TE Vwgh Erkenntnis 1967/7/6 0330/67

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Veröffentlicht am 06.07.1967
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Beachte

Fortgesetztes Verfahren: 0364/70 E 9. Juli 1971;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler und die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bily, über die Beschwerde der EE in S, vertreten durch Dr. Egbert Mannlicher, Rechtsanwalt in 5084 Großgmain Nr. 191, weiters des JE jun. in S, vertreten durch Dr. Konstantin Kovarbasic, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hagenauerplatz 1, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Dezember 1966, Zl. 26.831- I/1/1966 (mitbeteiligte Partei: der Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur), betreffend Enteignung aus Anlaß eines Regulierungsbaues, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von je S 195,--

(zusammen S 390,--) und ebenfalls dem Bund, zuhanden der Finanzprokuratur, Aufwendungen in der Höhe von je S 500,-- (zusammen S 1.000,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Bundes wird abgewiesen.

Begründung

Die Bauleitung Salzburg der "Reichsautobahnen" stellte am 21. Februar 1939 bei der damaligen: Landeshauptmannschaft Salzburg den Antrag auf Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens für die im Zusammenhange mit der Errichtung einer Reichsautobahnbrücke über die Salzach geplante Verlegung und Regulierung des Alterbaches von der Brücke der Bahnlinie Salzburg-Lamprechtshausen bis zur Einmündung in die Salzach. Bei der hierüber am 16. Mai 1939 abgehaltenen mündlichen Verhandlung stellte der beigezogene technische Amtssachverständige u.a. fest, daß diese Bachverlegung zur Vermeidung der Herstellung eines kostspieligen Brückenobjektes durchgeführt werden solle. Die vom Bauvorhaben betroffenen Grundstückseigentümer, darunter JE als Vertreter bzw. Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer, brachten vor, daß die für das neue Bachbett erforderlichen Grundstücke einzulösen und sonst entstehende Schäden zu ersetzen seien. Über den Durchstich sei eine Brücke zu führen, damit die beiderseits liegenden Liegenschaften ohne Schwierigkeiten bewirtschaftet werden könnten.

Der Vertreter der Reichsautobahnen erklärte, daß diese nach bestehender Absprache lediglich einen Teil der Regulierungskosten zu übernehmen hätten.

Wie aus einem Schreiben des Amtes des "Reichsstatthalters Salzburg" vom 5. Juli 1940, gerichtet an den "Reichsgaukämmerer in Salzburg", hervorgeht, handelte es sich im Gegenstande ursprünglich um ein im Auftrage des "Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft" in Wien ausgearbeitetes Regulierungsprojekt, dessen Kosten zunächst zu 50 % vom Staat, zu 30 % vom "Gau Salzburg" und zu 20 % von den örtlich Beteiligten getragen werden sollten. Da diese Beteiligten aber kein Interesse an der Projektsausführung hatten, das gesamte Interesse, an dem Regulierungsunternehmen vielmehr bei den Reichsautobahnen lag, die sich durch die Umlegung des Baches ein größeres Brückenobjekt ersparen wollten, so war daran gedacht worden, den Interessentenbeitrag den Reichsautobahnen anzulasten. Die Reichsautobahnen beschritten jedoch den Weg der selbständigen Projektseinbringung, wobei sie es aber ablehnten, Auslagen zu übernehmen, die über die Kosten der Gerinneherstellung und der Grundeinlösung hinausgingen, nämlich die Kosten der Erhaltung der Anlage, der Entschädigung der Fischereiberechtigten und der Errichtung und Erhaltung von Brücken im Zuge des neuen Gerinnes. Die Reichsautobahnen haben danach mit Zuschrift vom 7. Juli 1939 erklärt, daß "mit der Übernahme der Kosten für den gesamten Grunderwerb und die Ausführung des neuen Bachbettes der gesamten Regulierungsstrecke, für die Einführung des neuen Bachbettes in die Salzach sowie für den Anschluß an das alte, bestehen bleibende Alterbachbett die Verpflichtungen der Reichsautobahn endgültig abgegolten sind".

Bei einer am 10. August 1940 abgeführten weiteren mündlichen Verhandlung, an der auch JE teilnahm und bei der die Frage der Errichtung und Erhaltung einer Wirtschaftsbrücke sowie jene der den Grundbesitzern aus der Projektsausführung erwachsenden Wirtschaftserschwernisse zur Erörterung standen, wurde zunächst vom Verhandlungsleiter mitgeteilt, daß die Erhaltung des Regulierungsgerinnes von der Stadt Salzburg übernommen worden sei, während die Fischereientschädigung der "Gau Salzburg" - wenngleich ohne rechtliche Verpflichtung hiezu - leisten werde.

Nunmehr erteilte der damalige Reichsstatthalter in Salzburg mit Bescheid vom 24. Februar 1941 bei Bezugnahme auf §§ 14, 15, 37, 82 und 93 des Wasserrechtsgesetzes 1934, BGBl. II Nr. 316, die beantragte wasserrechtliche Bewilligung, wobei u.a. festgestellt wurde, daß die "Reichsautobahnen" die Kosten für den gesamten Grunderwerb und für die Ausführung des neuen Bachbettes, dessen Einführung in die Salzach sowie für seinen Anschluß an das bestehenbleibende Bachbett übernommen hätten, während die Reichswasserbauverwaltung und die Stadt Salzburg die Kosten restlicher Bauführungen bzw. der Instandhaltung tragen würden. Eine der Bewilligungswerberin hiebei erteilte Auflage war die Verpflichtung zur Einlösung der für das neue Bachbett erforderlichen Grundstücke. Als Ausgleich für entstehende Wirtschaftserschwernisse wurde den Grundbesitzern J und EE der Betrag von RM 533,-- zugesprochen. Hingegen wurde das Begehren der Grundeigentümer nach Herstellung einer Wirtschaftsbrücke abgelehnt. J und EE brachten zusammen mit einem weiteren Grundeigentümer gegen diesen Bescheid insoweit Berufung ein, als die von ihnen begehrte Auflage, eine Wirtschaftsbrücke zu errichten, den Reichsautobahnen nicht erteilt worden war. Nachdem das Verfahren während der Dauer des Krieges nicht fortgesetzt worden war, führte das Amt der Salzburger Landesregierung am 16. August 1946 eine mündliche Verhandlung zur Klärung der allseitigen Verhältnisse durch und legte sodann den Akt der belangten Behörde zur Berufungsentscheidung vor. Nach einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens gab sodann die belangte Behörde der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 24. Februar 1941 insoweit Folge, als den Eheleuten E zur Vergütung ihrer Wirtschaftserschwernisse der Betrag von S 1,515,-- zuerkannt wurde. Im übrigen aber gelangte auch diese Behörde zum Ergebnis, daß die Errichtung einer Wirtschaftsbrücke nicht vorzuschreiben sei.Nunmehr erteilte der damalige Reichsstatthalter in Salzburg mit Bescheid vom 24. Februar 1941 bei Bezugnahme auf Paragraphen 14, 15, 37, 82 und 93 des Wasserrechtsgesetzes 1934, Bundesgesetzblatt , II Nr. 316, die beantragte wasserrechtliche Bewilligung, wobei u.a. festgestellt wurde, daß die "Reichsautobahnen" die Kosten für den gesamten Grunderwerb und für die Ausführung des neuen Bachbettes, dessen Einführung in die Salzach sowie für seinen Anschluß an das bestehenbleibende Bachbett übernommen hätten, während die Reichswasserbauverwaltung und die Stadt Salzburg die Kosten restlicher Bauführungen bzw. der Instandhaltung tragen würden. Eine der Bewilligungswerberin hiebei erteilte Auflage war die Verpflichtung zur Einlösung der für das neue Bachbett erforderlichen Grundstücke. Als Ausgleich für entstehende Wirtschaftserschwernisse wurde den Grundbesitzern J und EE der Betrag von RM 533,-- zugesprochen. Hingegen wurde das Begehren der Grundeigentümer nach Herstellung einer Wirtschaftsbrücke abgelehnt. J und EE brachten zusammen mit einem weiteren Grundeigentümer gegen diesen Bescheid insoweit Berufung ein, als die von ihnen begehrte Auflage, eine Wirtschaftsbrücke zu errichten, den Reichsautobahnen nicht erteilt worden war. Nachdem das Verfahren während der Dauer des Krieges nicht fortgesetzt worden war, führte das Amt der Salzburger Landesregierung am 16. August 1946 eine mündliche Verhandlung zur Klärung der allseitigen Verhältnisse durch und legte sodann den Akt der belangten Behörde zur Berufungsentscheidung vor. Nach einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens gab sodann die belangte Behörde der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 24. Februar 1941 insoweit Folge, als den Eheleuten E zur Vergütung ihrer Wirtschaftserschwernisse der Betrag von S 1,515,-- zuerkannt wurde. Im übrigen aber gelangte auch diese Behörde zum Ergebnis, daß die Errichtung einer Wirtschaftsbrücke nicht vorzuschreiben sei.

Dieser Bescheid verblieb unangefochten in Rechtskraft. Wie sich aber aus dem abschriftlich in den Verwaltungsakten erliegenden Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 23. Mai 1962, Zl. 7 Ob 100/62, ergibt, begehrte das Ehepaar E im Zivilrechtswege von der Republik Österreich unter dem Titel ihrer Rechtsnachfolge nach den Reichsautobahnen die Zahlung des Betrages von S 827.220,--

als Kaufpreis für die durch das Regulierungsprojekt im Ausmaß von

10.887 m2 in Anspruch genommenen Grundparzellen 555/10, 497/14, 497/60 und 497/59, Einlagezahl 15, Katastralgemeinde X. Mit diesem Beschluß wurde dem Oberlandesgerichte Linz eine neuerliche Entscheidung über die Berufung gegen das dem Klagebegehren im wesentlichen stattgebende Urteil des Landesgerichtes Salzburg aufgetragen. Es müsse, hieß es darin, vor allem geklärt werden, auf welchen Klagsgrund sich die klagenden Parteien stützten. Die zwischen den Reichsautobahnen und den Klägern am 15. Mai 1940 abgeschlossenen Vereinbarungen würden von den Klägern bestritten, sodaß sie ihre Klage nicht auf diese Vereinbarungen stützten. Die von den Klägern behauptete Verpflichtungserklärung auf der Grundlage eines Erlasses des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 27. Dezember 1960 könne nicht als allgemein verbindlich angesehen werden. Auch das im Einvernehmen mit der beklagten Partei eingeholte Schätzungsgutachten habe keine verbindliche Kraft. Als Klagsgrund verbleibe daher nur die tatsächliche Inanspruchnahme des Grundes durch das Deutsche Reich. Bei beiden in Betracht zu ziehenden Klagsgründen, nämlich jenen nach §§ 418 und 1041 ABGB, würde es sich um Ansprüche gegen das Deutsche Reich bzw. dessen Einrichtungen handeln, die durch Art. 23 des Staatsvertrages erloschen seien. Ansprüche gegen die Republik Österreich könnten daher nur mehr nach den Bestimmungen des ersten Staatsvertragsdurchführungsgesetzes erhoben werden. Mit Recht bekämpfte die beklagte Partei die Meinung des Berufungsgerichtes, daß sie gemäß § 10 Abs. 2 des zuletzt angeführten Gesetzes ihren Eintritt in die Rechtsbeziehungen zwischen den Klägern und den seinerzeitigen Reichsautobahnen erklärt habe. Fehle es aber an einer solchen Eintrittserklärung, dann sei eine Haftung der Republik Österreich nicht gegeben, weil auch die Haftung nach § 7 desselben Gesetzes für Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen nach dem Wortlaute dieser Bestimmung nicht herangezogen werden könne. Zu Unrecht werde von den Klägern bestritten, daß seinerzeit ihrerseits eine freiwillige Besitzauflassung stattgefunden habe. Diese ergebe sich bereits aus der Niederschrift über die wasserrechtliche Verhandlung vom 16. Mai 1939, wonach die Anrainer - unter ihnen JE - die Bauführung zur Kenntnis genommen und nur an die Bedingung geknüpft haben, daß die für das neue Bachbett erforderlichen Grundstücke einzulösen seien. Damit sei jedenfalls dargetan, daß die Kläger, und zwar JE auch für die Hälfteeigentümerin EE (§ 1238 ABGB), von der Bauführung Kenntnis erhalten haben, ohne dagegen Widerspruch zu erheben. Da somit eine Haftung der Republik Österreich nicht gegeben sei, sei die Sache tatsächlich im Sinne der Abweisung des Klagsbegehrens spruchreif. Deshalb sei in Stattgebung der Rekurse beider Parteien das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung in diesem Sinn aufzutragen gewesen.10.887 m2 in Anspruch genommenen Grundparzellen 555/10, 497/14, 497/60 und 497/59, Einlagezahl 15, Katastralgemeinde römisch zehn. Mit diesem Beschluß wurde dem Oberlandesgerichte Linz eine neuerliche Entscheidung über die Berufung gegen das dem Klagebegehren im wesentlichen stattgebende Urteil des Landesgerichtes Salzburg aufgetragen. Es müsse, hieß es darin, vor allem geklärt werden, auf welchen Klagsgrund sich die klagenden Parteien stützten. Die zwischen den Reichsautobahnen und den Klägern am 15. Mai 1940 abgeschlossenen Vereinbarungen würden von den Klägern bestritten, sodaß sie ihre Klage nicht auf diese Vereinbarungen stützten. Die von den Klägern behauptete Verpflichtungserklärung auf der Grundlage eines Erlasses des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 27. Dezember 1960 könne nicht als allgemein verbindlich angesehen werden. Auch das im Einvernehmen mit der beklagten Partei eingeholte Schätzungsgutachten habe keine verbindliche Kraft. Als Klagsgrund verbleibe daher nur die tatsächliche Inanspruchnahme des Grundes durch das Deutsche Reich. Bei beiden in Betracht zu ziehenden Klagsgründen, nämlich jenen nach Paragraphen 418 und 1041 ABGB, würde es sich um Ansprüche gegen das Deutsche Reich bzw. dessen Einrichtungen handeln, die durch Artikel 23, des Staatsvertrages erloschen seien. Ansprüche gegen die Republik Österreich könnten daher nur mehr nach den Bestimmungen des ersten Staatsvertragsdurchführungsgesetzes erhoben werden. Mit Recht bekämpfte die beklagte Partei die Meinung des Berufungsgerichtes, daß sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des zuletzt angeführten Gesetzes ihren Eintritt in die Rechtsbeziehungen zwischen den Klägern und den seinerzeitigen Reichsautobahnen erklärt habe. Fehle es aber an einer solchen Eintrittserklärung, dann sei eine Haftung der Republik Österreich nicht gegeben, weil auch die Haftung nach Paragraph 7, desselben Gesetzes für Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen nach dem Wortlaute dieser Bestimmung nicht herangezogen werden könne. Zu Unrecht werde von den Klägern bestritten, daß seinerzeit ihrerseits eine freiwillige Besitzauflassung stattgefunden habe. Diese ergebe sich bereits aus der Niederschrift über die wasserrechtliche Verhandlung vom 16. Mai 1939, wonach die Anrainer - unter ihnen JE - die Bauführung zur Kenntnis genommen und nur an die Bedingung geknüpft haben, daß die für das neue Bachbett erforderlichen Grundstücke einzulösen seien. Damit sei jedenfalls dargetan, daß die Kläger, und zwar JE auch für die Hälfteeigentümerin EE (Paragraph 1238, ABGB), von der Bauführung Kenntnis erhalten haben, ohne dagegen Widerspruch zu erheben. Da somit eine Haftung der Republik Österreich nicht gegeben sei, sei die Sache tatsächlich im Sinne der Abweisung des Klagsbegehrens spruchreif. Deshalb sei in Stattgebung der Rekurse beider Parteien das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung in diesem Sinn aufzutragen gewesen.

Am 12. Dezember 1962 stellten J und EE schließlich beim Amte der Salzburger Landesregierung den Antrag auf "amtswegige Fortsetzung des seinerzeitigen wasserrechtlichen Verfahrens, betreffend die Verlegung des Alterbaches aus Anlaß des Autobahn-Baues". Die Frage, wie sich die Einlösung der beanspruchten Grundstücke vollziehen solle, sei offen geblieben. Die wasserrechtliche Bewilligung sei unter der Annahme zustandegekommen, daß es zwischen beiden Parteien zu einer gütlichen Übereinkunft über die Einlösung der Grundstücke kommen werde. Wohl hätten Verhandlungen stattgefunden, doch ohne positives Ergebnis.

Ein vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau gebotener Entschädigungsbetrag von S 400.000,-- sei angesichts eines auf S 802.220,-- lautenden Schätzungsgutachtens nicht akzeptiert worden und der Klageweg sei, wie sich aus einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14. November 1962 ergeben habe, erfolglos beschritten worden. Da eine gütliche Übereinkunft nicht mehr zu erwarten sei, verbleibe nur mehr die Einräumung eines Zwangsrechtes, um das bisher unvollständig gebliebene wasserrechtliche Verfahren abzuschließen. Das Projekt sei längst ausgeführt, doch fehle bis heute eine Verpflichtung der Grundeigentümer, den hiedurch geschaffenen Zustand dulden zu müssen, geschweige denn, daß sie für den ihnen zugefügten Schaden eine Entschädigung erhalten hätten. Es solle deshalb nunmehr im Sinne des § 111 Abs. 1 (zweiter Satz) des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959) die Einräumung des den geschaffenen Verhältnissen entsprechenden Zwangsrechtes und die Festsetzung der hiefür gebührenden Entschädigung vorgenommen werden.Ein vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau gebotener Entschädigungsbetrag von S 400.000,-- sei angesichts eines auf S 802.220,-- lautenden Schätzungsgutachtens nicht akzeptiert worden und der Klageweg sei, wie sich aus einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14. November 1962 ergeben habe, erfolglos beschritten worden. Da eine gütliche Übereinkunft nicht mehr zu erwarten sei, verbleibe nur mehr die Einräumung eines Zwangsrechtes, um das bisher unvollständig gebliebene wasserrechtliche Verfahren abzuschließen. Das Projekt sei längst ausgeführt, doch fehle bis heute eine Verpflichtung der Grundeigentümer, den hiedurch geschaffenen Zustand dulden zu müssen, geschweige denn, daß sie für den ihnen zugefügten Schaden eine Entschädigung erhalten hätten. Es solle deshalb nunmehr im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, (zweiter Satz) des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 (WRG 1959) die Einräumung des den geschaffenen Verhältnissen entsprechenden Zwangsrechtes und die Festsetzung der hiefür gebührenden Entschädigung vorgenommen werden.

Die mitbeteiligte Partei wendete gegen dieses Begehren ein, daß die Entschädigungsansprüche der beiden Grundeigentümer gegen die Republik Österreich, ungeachtet ihrer materiell-rechtlichen Tragfähigkeit, nach den Bestimmungen des Art. 23 des Staatsvertrages kraft Gesetzes erloschen seien. Dieser im gerichtlichen Verfahren weitestgehend erörterte Rechtsstandpunkt gelte für die gesamte materiell-rechtliche Behandlung des Anspruches und könne nicht dadurch seiner Stichhältigkeit beraubt werden, daß durch Fortführung des Verfahrens einer reichsdeutschen Behörde Legitimationsfragen zum vermeintlichen Anspruch ignoriert würden. Die von der Wasserrechtsbehörde zu entscheidenden Rechtsfragen seien dieselben, die im Zivilrechtsverfahren zur Austragung gelangt seien. Es sei nur zu entscheiden, welche rechtlichen Schlußfolgerungen sich daraus ergeben, daß die Deutschen Reichsautobahnen seinerzeit ohne Entgeltleistung für die Grundinanspruchnahme bei der Wasserbauverwaltung eine Bachverlegung in ihrem Interesse durchgesetzt haben. Die Republik Österreich habe nur für jene Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches aufzukommen, die ihr kraft Gesetzes ausdrücklich auferlegt worden seien. Die Antragsteller hätten im gerichtlichen Verfahren Ersatz des gemeinen Wertes für ihr durch Verbauung verlorengegangenes Eigentum begehrt. Dieser Eigentumsübergang habe kraft Gesetzes außerbücherlich stattgefunden. Die Gerichte hätten sich mit diesem Klagsgrund auseinandergesetzt und auf Klagsabweisung erkannt. Eine Enteignung könne schon deshalb nicht mehr stattfinden, weil das Deutsche Reich kraft Gesetzes außerbücherliches Eigentum an dem verbauten Gerinne erworben habe. Eine Entschädigung könne von der Wasserrechtsbehörde nur im Zusammenhang mit einer Enteignung bestimmt werden.Die mitbeteiligte Partei wendete gegen dieses Begehren ein, daß die Entschädigungsansprüche der beiden Grundeigentümer gegen die Republik Österreich, ungeachtet ihrer materiell-rechtlichen Tragfähigkeit, nach den Bestimmungen des Artikel 23, des Staatsvertrages kraft Gesetzes erloschen seien. Dieser im gerichtlichen Verfahren weitestgehend erörterte Rechtsstandpunkt gelte für die gesamte materiell-rechtliche Behandlung des Anspruches und könne nicht dadurch seiner Stichhältigkeit beraubt werden, daß durch Fortführung des Verfahrens einer reichsdeutschen Behörde Legitimationsfragen zum vermeintlichen Anspruch ignoriert würden. Die von der Wasserrechtsbehörde zu entscheidenden Rechtsfragen seien dieselben, die im Zivilrechtsverfahren zur Austragung gelangt seien. Es sei nur zu entscheiden, welche rechtlichen Schlußfolgerungen sich daraus ergeben, daß die Deutschen Reichsautobahnen seinerzeit ohne Entgeltleistung für die Grundinanspruchnahme bei der Wasserbauverwaltung eine Bachverlegung in ihrem Interesse durchgesetzt haben. Die Republik Österreich habe nur für jene Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches aufzukommen, die ihr kraft Gesetzes ausdrücklich auferlegt worden seien. Die Antragsteller hätten im gerichtlichen Verfahren Ersatz des gemeinen Wertes für ihr durch Verbauung verlorengegangenes Eigentum begehrt. Dieser Eigentumsübergang habe kraft Gesetzes außerbücherlich stattgefunden. Die Gerichte hätten sich mit diesem Klagsgrund auseinandergesetzt und auf Klagsabweisung erkannt. Eine Enteignung könne schon deshalb nicht mehr stattfinden, weil das Deutsche Reich kraft Gesetzes außerbücherliches Eigentum an dem verbauten Gerinne erworben habe. Eine Entschädigung könne von der Wasserrechtsbehörde nur im Zusammenhang mit einer Enteignung bestimmt werden.

Die beiden Antragsteller erwiderten hiezu in ihrer Stellungnahme vom 12. März 1963, daß das abgeführte zivilrechtliche Verfahren vorliegend in keiner Weise präjudiziell sei, weil alle für ein Wasserbauvorhaben erforderten Maßnahmen in die ausschließliche Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden fielen. Daß das Eigentum an den fraglichen Liegenschaften gemäß § 418 ABGB auf das Deutsche Reich übergegangen sei, hätten die Gerichte nicht ausgesprochen. Das Verfahren sei durch die nunmehr zuständige Wasserrechtsbehörde fortzuführen und abzuschließen, weil es entgegen der Rechtsauffassung der mitbeteiligten Partei unbestrittene Rechtsansicht sei, daß alle zwischen 1938 und 1945 gesetzten Rechtsakte der Behörden "rechtlich voll anerkannt sind". Die Zulässigkeit von Enteignungen für Regulierungsfälle der gegenständlichen Art stehe nach § 65 Abs. 1 WRG 1959 außer Frage. Primär handle es sich um die Bereinigung eines "wasserrechtlich unmöglichen Zustandes" durch nunmehrige Einräumung der erforderlichen Zwangsrechte und erst sekundär um die daraus resultierende Entschädigung. Die mitbeteiligte Partei hielt dem im wesentlichen entgegen, daß die Antragsteller ihr gegenüber keinen Anspruch auf Enteignung eines Grundstückes hätten, hinsichtlich dessen eine reichsdeutsche Behörde ein Wasserrecht eingeräumt habe. Es müßte auch die Vorfrage geprüft werden, ob die Reichsautobahnen seinerzeit nicht kraft Gesetzes (§ 418 letzter Satz ABGB) Eigentum erworben hätten. Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht habe diesen Eigentumserwerb in seinem Beschluß vom 19. Jänner 1962, Zl. 2 R 208/61, bejaht. Diese Entscheidung, sei entgegen der Ansicht der Antragsteller durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes deshalb nicht überholt, weil dieser Gerichtshof es lediglich als entbehrlich befunden habe, auf diese Frage zusätzlich einzugehen. Dies deshalb, weil der Klagsanspruch schon aus einem anderen Grund abzuweisen gewesen sei.Die beiden Antragsteller erwiderten hiezu in ihrer Stellungnahme vom 12. März 1963, daß das abgeführte zivilrechtliche Verfahren vorliegend in keiner Weise präjudiziell sei, weil alle für ein Wasserbauvorhaben erforderten Maßnahmen in die ausschließliche Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden fielen. Daß das Eigentum an den fraglichen Liegenschaften gemäß Paragraph 418, ABGB auf das Deutsche Reich übergegangen sei, hätten die Gerichte nicht ausgesprochen. Das Verfahren sei durch die nunmehr zuständige Wasserrechtsbehörde fortzuführen und abzuschließen, weil es entgegen der Rechtsauffassung der mitbeteiligten Partei unbestrittene Rechtsansicht sei, daß alle zwischen 1938 und 1945 gesetzten Rechtsakte der Behörden "rechtlich voll anerkannt sind". Die Zulässigkeit von Enteignungen für Regulierungsfälle der gegenständlichen Art stehe nach Paragraph 65, Absatz eins, WRG 1959 außer Frage. Primär handle es sich um die Bereinigung eines "wasserrechtlich unmöglichen Zustandes" durch nunmehrige Einräumung der erforderlichen Zwangsrechte und erst sekundär um die daraus resultierende Entschädigung. Die mitbeteiligte Partei hielt dem im wesentlichen entgegen, daß die Antragsteller ihr gegenüber keinen Anspruch auf Enteignung eines Grundstückes hätten, hinsichtlich dessen eine reichsdeutsche Behörde ein Wasserrecht eingeräumt habe. Es müßte auch die Vorfrage geprüft werden, ob die Reichsautobahnen seinerzeit nicht kraft Gesetzes (Paragraph 418, letzter Satz ABGB) Eigentum erworben hätten. Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht habe diesen Eigentumserwerb in seinem Beschluß vom 19. Jänner 1962, Zl. 2 R 208/61, bejaht. Diese Entscheidung, sei entgegen der Ansicht der Antragsteller durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes deshalb nicht überholt, weil dieser Gerichtshof es lediglich als entbehrlich befunden habe, auf diese Frage zusätzlich einzugehen. Dies deshalb, weil der Klagsanspruch schon aus einem anderen Grund abzuweisen gewesen sei.

Das Amt der Salzburger Landesregierung führte am 4. Dezember 1964 eine mündliche Verhandlung zum Zwecke der Enteignung der in Frage stehenden Grundflächen durch. Auf Grund des Verhandlungsergebnisses und des hiefür eingeholten Schätzungsgutachtens sprach sodann der Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom 3. Februar 1965 unter Heranziehung der §§ 60, 65, 117 und 118 WRG 1959 die Enteignung der der EE und der Verlassenschaft nach dem inzwischen verstorbenen JE gehörenden Grundparzellen Nr. 555/10, 497/14, 497/60 und 497/59 gegen eine von der Republik Österreich zu leistende Entschädigung von S 458.139,-- aus. Unter einem wurde die Übereinstimmung des Regulierungsbaues mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 24. Februar 1941 gemäß §§ 99 und 121 WRG 1959 festgestellt. In der beigegebenen Begründung wurde die Auffassung vertreten, daß das gegenständliche wasserrechtliche Verfahren nicht mit dem Bescheide vom 14. Februar 1941, sondern erst mit der Kollaudierung abgeschlossen werden konnte. Die Republik Österreich sei als Rechtsnachfolger der Reichsautobahnverwaltung zu betrachten, zumal sie den zufolge der Regulierung angefallenen Regulierungsneugrund nach dem Jahre 1945 an die Anrainer verkauft habe. Ein außerbücherlicher Erwerb der Grundstücke durch die Reichsautobahnen im Sinne des § 418 ABGB sei nicht anzunehmen, weil nach dieser Gesetzesstelle ein solcher Erwerb dann nicht erfolge, wenn zwischen dem Bauführer und dem Grundeigentümer eine Vereinbarung über die Bauführung getroffen worden sei. Eine derartige Vereinbarung sei aber im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zustandegekommen. Allerdings habe es an einem gütlichen Übereinkommen insofern gemangelt, als über die Höhe der Entschädigung keine Einigung hergestellt worden sei. Da im seinerzeitigen wasserrechtlichen Verfahren (nach Ausweis der Verhandlungskundmachung vom 11. März 1939) für den Fall des Nichtzustandekommens einer gütlichen Einigung die Enteignung vorbehalten worden sei, sei die Rechtmäßigkeit des Enteignungsausspruches gegeben. Ein Enteignungsgrund im Sinne des § 65 WRG 1959 liege ebenfalls vor, weil der gegenständliche Regulierungsbau schon seinerzeit aus volkswirtschaftlichen Gründen notwendig und damit im öffentlichen Interesse gelegen gewesen sei.Das Amt der Salzburger Landesregierung führte am 4. Dezember 1964 eine mündliche Verhandlung zum Zwecke der Enteignung der in Frage stehenden Grundflächen durch. Auf Grund des Verhandlungsergebnisses und des hiefür eingeholten Schätzungsgutachtens sprach sodann der Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom 3. Februar 1965 unter Heranziehung der Paragraphen 60, 65, 117 und 118 WRG 1959 die Enteignung der der EE und der Verlassenschaft nach dem inzwischen verstorbenen JE gehörenden Grundparzellen Nr. 555/10, 497/14, 497/60 und 497/59 gegen eine von der Republik Österreich zu leistende Entschädigung von S 458.139,-- aus. Unter einem wurde die Übereinstimmung des Regulierungsbaues mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 24. Februar 1941 gemäß Paragraphen 99 und 121 WRG 1959 festgestellt. In der beigegebenen Begründung wurde die Auffassung vertreten, daß das gegenständliche wasserrechtliche Verfahren nicht mit dem Bescheide vom 14. Februar 1941, sondern erst mit der Kollaudierung abgeschlossen werden konnte. Die Republik Österreich sei als Rechtsnachfolger der Reichsautobahnverwaltung zu betrachten, zumal sie den zufolge der Regulierung angefallenen Regulierungsneugrund nach dem Jahre 1945 an die Anrainer verkauft habe. Ein außerbücherlicher Erwerb der Grundstücke durch die Reichsautobahnen im Sinne des Paragraph 418, ABGB sei nicht anzunehmen, weil nach dieser Gesetzesstelle ein solcher Erwerb dann nicht erfolge, wenn zwischen dem Bauführer und dem Grundeigentümer eine Vereinbarung über die Bauführung getroffen worden sei. Eine derartige Vereinbarung sei aber im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zustandegekommen. Allerdings habe es an einem gütlichen Übereinkommen insofern gemangelt, als über die Höhe der Entschädigung keine Einigung hergestellt worden sei. Da im seinerzeitigen wasserrechtlichen Verfahren (nach Ausweis der Verhandlungskundmachung vom 11. März 1939) für den Fall des Nichtzustandekommens einer gütlichen Einigung die Enteignung vorbehalten worden sei, sei die Rechtmäßigkeit des Enteignungsausspruches gegeben. Ein Enteignungsgrund im Sinne des Paragraph 65, WRG 1959 liege ebenfalls vor, weil der gegenständliche Regulierungsbau schon seinerzeit aus volkswirtschaftlichen Gründen notwendig und damit im öffentlichen Interesse gelegen gewesen sei.

Dagegen richtete sich eine Berufung der mitbeteiligten Partei. Darin wurde ausgeführt, daß entgegen der Meinung der Behörde zwischen den Grundeigentümern und dem Bauführer des Regulierungswerkes keineswegs eine Vereinbarung über die Einlösung der Grundstücke zustandegekommen sei. Im übrigen wurden die schon bisher gebrachten Argumente wiederholt.

Mit dem Bescheide vom 23. Dezember 1966 gab die belangte Behörde der Berufung insoweit Folge, als die vorinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der Einräumung von Zwangsrechten und der hiefür bestimmten Entschädigung behoben wurde (der Ausspruch über die Verfahrenskosten richtet sich gegen die "Bundesstraßenverwaltung A" und interessiert daher hier nicht weiter).

Diesem Berufungsbescheide werden mit der nunmehr dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorliegenden Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Last gelegt.

Über diese Beschwerde wurde erwogen:

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung darauf gegründet, daß die Reichsautobahnen bzw. das Deutsche Reich kraft der Bestimmung des § 418 ABGB an den fraglichen Grundstücken außerbücherliches Eigentum erworben hätten, sodaß die Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes nicht mehr gegeben gewesen seien.Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung darauf gegründet, daß die Reichsautobahnen bzw. das Deutsche Reich kraft der Bestimmung des Paragraph 418, ABGB an den fraglichen Grundstücken außerbücherliches Eigentum erworben hätten, sodaß die Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes nicht mehr gegeben gewesen seien.

Auszugehen ist davon, daß den ehemaligen "Reichsautobahnen" mit dem Bescheide vom 24. Februar 1941 die im wesentlichen auf § 37 des Wasserrechtsgesetzes 1934, BGBl. II Nr. 316, gestützte Bewilligung erteilt wurde, den Alterbach projektsgemäß zu verlegen und dabei u.a. über Liegenschaften des J und der EE zu führen; des weiteren, daß diese Liegenschaftseigentümer dem Vorhaben und damit der Beanspruchung ihres Grund und Bodens unter der Bedingung ihre Zustimmung erteilt hatten, daß diese Liegenschaften eingelöst würden; schließlich, daß die Behörde diesem Begehren in der Weise stattgegeben hatte, daß sie die Reichsautobahnen im Bewilligungsbescheid verpflichtete, "die für das neue Bachbett erforderlichen Grundstücke den Grundeigentümern einzulösen".Auszugehen ist davon, daß den ehemaligen "Reichsautobahnen" mit dem Bescheide vom 24. Februar 1941 die im wesentlichen auf Paragraph 37, des Wasserrechtsgesetzes 1934, Bundesgesetzblatt , II Nr. 316, gestützte Bewilligung erteilt wurde, den Alterbach projektsgemäß zu verlegen und dabei u.a. über Liegenschaften des J und der EE zu führen; des weiteren, daß diese Liegenschaftseigentümer dem Vorhaben und damit der Beanspruchung ihres Grund und Bodens unter der Bedingung ihre Zustimmung erteilt hatten, daß diese Liegenschaften eingelöst würden; schließlich, daß die Behörde diesem Begehren in der Weise stattgegeben hatte, daß sie die Reichsautobahnen im Bewilligungsbescheid verpflichtete, "die für das neue Bachbett erforderlichen Grundstücke den Grundeigentümern einzulösen".

Die Wasserrechtsbehörde hatte demnach das ihr im § 12 Abs. 1 und 2 des Wasserrechtsgesetzes auferlegte Gebot, die beantragte Bewilligung u.a. unter Beachtung des Eigentumsrechtes des Ehepaares E zu erteilen, dadurch erfüllt gesehen, daß die Reichsautobahnen dem Begehren dieser Grundeigentümer, die betroffenen Liegenschaften einzulösen, zugestimmt hatten. Wohl wäre es Sache der einschreitenden Behörde gewesen, auch auf eine einvernehmliche Festlegung des Kaufschillings zu dringen, um damit eine zureichende gütliche Vereinbarung im Sinne des § 47 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1934 - nunmehr § 60 WRG 1959 - herbeizuführen (hiezu sei auf die einschlägigen Ausführungen des hg. Erkenntnisses vom 6. März 1958, Slg. N. F. Nr. 4596/A, verwiesen). Dies ändert aber nichts an der Tatsache, daß die beiden Liegenschaftseigentümer der Beanspruchung ihrer Grundstücke zugestimmt hatten, daß die Reichsautobahnen die für diese Zustimmung aufgestellte Forderung angenommen sowie den ihnen diesbezüglich bescheidmäßig erteilten Auftrag unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen hatten und daß auch die Liegenschaftseigentümer den Bescheid in dieser Richtung unbekämpft gelassen hatten. Offen war damit nur mehr die Durchsetzung des den Reichsautobahnen zugegangenen Bescheidgebotes geblieben, mit den Liegenschaftseigentümern ein Kaufgeschäft über die fraglichen Grundparzellen abzuschließen. Daß dieser Kaufabschluß, wie späterhin hervorgekommen ist, an der Frage des Kaufschillings scheiterte, war nicht zuletzt eine Folge dessen, daß die Wasserrechtsbehörde ebenso wie beide Verfahrensgegner es unterlassen hatte, während des Bewilligungsverfahrens auch in dieser Richtung Klarheit zu erzielen, Damit aber vermochte nur aufgezeigt zu werden, daß dieses Verfahren Mängel aufgewiesen hatte, die die Durchsetzung der zugunsten der Grundeigentümer verfügten Bescheidauflage erschweren konnten. Nicht aber ergab sich daraus etwa, daß die Frage der Grundbeanspruchung bis nun unentschieden geblieben sei und daß sich daraus die Notwendigkeit ergebe, nunmehr ein Zwangsrecht zu begründen. Abgesehen von der vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beantwortenden Frage, ob hier eine solche nachträgliche Zwangsrechtsbegründung überhaupt als zulässig bzw. möglich anzusehen wäre und zu wessen Lasten es begründet werden sollte, muß daran festgehalten werden, daß die der Wasserrechtsbehörde im § 12 Abs. 1 und 2 des Wasserrechtsgesetzes 1934 zugunsten des Eigentums der Eheleute E gesetzte Schranke von diesen selbst dadurch beseitigt worden war, daß sie der projektsgemäßen Beanspruchung ihres Liegenschaftseigentums zugestimmt hatten und daß die von ihnen hiefür geforderte Gegenleistung von der Gegenseite zugesagt und dieser überdies bescheidmäßig rechtskräftig vorgeschrieben worden war. Damit hatte sich die Begründung von Zwangsrechten endgültig erübrigt. An dieser rechtlichen Situation konnte sich durch die nachträglich über die Höhe des zu vereinbarenden Kaufschillings zwischen den Partnern entstandenen Auseinandersetzungen grundsätzlich nichts ändern. Denn die angestrebte wasserrechtliche Bewilligung war damit erteilt worden, ohne daß es der Begründung eines Zwangsrechtes bedurft hätte. Der ihr wegen der fehlenden Festlegung des Kaufschillings innewohnende Mangel hätte von den Eheleuten E spätestens in der Berufung gegen den Bewilligungsbescheid geltend gemacht werden müssen. Dies ist aber nicht unternommen worden.Die Wasserrechtsbehörde hatte demnach das ihr im Paragraph 12, Absatz eins und 2 des Wasserrechtsgesetzes auferlegte Gebot, die beantragte Bewilligung u.a. unter Beachtung des Eigentumsrechtes des Ehepaares E zu erteilen, dadurch erfüllt gesehen, daß die Reichsautobahnen dem Begehren dieser Grundeigentümer, die betroffenen Liegenschaften einzulösen, zugestimmt hatten. Wohl wäre es Sache der einschreitenden Behörde gewesen, auch auf eine einvernehmliche Festlegung des Kaufschillings zu dringen, um damit eine zureichende gütliche Vereinbarung im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1934 - nunmehr Paragraph 60, WRG 1959 - herbeizuführen (hiezu sei auf die einschlägigen Ausführungen des hg. Erkenntnisses vom 6. März 1958, Slg. N. F. Nr. 4596/A, verwiesen). Dies ändert aber nichts an der Tatsache, daß die beiden Liegenschaftseigentümer der Beanspruchung ihrer Grundstücke zugestimmt hatten, daß die Reichsautobahnen die für diese Zustimmung aufgestellte Forderung angenommen sowie den ihnen diesbezüglich bescheidmäßig erteilten Auftrag unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen hatten und daß auch die Liegenschaftseigentümer den Bescheid in dieser Richtung unbekämpft gelassen hatten. Offen war damit nur mehr die Durchsetzung des den Reichsautobahnen zugegangenen Bescheidgebotes geblieben, mit den Liegenschaftseigentümern ein Kaufgeschäft über die fraglichen Grundparzellen abzuschließen. Daß dieser Kaufabschluß, wie späterhin hervorgekommen ist, an der Frage des Kaufschillings scheiterte, war nicht zuletzt eine Folge dessen, daß die Wasserrechtsbehörde ebenso wie beide Verfahrensgegner es unterlassen hatte, während des Bewilligungsverfahrens auch in dieser Richtung Klarheit zu erzielen, Damit aber vermochte nur aufgezeigt zu werden, daß dieses Verfahren Mängel aufgewiesen hatte, die die Durchsetzung der zugunsten der Grundeigentümer verfügten Bescheidauflage erschweren konnten. Nicht aber ergab sich daraus etwa, daß die Frage der Grundbeanspruchung bis nun unentschieden geblieben sei und daß sich daraus die Notwendigkeit ergebe, nunmehr ein Zwangsrecht zu begründen. Abgesehen von der vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beantwortenden Frage, ob hier eine solche nachträgliche Zwangsrechtsbegründung überhaupt als zulässig bzw. möglich anzusehen wäre und zu wessen Lasten es begründet werden sollte, muß daran festgehalten werden, daß die der Wasserrechtsbehörde im Paragraph 12, Absatz eins und 2 des Wasserrechtsgesetzes 1934 zugunsten des Eigentums der Eheleute E gesetzte Schranke von diesen selbst dadurch beseitigt worden war, daß sie der projektsgemäßen Beanspruchung ihres Liegenschaftseigentums zugestimmt hatten und daß die von ihnen hiefür geforderte Gegenleistung von der Gegenseite zugesagt und dieser überdies bescheidmäßig rechtskräftig vorgeschrieben worden war. Damit hatte sich die Begründung von Zwangsrechten endgültig erübrigt. An dieser rechtlichen Situation konnte sich durch die nachträglich über die Höhe des zu vereinbarenden Kaufschillings zwischen den Partnern entstandenen Auseinandersetzungen grundsätzlich nichts ändern. Denn die angestrebte wasserrechtliche Bewilligung war damit erteilt worden, ohne daß es der Begründung eines Zwangsrechtes bedurft hätte. Der ihr wegen der fehlenden Festlegung des Kaufschillings innewohnende Mangel hätte von den Eheleuten E spätestens in der Berufung gegen den Bewilligungsbescheid geltend gemacht werden müssen. Dies ist aber nicht unternommen worden.

Aus dieser Rechtslage folgt, daß die nachträgliche Begründung eines Zwangsrechtes im Gesetze nicht gedeckt sein konnte. Wenn daher die belangte Behörde den ein solches Zwangsrecht begründenden und die entsprechende Entschädigung festlegenden Vorbescheid behoben hat, so entsprach dies, wenngleich aus anderen rechtlichen Überlegungen, jedenfalls der Rechtslage.

Die Beschwerde mußte somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abgewiesen werden, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, sich mit den sonstigen Beschwerdeausführungen des näheren auseinanderzusetzen.Die Beschwerde mußte somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abgewiesen werden, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, sich mit den sonstigen Beschwerdeausführungen des näheren auseinanderzusetzen.

Antragsgemäß waren die Beschwerdeführer nach den §§ 48 Abs. 2 lit. a und b Abs. 2 lit. a und b sowie 53 Abs. 1 (letzter Satz) VwGG 1965, weiters Art. I Z. 5, 6 und 7 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965 zur Zahlung von je S 195,-- (zusammen S 390,--) an den Bund, zuhanden des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, und von je S 500,-- (zusammen S 1.000,--) an den Bund, zuhanden der Finanzprokuratur, zu verpflichten. Das Mehrbegehren des Bundes war gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen. Wien, am 6. Juli 1967Antragsgemäß waren die Beschwerdeführer nach den Paragraphen 48, Absatz 2, Litera a und b Absatz 2, Litera a und b sowie 53 Absatz eins, (letzter Satz) VwGG 1965, weiters Artikel römisch eins, Ziffer 5, 6 und 7 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965, zur Zahlung von je S 195,-- (zusammen S 390,--) an den Bund, zuhanden des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, und von je S 500,-- (zusammen S 1.000,--) an den Bund, zuhanden der Finanzprokuratur, zu verpflichten. Das Mehrbegehren des Bundes war gemäß Paragraph 58, VwGG 1965 abzuweisen. Wien, am 6. Juli 1967

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1967000330.X00

Im RIS seit

19.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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