RS Vwgh 2006/10/10 2004/05/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO Wr §69;
BauO Wr §75 Abs9 idF 1996/044;
BauO Wr §75 Abs9 idF 2001/036;
B-VG Art140;
VwRallg;

Rechtssatz

Die hier in den Bebauungsbestimmungen festgelegte Gebäudehöhe von 7,5 m soll nach dem Projekt um bis zu 1,49 m überschritten werden. Bezüglich einer solchen Überschreitung würde die Bestimmung des § 75 Abs. 9 Wr BauO (in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001) von der belangten Behörde nicht angewendet, weil die dort genannte Möglichkeit einer Überschreitung um 1,5 m in den Bauklassen I und II im Wohngebiet nicht zulässig sei. § 75 Abs. 9 Wr BauO idF LGBl. Nr. 44/1996, der unter gewissen Voraussetzungen auch in der Bauklasse I die Überschreitung der Gebäudehöhe um 1,50 m erlaubte, wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2000, VfSlg 16049/2000, als verfassungswidrig aufgehoben und durch die Fassung der Novelle LGBl. Nr. 36/2001, die eine solche Möglichkeit für die Bauklasse I nicht mehr enthält, ersetzt. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0210, findet die Neufassung auch für Altfälle Anwendung, wenn der Bescheid nach dem 31. Dezember 2001 ergeht. Die Überschreitung der Gebäudehöhe ist daher nur im Rahmen des § 69 Wr BauO möglich.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050176.X02

Im RIS seit

16.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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