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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1;Rechtssatz
Die Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde - Rechtsmittels hat - nur dann nicht stattzufinden, wenn gleichzeitig in einem Wiedereinsetzungsantrag Umstände aufgezeigt werden, die die Behandlung der Beschwerde - des Rechtsmittels - als rechtzeitig zulässig erscheinen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000323.X03Im RIS seit
08.01.2002