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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §34;Rechtssatz
Die Abstellung von gebrauchten, zum Wiederverkauf bestimmten Kraftwagen auf ungeschütztem Boden in einem Wasserschutzgebiet (Grundwasserwerk) ist wegen der damit verbundenen Gefahr des Eindringens abtropfenden Öls oder Benzins in das Grundwasser gemäss § 34 WRG 1959 verboten.Die Abstellung von gebrauchten, zum Wiederverkauf bestimmten Kraftwagen auf ungeschütztem Boden in einem Wasserschutzgebiet (Grundwasserwerk) ist wegen der damit verbundenen Gefahr des Eindringens abtropfenden Öls oder Benzins in das Grundwasser gemäss Paragraph 34, WRG 1959 verboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000187.X01Im RIS seit
10.12.2001