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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs3 Z1;Rechtssatz
Wenn in einem Kollektivvertrag Trennungsgelder für Arbeitnehmer mit einem ständigen Wohnort im Inland - und zwar im Hinblick auf die weite Entfernung dieses Wohnortes vom Beschäftigungsort -, nicht aber auch für Arbeitnehmer mit dem ständigen Wohnort im Ausland vorgesehen sind, so hat in dem Falle, als trotzdem Trennungsgelder an Arbeitnehmer mit dem ständigen Wohnort im Ausland bezahlt werden, die Behörde zur Klärung der Frage der Beitragspflicht für solche Bezüge zu prüfen, ob mit diesen im Sinne des § 49 Abs 3 Z 1 erster Satz ASVG Auslagen des Dienstnehmers für den Dienstgeber ersetzt werden sollten. Der Umstand, daß nach einer gemäß § 49 Abs 4 ASVG vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger getroffenen Feststellung lediglich die an die Arbeitnehmer mit dem ständigen Wohnort im Inland nach dem Kollektivvertrag geleisteten Trennungsgelder nicht zum beitragspflichtigen Entgelt gehören bzw daß den Dienstnehmern mit dem ständigen Wohnort im Ausland die ihnen gezahlten Trennungsgelder nicht auf Grund einer kollektivvertraglichen Regelung zustehen, genügt nicht zu der Annahme, daß die letztangeführten Bezüge beitragspflichtiges Entgelt darstellen.Wenn in einem Kollektivvertrag Trennungsgelder für Arbeitnehmer mit einem ständigen Wohnort im Inland - und zwar im Hinblick auf die weite Entfernung dieses Wohnortes vom Beschäftigungsort -, nicht aber auch für Arbeitnehmer mit dem ständigen Wohnort im Ausland vorgesehen sind, so hat in dem Falle, als trotzdem Trennungsgelder an Arbeitnehmer mit dem ständigen Wohnort im Ausland bezahlt werden, die Behörde zur Klärung der Frage der Beitragspflicht für solche Bezüge zu prüfen, ob mit diesen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, erster Satz ASVG Auslagen des Dienstnehmers für den Dienstgeber ersetzt werden sollten. Der Umstand, daß nach einer gemäß Paragraph 49, Absatz 4, ASVG vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger getroffenen Feststellung lediglich die an die Arbeitnehmer mit dem ständigen Wohnort im Inland nach dem Kollektivvertrag geleisteten Trennungsgelder nicht zum beitragspflichtigen Entgelt gehören bzw daß den Dienstnehmern mit dem ständigen Wohnort im Ausland die ihnen gezahlten Trennungsgelder nicht auf Grund einer kollektivvertraglichen Regelung zustehen, genügt nicht zu der Annahme, daß die letztangeführten Bezüge beitragspflichtiges Entgelt darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967001278.X01Im RIS seit
24.01.2002