescheid bezieht, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 als unzulässig zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 36, Absatz 5, zweiter Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 kann, wenn eine Fristnachsicht nach den ersten Satz des Paragraph 36, Absatz 5, der Reisegebührenvorschrift 1955 nicht in Betracht kommt, das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen eine Teilvergütung gewähren. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat daher richtig im angefochtenen Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der Gewährung der Teilvergütung um eine Verfügung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen handelt. Diesbezüglich liegt demnach ein Intimierungsbescheid vor. Intimierungsbescheide sind der Behörde zuzurechnen, die die Verfügung getroffen hat, und nicht der Behörde, die diese Verfügung der Partei mittelt. Der Beschwerdeführer bezeichnet auch bezüglich des Teiles des angefochtenen Bescheides, der als Intimierungsbescheid anzusehen ist, das Bundesministerium für soziale Verwaltung als belangte Behörde. Da aber in diesem Punkt nicht das Bundesministerium für soziale Verwaltung, sondern nur das Bundeskanzleramt belangte Behöre sein kann, war die Beschwerde, soweit sie sich auf den Intimierungsbescheid bezieht, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 27. Juni 1967
Schlagworte
Intimation Zurechnung von BescheidenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000513.X00Im RIS seit
10.01.2002Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010