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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §296;Beachte
y17665;Rechtssatz
Durch die Abänderung eines Gewerbesteuerbescheides im Wege des § 303 Abs 4 BAO, der auch im Wege des § 296 BAO hätte abgeändert werden können, wird der Steuerpflichtige in keinem Recht verletzt.Durch die Abänderung eines Gewerbesteuerbescheides im Wege des Paragraph 303, Absatz 4, BAO, der auch im Wege des Paragraph 296, BAO hätte abgeändert werden können, wird der Steuerpflichtige in keinem Recht verletzt.
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E 30.6.1967,259/67 #3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000259.X03Im RIS seit
06.12.2001