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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art118 Abs2;Rechtssatz
Die fehlende Eignung zur Besorgung der Verwaltung von örtlichen Verkehrsflächen (hier: Güterweg nach dem oö Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1946) durch die örtliche Gemeinschaft kann weder aus dem Vorhandensein eines vor der verfassungsgesetzlichen Einrichtung des eigenen Wirkungsbereiches geschaffenen außergemeindlichen Apparates zur Errichtung und Erhaltung von Güterwegen, noch daraus geschlossen werden, dass es Gemeinden gibt, denen ein solcher Apparat nicht zur Verfügung steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001266.X03Im RIS seit
17.12.2001